Rechtssatz RS0081098
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081098
Entscheidungsdatum
24.04.1986
Rechtssatz
Im Falle des unfallsbedingten Todes innerhalb eines Jahres vom Unfallstag an gerechnet besteht ausschließlich ein Anspruch auf die Todfallsentschädigung, nicht aber ein solcher auf die Entschädigung wegen Invalidität. Während dieses Jahres geleistete Invaliditätsentschädigungen könne aus Billigkeitserwägungen aber nicht zurückverlangt werden, wenn sie verbraucht sind. Es ist nicht möglich, daß höhere Invaliditätsleistungen die noch nicht erbracht wurden, aber fällig waren, statt (niedrigeren) Todfallsleistungen eingefordert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0081098
Dokumentnummer
JJR_19860424_OGH0002_0070OB00010_8600000_001