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Rechtssatz RS0081098

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081098

Geschäftszahl

7Ob10/86

Entscheidungsdatum

24.04.1986

Norm

U/Flug 1975 Art8

Rechtssatz

Im Falle des unfallsbedingten Todes innerhalb eines Jahres vom Unfallstag an gerechnet besteht ausschließlich ein Anspruch auf die Todfallsentschädigung, nicht aber ein solcher auf die Entschädigung wegen Invalidität. Während dieses Jahres geleistete Invaliditätsentschädigungen könne aus Billigkeitserwägungen aber nicht zurückverlangt werden, wenn sie verbraucht sind. Es ist nicht möglich, daß höhere Invaliditätsleistungen die noch nicht erbracht wurden, aber fällig waren, statt (niedrigeren) Todfallsleistungen eingefordert werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 10/86
    Entscheidungstext OGH 24.04.1986 7 Ob 10/86
    Veröff: VersR 1987,1127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0081098

Dokumentnummer

JJR_19860424_OGH0002_0070OB00010_8600000_001