Die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist gerechtfertigt.
Was vorerst die Ausführungen des Erstgerichtes zu dem von ihm herangezogenen ersten Grund für die Klagsstattgebung anlangt, so widersprechen diese nicht nur dem Wortlaut der dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen, sondern auch dem Sinn der entsprechenden Regelung. Aus Art.8 I Z 1 U/Flug 1975 ergibt sich, daß, falls innerhalb eines Jahres vom Unfallstag an gerechnet der Tod als Folge des Unfalls eintritt, lediglich die Leistung auf Grund der für den Todfall vorgesehenen versicherten Summe zu erbringen ist. Dies läßt also klar erkennen, daß im Falle des unfallsbedingten Todes innerhalb eines Jahres vom Unfallstag an gerechnet ausschließlich ein Anspruch auf die Todfallsentschädigung, nicht aber ein solcher auf die Entschädigung wegen Invalidität besteht. Demnach sieht auch Art.8 I Z 2 U/Flug 1975 vor, daß auf die Todfallsleistungen Zahlungen, die für dauernde Invalidität aus demselben Ereignis erbracht worden sind, angerechnet werden. Der Tod innerhalb eines Jahres vom Unfallstag an gerechnet führt also auf jeden Fall zum Verlust eines Anspruches auf Invaliditätsentschädigung. Daran ändert auch der zweite Satz des Art.8 I Z 2 U/Flug 1975, demzufolge der Versicherer einen Mehrbetrag an Leistung für dauernde Invalidität nicht zurückverlangen kann, nichts. Diese Bestimmung begründet nicht etwa einen zusätzlichen Anspruch des Versicherungsnehmers, sondern will lediglich verhindern, daß der Versicherungsnehmer, bzw. nach dessen Tod seine Erben, die unter Umständen über einen ihnen bereits zugekommenen Betrag verfügt haben, mit hohen Rückforderungsansprüchen des Versicherers rechnen müssen. Dieser Bestimmung liegt derselbe Gedanke zugrunde, der in der Rechtsprechung dazu geführt hat, daß ein gutgläubig empfangenes Arbeitsentgelt nach seinem Verbrauch nicht mehr zurückverlangt werden kann. Es handelt sich hiebei um eine Billigkeitsbestimmung im Interesse desjenigen, der bei strenger Rechtsanwendung infolge Fehlens eines Anspruches zur Rückzahlung des Empfangenen gemäß § 1435 ABGB verpflichtet wäre. Ein solcher Schutzzweck besteht aber dann nicht, wenn jemand noch gar keine Zahlung erhalten hat und demnach nicht in der Lage war, die erhaltenen Geldbeträge zu verbrauchen. Diesfalls wird er daher nicht durch einen Rückzahlungsanspruch des Versicherers unbillig belastet. Demnach kann der Auffassung des Erstgerichtes, die Bestimmung des Art.8 I Z 2 U/Flug 1975 sei auch dann anzuwenden, wenn der Versicherer zwar noch keine Geldleistungen erbracht hat, hiezu aber bereits verpflichtet gewesen wäre, nicht gefolgt werden. Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung, die einen sonst gegebenen Rückforderungsanspruch des Versicherers aus Billigkeitserwägungen zugunsten des Versicherungsnehmers, der gutgläubig eine ihm nicht zustehende Zahlung erlangt hat, einschränkt. Eine solche Einschränkung eines sonst vertraglich bestehenden Anspruches kann nicht ausdehnend ausgelegt werden.Was vorerst die Ausführungen des Erstgerichtes zu dem von ihm herangezogenen ersten Grund für die Klagsstattgebung anlangt, so widersprechen diese nicht nur dem Wortlaut der dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen, sondern auch dem Sinn der entsprechenden Regelung. Aus Artikel 8, römisch eins Ziffer eins, U/Flug 1975 ergibt sich, daß, falls innerhalb eines Jahres vom Unfallstag an gerechnet der Tod als Folge des Unfalls eintritt, lediglich die Leistung auf Grund der für den Todfall vorgesehenen versicherten Summe zu erbringen ist. Dies läßt also klar erkennen, daß im Falle des unfallsbedingten Todes innerhalb eines Jahres vom Unfallstag an gerechnet ausschließlich ein Anspruch auf die Todfallsentschädigung, nicht aber ein solcher auf die Entschädigung wegen Invalidität besteht. Demnach sieht auch Artikel 8, römisch eins Ziffer 2, U/Flug 1975 vor, daß auf die Todfallsleistungen Zahlungen, die für dauernde Invalidität aus demselben Ereignis erbracht worden sind, angerechnet werden. Der Tod innerhalb eines Jahres vom Unfallstag an gerechnet führt also auf jeden Fall zum Verlust eines Anspruches auf Invaliditätsentschädigung. Daran ändert auch der zweite Satz des Artikel 8, römisch eins Ziffer 2, U/Flug 1975, demzufolge der Versicherer einen Mehrbetrag an Leistung für dauernde Invalidität nicht zurückverlangen kann, nichts. Diese Bestimmung begründet nicht etwa einen zusätzlichen Anspruch des Versicherungsnehmers, sondern will lediglich verhindern, daß der Versicherungsnehmer, bzw. nach dessen Tod seine Erben, die unter Umständen über einen ihnen bereits zugekommenen Betrag verfügt haben, mit hohen Rückforderungsansprüchen des Versicherers rechnen müssen. Dieser Bestimmung liegt derselbe Gedanke zugrunde, der in der Rechtsprechung dazu geführt hat, daß ein gutgläubig empfangenes Arbeitsentgelt nach seinem Verbrauch nicht mehr zurückverlangt werden kann. Es handelt sich hiebei um eine Billigkeitsbestimmung im Interesse desjenigen, der bei strenger Rechtsanwendung infolge Fehlens eines Anspruches zur Rückzahlung des Empfangenen gemäß Paragraph 1435, ABGB verpflichtet wäre. Ein solcher Schutzzweck besteht aber dann nicht, wenn jemand noch gar keine Zahlung erhalten hat und demnach nicht in der Lage war, die erhaltenen Geldbeträge zu verbrauchen. Diesfalls wird er daher nicht durch einen Rückzahlungsanspruch des Versicherers unbillig belastet. Demnach kann der Auffassung des Erstgerichtes, die Bestimmung des Artikel 8, römisch eins Ziffer 2, U/Flug 1975 sei auch dann anzuwenden, wenn der Versicherer zwar noch keine Geldleistungen erbracht hat, hiezu aber bereits verpflichtet gewesen wäre, nicht gefolgt werden. Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung, die einen sonst gegebenen Rückforderungsanspruch des Versicherers aus Billigkeitserwägungen zugunsten des Versicherungsnehmers, der gutgläubig eine ihm nicht zustehende Zahlung erlangt hat, einschränkt. Eine solche Einschränkung eines sonst vertraglich bestehenden Anspruches kann nicht ausdehnend ausgelegt werden.
Aus Art.8 I Z 2 U/Flug 1975 kann sohin die Klägerin ihre Klagebegehren nicht ableiten.Aus Artikel 8, römisch eins Ziffer 2, U/Flug 1975 kann sohin die Klägerin ihre Klagebegehren nicht ableiten.
Was nun den zweiten vom Erstgericht herangezogenen Grund für die Klagsstattgebung anlangt, so hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß einer Erklärung des Versicherers im Sinne des Art.11 I U/Flug 1975 nicht die Wirkung eines schuldbegründenden Anerkenntnisses zukommt (vgl. die vom Berufungsgericht zitierte Judikatur sowie Prölss-Martin VVG 23 , 1268 zu § 11 der in diesem Punkt gleichgelagerten AUB). Richtig ist allerdings, daß Art.11 I U/Flug 1975 dem Versicherer die Abgabe einer solchen als Verständigung des Versicherungsnehmers zu wertenden Erklärung auferlegt und daß nach Art.12,1. U/Flug 1975 die Leistung des Versicherers binnen zwei Wochen nachdem sie dem Grunde und der Höhe nach feststeht, fällig wird. Nach Art.12,2. U/Flug 1975 kann, falls die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht, der Versicherungsnehmer nach dem Ablauf eines Monats in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen bis zu der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache auf Grund von vorgelegten Bescheinigungen mindestens zu bezahlen haben wird. Da im vorliegenden Fall die Entschädigungspflicht der Beklagten, zumindestens nach dem damals bekannten Sachverhalt, ab 20.7.1983 feststand, war die Beklagte zur Abgabe der Erklärung nach Art.11 I U/Flug 1975 verpflichtet. Außerdem begann die zweiwöchige Frist zu laufen. Der Versicherungsnehmer hätte also nach 14 Tagen einen Anspruch geltend machen können. Damit ist aber die Frage noch nicht beantwortet, ob dieser Anspruch für alle Zeiten unwiderruflich gegeben war oder ob er infolge des nachträglich eingetretenen Todes erloschen und durch einen Anspruch auf Leistung einer Todfallsentschädigung ersetzt worden ist.Was nun den zweiten vom Erstgericht herangezogenen Grund für die Klagsstattgebung anlangt, so hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß einer Erklärung des Versicherers im Sinne des Artikel 11, römisch eins U/Flug 1975 nicht die Wirkung eines schuldbegründenden Anerkenntnisses zukommt vergleiche die vom Berufungsgericht zitierte Judikatur sowie Prölss-Martin VVG 23 , 1268 zu Paragraph 11, der in diesem Punkt gleichgelagerten AUB). Richtig ist allerdings, daß Artikel 11, römisch eins U/Flug 1975 dem Versicherer die Abgabe einer solchen als Verständigung des Versicherungsnehmers zu wertenden Erklärung auferlegt und daß nach Artikel 12,,1. U/Flug 1975 die Leistung des Versicherers binnen zwei Wochen nachdem sie dem Grunde und der Höhe nach feststeht, fällig wird. Nach Artikel 12,,2. U/Flug 1975 kann, falls die Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht, der Versicherungsnehmer nach dem Ablauf eines Monats in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen bis zu der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache auf Grund von vorgelegten Bescheinigungen mindestens zu bezahlen haben wird. Da im vorliegenden Fall die Entschädigungspflicht der Beklagten, zumindestens nach dem damals bekannten Sachverhalt, ab 20.7.1983 feststand, war die Beklagte zur Abgabe der Erklärung nach Artikel 11, römisch eins U/Flug 1975 verpflichtet. Außerdem begann die zweiwöchige Frist zu laufen. Der Versicherungsnehmer hätte also nach 14 Tagen einen Anspruch geltend machen können. Damit ist aber die Frage noch nicht beantwortet, ob dieser Anspruch für alle Zeiten unwiderruflich gegeben war oder ob er infolge des nachträglich eingetretenen Todes erloschen und durch einen Anspruch auf Leistung einer Todfallsentschädigung ersetzt worden ist.
Aus Art.8 I U/Flug 1975 ergibt sich eindeutig, daß für den Fall, wenn innerhalb eines Jahres vom Unfallstag an gerechnet der Tod als Unfallsfolge eintritt, nur mehr ein Anspruch auf die für den Todfall versicherte Summe besteht. Daraus ist aber zu entnehmen, daß eine vorher zugebilligte Invaliditätsentschädigung nur unter der Bedingung anerkannt worden ist, daß nicht innerhalb eines Jahres vom Unfallstag an der Tod eintritt. Die Erklärung im Sinne des Art.11 I U/Flug 1975 kann immer nur von der dem Versicherer zu diesem Zeitpunkt bekannten Sachlage ausgehen. Da aber der oben näher geschilderte Eintritt des Todes einen Anspruch auf eine Invaliditätsentschädigung ausschließt, kann die Erklärung des Versicherers im Sinne des Art.11 U/Flug 1975 immer nur als eine bedingte Erklärung für den Fall eines Überlebens des Versicherungsnehmers verstanden werden. Daß diese Erklärung nicht unabänderlich ist, ergibt sich schon aus Art.8 II Z 1 U/Flug 1975, die dem Versicherer ausdrücklich die Möglichkeit einer nachträglichen Abänderung der bereits zuerkannten Leistung für Invalidität zugesteht.Aus Artikel 8, römisch eins U/Flug 1975 ergibt sich eindeutig, daß für den Fall, wenn innerhalb eines Jahres vom Unfallstag an gerechnet der Tod als Unfallsfolge eintritt, nur mehr ein Anspruch auf die für den Todfall versicherte Summe besteht. Daraus ist aber zu entnehmen, daß eine vorher zugebilligte Invaliditätsentschädigung nur unter der Bedingung anerkannt worden ist, daß nicht innerhalb eines Jahres vom Unfallstag an der Tod eintritt. Die Erklärung im Sinne des Artikel 11, römisch eins U/Flug 1975 kann immer nur von der dem Versicherer zu diesem Zeitpunkt bekannten Sachlage ausgehen. Da aber der oben näher geschilderte Eintritt des Todes einen Anspruch auf eine Invaliditätsentschädigung ausschließt, kann die Erklärung des Versicherers im Sinne des Artikel 11, U/Flug 1975 immer nur als eine bedingte Erklärung für den Fall eines Überlebens des Versicherungsnehmers verstanden werden. Daß diese Erklärung nicht unabänderlich ist, ergibt sich schon aus Artikel 8, römisch zwei Ziffer eins, U/Flug 1975, die dem Versicherer ausdrücklich die Möglichkeit einer nachträglichen Abänderung der bereits zuerkannten Leistung für Invalidität zugesteht.
Die aufgezeigten Erwägungen zeigen also, daß der Versicherer zwar nach Art.11 I U/Flug 1975 zur Abgabe einer Erklärung dann verpflichtet ist, wenn entsprechende Unterlagen beigebracht wurden, und daß der Versicherungsnehmer nach Art.12 U/Flug 1975 allenfalls Abschlagszahlungen verlangen kann, doch stellen weder diese Erklärung noch die Möglichkeit, Abschlagszahlungen zu begehren, bzw. die gemäß Art.12 U/Flug 1975 eingetretene Fälligkeit eine endgültige und unabänderliche Verpflichtung des Versicherers her. Vielmehr handelt es sich innerhalb des ersten Jahres ab dem Unfallstag um Vorgänge, die durch ein Überleben des Versicherungsnehmers bedingt sind. Die Fälligkeit einer bedingten Forderung ändert deren Inhalt nicht auf eine unbedingte. Ergibt sich somit, daß die auflösende Bedingung des Todes des Versicherers eingetreten ist, so tritt an die Stelle des Anspruches auf Invaliditätsentschädigung ein Anspruch auf die Todfallsentschädigung. Dies führt nach der ausdrücklichen Regelung des Art.8 I Z 2 U/Flug 1975 dazu, daß bereits geleistete Zahlungen auf die Todfallsentschädigung anzurechnen sind. Ohne die Ausnahmsbestimmung des zweiten Satzes dieses Punktes würde dies also den Versicherungsnehmer zur Rückzahlung eines die Todfallsentschädigung übersteigenden Betrages verpflichten. Dies läßt eindeutig erkennen, daß sein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung weggefallen ist. Lediglich die in Art.8 I Z 2 zweiter Satz U/Flug 1975 enthaltene Ausnahmsbestimmung schützt den Versicherungsnehmer bzw. seine Erben vor der ihn drückenden Last der Rückzahlung bereits erhaltener Beträge. Hat der Versicherungsnehmer aber bis zu seinem Tod noch keine Beträge erhalten, so kann ihm die erwähnte Ausnahmsregelung, wie bereits dargestellt wurde, nicht zugute kommen. Diesfalls tritt also an die Stelle des Anspruches auf Invaliditätsentschädigung der Anspruch auf Todfallsentschädigung.Die aufgezeigten Erwägungen zeigen also, daß der Versicherer zwar nach Artikel 11, römisch eins U/Flug 1975 zur Abgabe einer Erklärung dann verpflichtet ist, wenn entsprechende Unterlagen beigebracht wurden, und daß der Versicherungsnehmer nach Artikel 12, U/Flug 1975 allenfalls Abschlagszahlungen verlangen kann, doch stellen weder diese Erklärung noch die Möglichkeit, Abschlagszahlungen zu begehren, bzw. die gemäß Artikel 12, U/Flug 1975 eingetretene Fälligkeit eine endgültige und unabänderliche Verpflichtung des Versicherers her. Vielmehr handelt es sich innerhalb des ersten Jahres ab dem Unfallstag um Vorgänge, die durch ein Überleben des Versicherungsnehmers bedingt sind. Die Fälligkeit einer bedingten Forderung ändert deren Inhalt nicht auf eine unbedingte. Ergibt sich somit, daß die auflösende Bedingung des Todes des Versicherers eingetreten ist, so tritt an die Stelle des Anspruches auf Invaliditätsentschädigung ein Anspruch auf die Todfallsentschädigung. Dies führt nach der ausdrücklichen Regelung des Artikel 8, römisch eins Ziffer 2, U/Flug 1975 dazu, daß bereits geleistete Zahlungen auf die Todfallsentschädigung anzurechnen sind. Ohne die Ausnahmsbestimmung des zweiten Satzes dieses Punktes würde dies also den Versicherungsnehmer zur Rückzahlung eines die Todfallsentschädigung übersteigenden Betrages verpflichten. Dies läßt eindeutig erkennen, daß sein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung weggefallen ist. Lediglich die in Artikel 8, römisch eins Ziffer 2, zweiter Satz U/Flug 1975 enthaltene Ausnahmsbestimmung schützt den Versicherungsnehmer bzw. seine Erben vor der ihn drückenden Last der Rückzahlung bereits erhaltener Beträge. Hat der Versicherungsnehmer aber bis zu seinem Tod noch keine Beträge erhalten, so kann ihm die erwähnte Ausnahmsregelung, wie bereits dargestellt wurde, nicht zugute kommen. Diesfalls tritt also an die Stelle des Anspruches auf Invaliditätsentschädigung der Anspruch auf Todfallsentschädigung.
Im vorliegenden Fall führt dies dazu, daß infolge des Todes des Versicherungsnehmers innerhalb eines Jahres ab dem Unfallstag nur mehr ein Anspruch auf eine Todfallsentschädigung bestanden hat, weshalb sich das Klagebegehren als nicht berechtigt erweist. Da den Erklärungen des Versicherers im Sinne des Art.11 U/Flug 1975 keinerlei rechtsbegründende Wirkung zukommt und selbst die vom Erstgericht festgestellte telefonische Erklärung des Versicherungsvertreters gegenüber der Klägerin nicht anders gewertet werden könnte, als eine Erklärung nach Art.11 U/Flug 1975, kommt der diesbezüglichen Feststellung des Erstgerichtes keine Bedeutung zu. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die diesbezügliche Feststellungsrüge der Berufung keiner weiteren Behandlung unterzogen. Ob die Rechtslage eine andere wäre, wenn die Fälligkeit der Leistung bereits zum Zeitpunkt des Todes des Versicherungsnehmers eingetreten wäre oder wenn die Beklagte den Eintritt der Fälligkeit ungebührlich verzögert hätte, muß nicht erörtert werden, weil solche Umstände hier nicht vorliegen.Im vorliegenden Fall führt dies dazu, daß infolge des Todes des Versicherungsnehmers innerhalb eines Jahres ab dem Unfallstag nur mehr ein Anspruch auf eine Todfallsentschädigung bestanden hat, weshalb sich das Klagebegehren als nicht berechtigt erweist. Da den Erklärungen des Versicherers im Sinne des Artikel 11, U/Flug 1975 keinerlei rechtsbegründende Wirkung zukommt und selbst die vom Erstgericht festgestellte telefonische Erklärung des Versicherungsvertreters gegenüber der Klägerin nicht anders gewertet werden könnte, als eine Erklärung nach Artikel 11, U/Flug 1975, kommt der diesbezüglichen Feststellung des Erstgerichtes keine Bedeutung zu. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die diesbezügliche Feststellungsrüge der Berufung keiner weiteren Behandlung unterzogen. Ob die Rechtslage eine andere wäre, wenn die Fälligkeit der Leistung bereits zum Zeitpunkt des Todes des Versicherungsnehmers eingetreten wäre oder wenn die Beklagte den Eintritt der Fälligkeit ungebührlich verzögert hätte, muß nicht erörtert werden, weil solche Umstände hier nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO, doch waren der Beklagten keine Entscheidungsgebühren zuzusprechen, weil die Beklagte infolge ihres Obsiegens keine Verpflichtung zur Zahlung dieser Gebühren trifft.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO, doch waren der Beklagten keine Entscheidungsgebühren zuzusprechen, weil die Beklagte infolge ihres Obsiegens keine Verpflichtung zur Zahlung dieser Gebühren trifft.