Rechtssatz RS0081125
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081125
Entscheidungsdatum
24.04.1986
Norm
U/Flug 1975 Art11
U/Flug 1975 Art12
Rechtssatz
Der Versicherer ist zwar nach Art 11 I U/Flug zur Abgabe einer Erklärung dann verpflichtet, wenn entsprechende Unterlagen beigebracht wurden, und der Versicherungsnehmer nach Art 12 U/Flug 1975 allenfalls Abschlagszahlungen verlangen kann, doch stellen weder diese Erklärung noch die Möglichkeit, Abschlagszahlungen zu begehren, bzw die gemäß Art 12 U/Flug 1975 eingetretene Fälligkeit eine endgültige und unabänderliche Verpflichtung des Versicherers her.Der Versicherer ist zwar nach Artikel 11, römisch eins U/Flug zur Abgabe einer Erklärung dann verpflichtet, wenn entsprechende Unterlagen beigebracht wurden, und der Versicherungsnehmer nach Artikel 12, U/Flug 1975 allenfalls Abschlagszahlungen verlangen kann, doch stellen weder diese Erklärung noch die Möglichkeit, Abschlagszahlungen zu begehren, bzw die gemäß Artikel 12, U/Flug 1975 eingetretene Fälligkeit eine endgültige und unabänderliche Verpflichtung des Versicherers her.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0081125
Dokumentnummer
JJR_19860424_OGH0002_0070OB00010_8600000_003