Rechtssatz RS0081159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081159
Entscheidungsdatum
18.10.1984
Rechtssatz
Der gesonderten Anführung des Tatbestands der Leistungsfreiheit nach Art 8 Abs 2 Z 2 AKHB, "nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen" kommt auch nach der nunmehr erfolgten Anführung in Abs 2 des Art 8 AKHB weiterhin Bedeutung zu, weil diese Obliegenheit schon durch die Unterlassung der entsprechenden Meldung objektiv verletzt wird und deshalb die weitere Beweislast sowohl für bloß leichte Fahrlässigkeit (mit voller Leistungspflicht des Versicherers gemäß § 6 Abs 3 VersVG) als auch für fehlende Kausalität einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheit (mit der Rechtsfolge der Leistungsfreiheit nach Maßgabe der fehlenden Kausalität nach dem Eingangssatz des Art 8 Abs 2 AKHB) den Versicherten trifft, während bei der Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht der Versicherer beweisen muß, daß eine ihm dienliche Aufklärung unterlassen wurde (7 Ob 3/84, Petrasch, SV-ÜG 1984 H3 S 2, 13).Der gesonderten Anführung des Tatbestands der Leistungsfreiheit nach Artikel 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB, "nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen" kommt auch nach der nunmehr erfolgten Anführung in Absatz 2, des Artikel 8, AKHB weiterhin Bedeutung zu, weil diese Obliegenheit schon durch die Unterlassung der entsprechenden Meldung objektiv verletzt wird und deshalb die weitere Beweislast sowohl für bloß leichte Fahrlässigkeit (mit voller Leistungspflicht des Versicherers gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VersVG) als auch für fehlende Kausalität einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheit (mit der Rechtsfolge der Leistungsfreiheit nach Maßgabe der fehlenden Kausalität nach dem Eingangssatz des Artikel 8, Absatz 2, AKHB) den Versicherten trifft, während bei der Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht der Versicherer beweisen muß, daß eine ihm dienliche Aufklärung unterlassen wurde (7 Ob 3/84, Petrasch, SV-ÜG 1984 H3 S 2, 13).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0081159
Dokumentnummer
JJR_19841018_OGH0002_0070OB00036_8400000_004