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Rechtssatz RS0081159

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081159

Geschäftszahl

7Ob36/84

Entscheidungsdatum

18.10.1984

Norm

AKHB Art8 Abs2 Z2

Rechtssatz

Der gesonderten Anführung des Tatbestands der Leistungsfreiheit nach Artikel 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB, "nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen" kommt auch nach der nunmehr erfolgten Anführung in Absatz 2, des Artikel 8, AKHB weiterhin Bedeutung zu, weil diese Obliegenheit schon durch die Unterlassung der entsprechenden Meldung objektiv verletzt wird und deshalb die weitere Beweislast sowohl für bloß leichte Fahrlässigkeit (mit voller Leistungspflicht des Versicherers gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VersVG) als auch für fehlende Kausalität einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheit (mit der Rechtsfolge der Leistungsfreiheit nach Maßgabe der fehlenden Kausalität nach dem Eingangssatz des Artikel 8, Absatz 2, AKHB) den Versicherten trifft, während bei der Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht der Versicherer beweisen muß, daß eine ihm dienliche Aufklärung unterlassen wurde (7 Ob 3/84, Petrasch, SV-ÜG 1984 H3 S 2, 13).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 36/84
    Entscheidungstext OGH 18.10.1984 7 Ob 36/84
    Veröff: ZVR 1985/94 S 174 = RdW 1985,372

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0081159

Dokumentnummer

JJR_19841018_OGH0002_0070OB00036_8400000_004