Rechtssatz RS0081170
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081170
Geschäftszahl
9ObA109/93 (9ObA110/93)
Entscheidungsdatum
29.10.1993
Rechtssatz
Für die Beurteilung, wer als Halter des Fahrzeuges anzusehen ist, kommt es in erster Linie darauf an, wer tatsächlich bestimmen kann, wo und für welchen Zweck das Fahrzeug in Betrieb gesetzt werden soll. Die Gefährdungshaftung soll nämlich jenen treffen, dem die Möglichkeit der Gefahrenabwendung offen steht. Weiters muß der Halter das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0081170
Dokumentnummer
JJR_19931029_OGH0002_009OBA00109_9300000_001