Rechtssatz RS0081214
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081214
Entscheidungsdatum
16.03.1978
Rechtssatz
Die Entschädigung des Versicherten aus der Feuerversicherung ist im Sinne des Art 19 Abs 1 AFB erst dann festgestellt, wenn sich die Parteien über die Höhe der Entschädigungssumme geeinigt haben oder die vom Versicherer zu leistende Zahlung in einem Sachverständigenverfahren errechnet worden sind.Die Entschädigung des Versicherten aus der Feuerversicherung ist im Sinne des Artikel 19, Absatz eins, AFB erst dann festgestellt, wenn sich die Parteien über die Höhe der Entschädigungssumme geeinigt haben oder die vom Versicherer zu leistende Zahlung in einem Sachverständigenverfahren errechnet worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0081214
Dokumentnummer
JJR_19780316_OGH0002_0070OB00009_7800000_011