Aus der Begründung:
A. Zum Revisionsrekurs des Klägers:
Sofern das Berufungsgericht in der vor der Beklagten erst in der Verhandlungstagsatzung am 25. Mai 1976 behaupteten Leistungsfreiheit nach § 61 VersVG kein verspätetes, in Verschleppungsabsicht erstattetes Vorbringen erblickt, sind seine Ausführungen als (teilweise) Aufhebung des vom Erstgericht gefaßten Zurückweisungsbeschlusses nach § 179 Abs. 1 ZPO zu betrachten. Das Gericht zweiter Instanz hat daher in Wahrheit, wenn auch im Zusammenhang mit der Hauptsache, einen rekursgerichtlichen Beschluß gefaßt, auf den die Bestimmungen des § 519 ZPO keine Anwendung finden (Fasching II, S. 855; Novak, zur Tragweite des § 519 ZPO in JBl. 1953/63, Anm. 54; SZ 31/61; RZ 1976/27). Die Anfechtbarkeit dieses in Wahrheit abändernden Beschlusses des Rekursgerichtes ist daher losgelöst von der berufungsgerichtlichen Entscheidung zu betrachten (RZ 1976/27). Der Revisionsrekurs ist demnach zulässig; er ist aber auch berechtigt.Sofern das Berufungsgericht in der vor der Beklagten erst in der Verhandlungstagsatzung am 25. Mai 1976 behaupteten Leistungsfreiheit nach Paragraph 61, VersVG kein verspätetes, in Verschleppungsabsicht erstattetes Vorbringen erblickt, sind seine Ausführungen als (teilweise) Aufhebung des vom Erstgericht gefaßten Zurückweisungsbeschlusses nach Paragraph 179, Absatz eins, ZPO zu betrachten. Das Gericht zweiter Instanz hat daher in Wahrheit, wenn auch im Zusammenhang mit der Hauptsache, einen rekursgerichtlichen Beschluß gefaßt, auf den die Bestimmungen des Paragraph 519, ZPO keine Anwendung finden (Fasching römisch zwei, S. 855; Novak, zur Tragweite des Paragraph 519, ZPO in JBl. 1953/63, Anmerkung 54; SZ 31/61; RZ 1976/27). Die Anfechtbarkeit dieses in Wahrheit abändernden Beschlusses des Rekursgerichtes ist daher losgelöst von der berufungsgerichtlichen Entscheidung zu betrachten (RZ 1976/27). Der Revisionsrekurs ist demnach zulässig; er ist aber auch berechtigt.
Obwohl die Beklagte bereits in ihrem Schreiben vom 9. März 1971 hervorgehoben hatte, sie unterwerfe sich zwar dem Sachverständigenverfahren, behalte sich jedoch die Geltendmachung ihrer (gänzlichen) Leistungsfreiheit vor, behauptete sie erst nach dreieinvierteljähriger Prozeßdauer in der Verhandlungstagsatzung am 25. Mai 1976, sie sei leistungsfrei, weil die Firma M den Schadensfall vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt habe. Ihr diesbezügliches Vorbringen war daher - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - verspätet, weil die Beklagte ihre vorerwähnte Einrede bereits viel früher hätte erheben können. Richtig ist allerdings, daß ein Zurückweisungsbeschluß des Prozeßgerichtes im Sinne des § 179 Abs. 1 ZPO nur dann ergehen darf, wenn das neue (verspätete) Vorbringen auch tatsächlich geeignet ist, eine Verzögerung des Rechtsstreites herbeizuführen (Fasching II, S. 851). Dies ist jedoch hier der Fall. Wäre nämlich von der Beklagten bereits am Beginn des Rechtsstreites ihre Leistungsfreiheit nach § 61 VersVG behauptet worden, so hätte sich das Erstgericht mit dieser Einrede befassen können. Im Falle ihrer Berechtigung wäre das aufwendige Verfahren über die Wirksamkeit des Obmanngutachtens entbehrlich gewesen. Der Eventualcharakter der von der Beklagten erhobenen Einwendung schließt noch nicht deren Eignung zur Prozeßverschleppung aus. Sonst hätten es nämlich die Parteien in ihrer Hand, durch geschickte Formulierung von Eventualanträgen eine Prozeßverzögerung herbeizuführen, ohne daß das Prozeßgericht von der Bestimmung des § 179 Abs. 1 ZPO Gebrauch machen könnte. Die Verschleppungsabsicht der Beklagten ergibt sich schon aus dem vom Vorsitzenden des erstgerichtlichen Senates aufgenommenen Amtsvermerk. Dem Revisionsrekurs des Klägers war daher stattzugeben und der erstgerichtliche Zurückweisungsbeschluß nach § 179 Abs. 1 ZPO hinsichtlich des vorerwähnten Vorbringens der Beklagten wiederherzustellen.Obwohl die Beklagte bereits in ihrem Schreiben vom 9. März 1971 hervorgehoben hatte, sie unterwerfe sich zwar dem Sachverständigenverfahren, behalte sich jedoch die Geltendmachung ihrer (gänzlichen) Leistungsfreiheit vor, behauptete sie erst nach dreieinvierteljähriger Prozeßdauer in der Verhandlungstagsatzung am 25. Mai 1976, sie sei leistungsfrei, weil die Firma M den Schadensfall vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt habe. Ihr diesbezügliches Vorbringen war daher - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - verspätet, weil die Beklagte ihre vorerwähnte Einrede bereits viel früher hätte erheben können. Richtig ist allerdings, daß ein Zurückweisungsbeschluß des Prozeßgerichtes im Sinne des Paragraph 179, Absatz eins, ZPO nur dann ergehen darf, wenn das neue (verspätete) Vorbringen auch tatsächlich geeignet ist, eine Verzögerung des Rechtsstreites herbeizuführen (Fasching römisch zwei, S. 851). Dies ist jedoch hier der Fall. Wäre nämlich von der Beklagten bereits am Beginn des Rechtsstreites ihre Leistungsfreiheit nach Paragraph 61, VersVG behauptet worden, so hätte sich das Erstgericht mit dieser Einrede befassen können. Im Falle ihrer Berechtigung wäre das aufwendige Verfahren über die Wirksamkeit des Obmanngutachtens entbehrlich gewesen. Der Eventualcharakter der von der Beklagten erhobenen Einwendung schließt noch nicht deren Eignung zur Prozeßverschleppung aus. Sonst hätten es nämlich die Parteien in ihrer Hand, durch geschickte Formulierung von Eventualanträgen eine Prozeßverzögerung herbeizuführen, ohne daß das Prozeßgericht von der Bestimmung des Paragraph 179, Absatz eins, ZPO Gebrauch machen könnte. Die Verschleppungsabsicht der Beklagten ergibt sich schon aus dem vom Vorsitzenden des erstgerichtlichen Senates aufgenommenen Amtsvermerk. Dem Revisionsrekurs des Klägers war daher stattzugeben und der erstgerichtliche Zurückweisungsbeschluß nach Paragraph 179, Absatz eins, ZPO hinsichtlich des vorerwähnten Vorbringens der Beklagten wiederherzustellen.
Wird das von einer Partei erstattete Vorbringen vom Prozeßgericht wegen Verschleppungsabsicht als unstatthaft erklärt, so ist damit über die Unzulässigkeit dieses Parteienvorbringens abgesprochen. Das Prozeßgericht hat daher auf dieselbe Parteibehauptung auch dann nicht mehr Bedacht zu nehmen, wenn sie - wie hier - von der Partei in einer späteren Verhandlungstagsatzung wiederholt wird.
B. Rekurs des Klägers:
Der Kläger bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß es sich bei dem durch die Übersendung der Versicherungspolizze zustande gekommenen Feuerversicherungsvertrag um eine Rückwärtsversicherung handle, aus der die Beklagte deshalb leistungsfrei sei, weil beide Streitteile bei Vertragsabschluß gewußt hätten, daß der Versicherungsfall schon eingetreten sei.
Die in der Lehre strittige Frage, ob die Bestimmung des § 2 Abs. 2 VersVG absolut zwingend sei (dafür: Wahle in VersR 1966/999 f.;Die in der Lehre strittige Frage, ob die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, VersVG absolut zwingend sei (dafür: Wahle in VersR 1966/999 f.;
Prölss - Martin, Versicherungsvertragsgesetz[21], S. 44; SZ 22/3, 37/98; anderer Meinung: Lorenz - Liburnau "Unechte Rückwärtsversicherung" in Versicherungsrundschau 1965, S. 70 ff.;
Ehrenzweig, Deutsches (österreichisches) Versicherungsvertragsrecht, S. 70 f.), bedarf keiner neuerlichen Untersuchung, weil die erhobenen Klagsansprüche auch unter den Versicherungsschutz der der Firma M von der Beklagten gewährten vorläufigen Deckung fallen, nach der - wie noch bei Erörterung des Rekurses der Beklagten auszuführen sein wird - auch fremdes Eigentum als mitversichert gilt.
Im Ergebnis ist jedoch der Rekurs teilweise berechtigt. Das Berufungsgericht hat nämlich die erstgerichtlichen Feststellungen über die Höhe des Schadens der Firma M an ihren Maschinen und technischen Einrichtungen als unbedenklich übernommen. Das über diese Schäden abgeführte Sachverständigenverfahren ist, wie ebenfalls noch auszuführen sein wird, für die Firma M nicht verbindlich. Im Hinblick auf die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses über die Zurückweisung des Vorbringens der Beklagten zu der von ihr behaupteten Leistungsfreiheit nach § 61 VersVG ist daher die Rechtssache im Sinne einer Bestätigung des erstgerichtlichen Zuspruches von 200 809 S samt 5% Zinsen seit 14. Feber 1973 entscheidungsreif. Hinsichtlich dieses Betrages war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfange an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Diesem bleibt es überlassen, über den spruchreifen Teil des Klagsanspruches mit Teilurteil zu erkennen (siehe Fasching III, S. 570) oder das Ersturteil abermals in seinem stattgebenden Teil aufzuheben und dem Prozeßgericht erster Instanz aufzutragen, über den vorerwähnten Teil des Klagsanspruches mit Endurteil zu entscheiden.Im Ergebnis ist jedoch der Rekurs teilweise berechtigt. Das Berufungsgericht hat nämlich die erstgerichtlichen Feststellungen über die Höhe des Schadens der Firma M an ihren Maschinen und technischen Einrichtungen als unbedenklich übernommen. Das über diese Schäden abgeführte Sachverständigenverfahren ist, wie ebenfalls noch auszuführen sein wird, für die Firma M nicht verbindlich. Im Hinblick auf die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses über die Zurückweisung des Vorbringens der Beklagten zu der von ihr behaupteten Leistungsfreiheit nach Paragraph 61, VersVG ist daher die Rechtssache im Sinne einer Bestätigung des erstgerichtlichen Zuspruches von 200 809 S samt 5% Zinsen seit 14. Feber 1973 entscheidungsreif. Hinsichtlich dieses Betrages war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfange an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Diesem bleibt es überlassen, über den spruchreifen Teil des Klagsanspruches mit Teilurteil zu erkennen (siehe Fasching römisch drei, S. 570) oder das Ersturteil abermals in seinem stattgebenden Teil aufzuheben und dem Prozeßgericht erster Instanz aufzutragen, über den vorerwähnten Teil des Klagsanspruches mit Endurteil zu entscheiden.
C. Rekurs der Beklagten:
Als Verfahrensmangel rügt die Beklagte, daß das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von der erstgerichtlichen Feststellung, wonach sich das Sachverständigenverfahren nur auf die Schäden an den Maschinen und technischen Einrichtungen der Firma M zu erstrecken hatte, abgewichen sei und seinerseits festgestellt habe, das Sachverständigenverfahren hätte sich auf die Ermittlung der Höhe des gesamten Sach- und Betriebsunterbrechungsschadens der Firma M bezogen. Eine derartige Feststellung hätte das Berufungsgericht nur nach Wiederholung sämtlicher vom Erstgericht aufgenommener Beweise treffen können.
Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht bildet jedoch nur dann den Revisionsgrund des § 503 Z. 2 ZPO, wenn sie abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung des Berufungsgerichtes herbeizuführen (Fasching IV, S. 305). Dies ist jedoch hier nicht der Fall, weil die Frage, ob das Sachverständigenverfahren nur zur Feststellung der Schäden der Firma M an ihren Maschinen und technischen Einrichtungen beantragt wurde, für die Beurteilung der Verjährung der Nebenansprüche der Firma M und die Frage der Verbindlichkeit des Obmanngutachtens nicht von entscheidender Bedeutung ist.Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht bildet jedoch nur dann den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO, wenn sie abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung des Berufungsgerichtes herbeizuführen (Fasching römisch vier, S. 305). Dies ist jedoch hier nicht der Fall, weil die Frage, ob das Sachverständigenverfahren nur zur Feststellung der Schäden der Firma M an ihren Maschinen und technischen Einrichtungen beantragt wurde, für die Beurteilung der Verjährung der Nebenansprüche der Firma M und die Frage der Verbindlichkeit des Obmanngutachtens nicht von entscheidender Bedeutung ist.
Die Verjährung von Versicherungsansprüchen beginnt nach § 12 Abs. 1 VersVG mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Entscheidend für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist ist daher der Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit der geforderten Versicherungsleistung, die mit Verjährung bekämpft wird, eingetreten ist (Bruck - Möller, Versicherungsvertragsgesetz[8] I, S. 259; Prölss - Martin[21], S. 119; VersR 1966/627; 1971/433; 1977/99; zuletzt 7 Ob 73/77). Wird daher ein in einer Geldleistung bestehender Versicherungsanspruch erhoben, so tritt dessen Fälligkeit in der Regel nach der hiefür, maßgebenden Bestimmung des § 11 Abs. 1 VersVG mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistungspflicht nötigen Erhebungen durch den Versicherer ein (VersR 1966/627, 1971/433, 1977/99; zuletzt 7 Ob 73/77).Die Verjährung von Versicherungsansprüchen beginnt nach Paragraph 12, Absatz eins, VersVG mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Entscheidend für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist ist daher der Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit der geforderten Versicherungsleistung, die mit Verjährung bekämpft wird, eingetreten ist (Bruck - Möller, Versicherungsvertragsgesetz[8] römisch eins, S. 259; Prölss - Martin[21], S. 119; VersR 1966/627; 1971/433; 1977/99; zuletzt 7 Ob 73/77). Wird daher ein in einer Geldleistung bestehender Versicherungsanspruch erhoben, so tritt dessen Fälligkeit in der Regel nach der hiefür, maßgebenden Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, VersVG mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistungspflicht nötigen Erhebungen durch den Versicherer ein (VersR 1966/627, 1971/433, 1977/99; zuletzt 7 Ob 73/77).
Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 VersVG ist jedoch nicht zwingend. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der vom Versicherer zu erbringenden Geldleistung kann daher auch durch Parteienvereinbarung bestimmt werden (Bruck - Möller, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz[8] I, S. 246; Möller, Versicherungsvertragsrecht[3], S. 200). Eine solche Regelung enthält Art. 19 Abs. 1 der Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen 1960, nach dem die Entschädigung des Versicherten erst zwei Wochen nach ihrer vollständigen Feststellung fällig wird. Es kann jedoch vom Versicherer einen Monat nach Anzeige des Schadens als Teilzahlung jener Betrag verlangt werden, der nach der Lage der Sache (vom Versicherer) mindestens zu zahlen ist. Die Entschädigung des Versicherten aus der Feuerversicherung ist aber erst dann festgestellt, wenn sich die Parteien über die Höhe der Entschädigungssumme geeinigt haben oder die vom Versicherer zu leistende Zahlung in einem Sachverständigenverfahren errechnet worden ist (Wussow, Kommentar zu den AFB[2], S. 605, betreffend die Bestimmung des § 17 Abs. 2 der deutschen AFB, die mit der Regelung des Art. 19 Abs. 1 der österreichischen AFB 1960 fast wörtlich übereinstimmt), Zwischen der Beklagten und der Firma M bestanden aber Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des durch die Explosion verursachten Sachschadens, weshalb die Firma M mit Schreiben vom 23. Feber 1971 die Einleitung des Sachverständigenverfahrens im Sinne des Art. 17 AFB 1960 begehrte. Ob Gegenstand dieses Sachverständigenverfahrens die Höhe des der Firma M durch das Schadensereignis verursachten gesamten Sachschadens war, ist ohne Belang, weil im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 19 Abs. 1 AFB 1960 die Fälligkeit der Entschädigung aus der Feuerversicherung erst dann eintritt, wenn diese Entschädigung zur Gänze (vollständig) festgestellt wurde. Wird daher das Sachverständigenverfahren auch nur zur Feststellung der Höhe eines Teiles der Entschädigung begehrt, so tritt trotzdem die Fälligkeit der gesamten Geldleistung des Versicherers erst mit der Beendigung oder dem endgültigen Scheitern des Sachverständigenverfahrens ein (Prölss - Martin, VersVG[21], S. 348 f.; SZ 38/138, 41/140; VersR 1965/602, 1966/576; zuletzt 7 Ob 29/76). Die Fälligkeit der Nebenansprüche der Firma M konnte daher - abgesehen von der Frage ihrer Feststellung - frühestens 14 Tage nach Abschluß des Sachverständigenverfahrens mit der Erstattung des Obmanngutachtens vom 13. März 1972 eintreten. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VersVG hätte daher frühestens mit dem Schluß des Jahres 1972 ihren Anfang nehmen können. Bereits am 14. Feber 1973 wurde aber die Klage erhoben. Im Ergebnis mit Recht verneinte daher das Berufungsgericht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung der Nebenansprüche der Firma M.Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, VersVG ist jedoch nicht zwingend. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der vom Versicherer zu erbringenden Geldleistung kann daher auch durch Parteienvereinbarung bestimmt werden (Bruck - Möller, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz[8] römisch eins, S. 246; Möller, Versicherungsvertragsrecht[3], S. 200). Eine solche Regelung enthält Artikel 19, Absatz eins, der Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen 1960, nach dem die Entschädigung des Versicherten erst zwei Wochen nach ihrer vollständigen Feststellung fällig wird. Es kann jedoch vom Versicherer einen Monat nach Anzeige des Schadens als Teilzahlung jener Betrag verlangt werden, der nach der Lage der Sache (vom Versicherer) mindestens zu zahlen ist. Die Entschädigung des Versicherten aus der Feuerversicherung ist aber erst dann festgestellt, wenn sich die Parteien über die Höhe der Entschädigungssumme geeinigt haben oder die vom Versicherer zu leistende Zahlung in einem Sachverständigenverfahren errechnet worden ist (Wussow, Kommentar zu den AFB[2], S. 605, betreffend die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, der deutschen AFB, die mit der Regelung des Artikel 19, Absatz eins, der österreichischen AFB 1960 fast wörtlich übereinstimmt), Zwischen der Beklagten und der Firma M bestanden aber Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des durch die Explosion verursachten Sachschadens, weshalb die Firma M mit Schreiben vom 23. Feber 1971 die Einleitung des Sachverständigenverfahrens im Sinne des Artikel 17, AFB 1960 begehrte. Ob Gegenstand dieses Sachverständigenverfahrens die Höhe des der Firma M durch das Schadensereignis verursachten gesamten Sachschadens war, ist ohne Belang, weil im Hinblick auf die Bestimmung des Artikel 19, Absatz eins, AFB 1960 die Fälligkeit der Entschädigung aus der Feuerversicherung erst dann eintritt, wenn diese Entschädigung zur Gänze (vollständig) festgestellt wurde. Wird daher das Sachverständigenverfahren auch nur zur Feststellung der Höhe eines Teiles der Entschädigung begehrt, so tritt trotzdem die Fälligkeit der gesamten Geldleistung des Versicherers erst mit der Beendigung oder dem endgültigen Scheitern des Sachverständigenverfahrens ein (Prölss - Martin, VersVG[21], S. 348 f.; SZ 38/138, 41/140; VersR 1965/602, 1966/576; zuletzt 7 Ob 29/76). Die Fälligkeit der Nebenansprüche der Firma M konnte daher - abgesehen von der Frage ihrer Feststellung - frühestens 14 Tage nach Abschluß des Sachverständigenverfahrens mit der Erstattung des Obmanngutachtens vom 13. März 1972 eintreten. Die zweijährige Verjährungsfrist des Paragraph 12, Absatz eins, VersVG hätte daher frühestens mit dem Schluß des Jahres 1972 ihren Anfang nehmen können. Bereits am 14. Feber 1973 wurde aber die Klage erhoben. Im Ergebnis mit Recht verneinte daher das Berufungsgericht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung der Nebenansprüche der Firma M.
Die von der Beklagten aufgezeigte abweichende Regelung der Neuwertversicherung in den Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen 1960 und den Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung für industrielle und gewerbliche Anlagen (Fassung 1. Juli 1955) gegenüber den Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen 1969 und den Sonderbedingungen (Fassung 1969) ist ohne Bedeutung, weil der Kläger hinsichtlich der Maschinen und technischen Anlagen nur die Zeitwertentschädigung begehrt. Hinsichtlich des Sachverständigenverfahrens und der Frage, ob auch gemietete Gegenstände zu den versicherten Sachen gehören, ist hingegen die Regelung in den Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen 1960 die gleiche wie in den Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen 1969.
Richtig ist, daß durch die vorläufige Deckungszusage der Beklagten ein besonderes Versicherungsverhältnis begrundet wurde. Ob der daran anschließende endgültige Versicherungsvertrag als Rückwärtsversicherung zu betrachten sei, ist dagegen - wie bereits ausgeführt - ohne Bedeutung, weil die Klagsansprüche ohnedies unter den Versicherungsschutz der bis zum Abschluß des endgültigen Versicherungsvertrages dauernden vorläufigen Deckung fallen.
Das durch die gewährte vorläufige Deckung begrundete Versicherungsverhältnis bezog sich auch auf die von der Firma M gemieteten Gegenstände. Zwar trifft es zu, daß nach Art. 2 Abs. 1 AFB 1960 mangels einer anderen Vereinbarung nur die dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen versichert sind. Die Beklagte läßt jedoch außer acht, daß der Versicherungsantrag der Firma M vom 9. Juni 1969 den Beisatz enthält, daß fremdes Eigentum als mitversichert gilt, soweit es nicht anderweitig gedeckt ist. Dieser Antrag wurde von der Beklagten mit ihrem Schreiben vom 10. Juni 1969 angenommen, in welchem sie gleichzeitig der Firma M vorläufige Deckung für Feuerschäden zu den "Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen" gewährte. Durch die vollinhaltliche Annahme des Versicherungsantrages der Firma M wurden aber auch die dort vereinbarten Bedingungen und daher auch die Versicherung der dem Versicherungsnehmer nicht gehörigen Sachen Inhalt der von der Beklagten gewährten Deckungszusage.Das durch die gewährte vorläufige Deckung begrundete Versicherungsverhältnis bezog sich auch auf die von der Firma M gemieteten Gegenstände. Zwar trifft es zu, daß nach Artikel 2, Absatz eins, AFB 1960 mangels einer anderen Vereinbarung nur die dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen versichert sind. Die Beklagte läßt jedoch außer acht, daß der Versicherungsantrag der Firma M vom 9. Juni 1969 den Beisatz enthält, daß fremdes Eigentum als mitversichert gilt, soweit es nicht anderweitig gedeckt ist. Dieser Antrag wurde von der Beklagten mit ihrem Schreiben vom 10. Juni 1969 angenommen, in welchem sie gleichzeitig der Firma M vorläufige Deckung für Feuerschäden zu den "Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen" gewährte. Durch die vollinhaltliche Annahme des Versicherungsantrages der Firma M wurden aber auch die dort vereinbarten Bedingungen und daher auch die Versicherung der dem Versicherungsnehmer nicht gehörigen Sachen Inhalt der von der Beklagten gewährten Deckungszusage.
Die Beklagte bekämpft schließlich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Feststellung der Schadenshöhe durch den Obmann der Sachverständigen Dipl.-Ing. Hans Sch. nicht verbindlich sei. Dieser habe sich den Versuchen des Klägers, ihn zu einer Überschreitung seiner Zuständigkeit zu veranlassen, mit Erfolg widersetzt. Das vom Obmann erstattete Gutachten weiche auch keineswegs von der Wirklichkeit ab.
Die Beklagte übersieht dabei aber, daß auch Verfahrensmängel zur Anfechtung der Schadensfeststellung durch die Sachverständigen berechtigen, wenn sie auf die Richtigkeit des vom Obmann erstatteten Gutachtens von Einfluß gewesen sind (Prölss - Martin[21], S. 355 f.). Wurden von den Parteien für ein vereinbartes Sachverständigenverfahren besondere Formvorschriften festgelegt, so ist davon auszugehen, daß diese von den Parteien für wesentlich erachtet wurden. Dem durch die vorläufige Deckungszusage der Beklagten begrundeten Versicherungsverhältnis wurden aber die Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen 1960 zugrunde gelegt, deren Art. 17 Abs. 2 lit. b für das Sachverständigenverfahren folgende Regelung enthält: ... "Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Ergebnisse ihrer Feststellungen voneinander ab, so übergibt sie der Versicherer unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein." Dieser Vorgang wurde hier nicht eingehalten, weil der Sachverständige Dipl.-Ing. Ernest R seine Schadensberechnung nur dem Obmann bei der örtlichen Besichtigung am 26. August 1971 zeigte. In Hinblick auf diese vom Kläger gerügte Verfahrensverletzung war der Sachverständige Dipl.-Ing. Ernest R der Meinung, daß auch nach Erstattung des Obmanngutachtens das Sachverständigenverfahren noch nicht abgeschlossen sei und er daher noch sein Gutachten einreichen könne. Hiezu sei nur erwähnt, daß der von den Parteien ernannte Sachverständige sein Gutachten nur dann nicht mehr widerrufen kann, wenn er es im Sinne der vorangehenden Ausführungen eingereicht hat oder es sonst den Parteien zugegangen ist (Wussow, Kommentar zu den AFB[2], S. 549). Das Sachverständigenverfahren leidet somit an einem wesentlichen Formmangel. Sicher können die Parteien auch einem mit formellen Mängeln behafteten Sachverständigenverfahren zustimmen. Dies ist jedoch hier nicht geschehen, weil der vorerwähnte Mangel vom Kläger bereits in der Klage gerügt worden ist. Das vom Obmann erstattete Gutachten ist daher nicht verbindlich. Ob es auch von der Wirklichkeit erheblich abweicht, braucht demnach nicht mehr untersucht zu werden. Ebenso kann die Frage, ob die Einleitung des Sachverständigenverfahrens von der Firma M auch zur Feststellung der Höhe ihrer Nebenansprüche beantragt wurde, auf sich beruhen. Hinsichtlich dieser Ansprüche ist allerdings die Sache noch nicht spruchreif, weil das Erstgericht im Hinblick auf seine unrichtige Rechtsansicht in der Verjährungsfrage keine ausreichenden Feststellungen zu ihrer Höhe getroffen hat.Die Beklagte übersieht dabei aber, daß auch Verfahrensmängel zur Anfechtung der Schadensfeststellung durch die Sachverständigen berechtigen, wenn sie auf die Richtigkeit des vom Obmann erstatteten Gutachtens von Einfluß gewesen sind (Prölss - Martin[21], S. 355 f.). Wurden von den Parteien für ein vereinbartes Sachverständigenverfahren besondere Formvorschriften festgelegt, so ist davon auszugehen, daß diese von den Parteien für wesentlich erachtet wurden. Dem durch die vorläufige Deckungszusage der Beklagten begrundeten Versicherungsverhältnis wurden aber die Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen 1960 zugrunde gelegt, deren Artikel 17, Absatz 2, Litera b, für das Sachverständigenverfahren folgende Regelung enthält: ... "Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Ergebnisse ihrer Feststellungen voneinander ab, so übergibt sie der Versicherer unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein." Dieser Vorgang wurde hier nicht eingehalten, weil der Sachverständige Dipl.-Ing. Ernest R seine Schadensberechnung nur dem Obmann bei der örtlichen Besichtigung am 26. August 1971 zeigte. In Hinblick auf diese vom Kläger gerügte Verfahrensverletzung war der Sachverständige Dipl.-Ing. Ernest R der Meinung, daß auch nach Erstattung des Obmanngutachtens das Sachverständigenverfahren noch nicht abgeschlossen sei und er daher noch sein Gutachten einreichen könne. Hiezu sei nur erwähnt, daß der von den Parteien ernannte Sachverständige sein Gutachten nur dann nicht mehr widerrufen kann, wenn er es im Sinne der vorangehenden Ausführungen eingereicht hat oder es sonst den Parteien zugegangen ist (Wussow, Kommentar zu den AFB[2], S. 549). Das Sachverständigenverfahren leidet somit an einem wesentlichen Formmangel. Sicher können die Parteien auch einem mit formellen Mängeln behafteten Sachverständigenverfahren zustimmen. Dies ist jedoch hier nicht geschehen, weil der vorerwähnte Mangel vom Kläger bereits in der Klage gerügt worden ist. Das vom Obmann erstattete Gutachten ist daher nicht verbindlich. Ob es auch von der Wirklichkeit erheblich abweicht, braucht demnach nicht mehr untersucht zu werden. Ebenso kann die Frage, ob die Einleitung des Sachverständigenverfahrens von der Firma M auch zur Feststellung der Höhe ihrer Nebenansprüche beantragt wurde, auf sich beruhen. Hinsichtlich dieser Ansprüche ist allerdings die Sache noch nicht spruchreif, weil das Erstgericht im Hinblick auf seine unrichtige Rechtsansicht in der Verjährungsfrage keine ausreichenden Feststellungen zu ihrer Höhe getroffen hat.
Das Erstgericht wird daher sein Verfahren zu den vorerwähnten Ansprüchen in dem ihm vom Berufungsgericht aufgetragenen Umfange zu ergänzen, sich aber auch noch mit der von der Beklagten behaupteten Leistungsfreiheit nach Art. 13/3 AFB 1960 zu befassen haben. In der Verhandlungstagsatzung vom 25. Mai 1976 behauptete nämlich die, Beklagte, daß ihr die Firma M trotz Aufforderung in Verletzung der Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 lit. c AFB 1960 eine unrichtige bzw. unvollständige Zusammenstellung über den Umfang ihres Schadens an Halb- und Fertigfabrikaten vorgelegt habe, weshalb auf die erst später erhobenen, darüber hinausgehenden Ansprüche (für Schäden an Halb- und Fertigfabrikaten) nicht mehr Bedacht zu nehmen sei. Das Erstgericht wird allerdings zu beachten haben, daß die Beklagte im Hinblick auf die Regelung des § 6 Abs. 3 VersVG nur die objektive Verletzung der Obliegenheit nach Art. 13 Abs. 2 AFB 1960 durch die Firma M dartun muß. Sollte der Beklagten dieser Beweis gelingen, so wird der Kläger zu beweisen haben, daß die Firma M die vorgenannte Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt habe (Wussow, Kommentar zu den AFB[2], S. 507 f.). Bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung gilt die Regelung des Art. 13/3, 2. Absatz AFB 1960.Das Erstgericht wird daher sein Verfahren zu den vorerwähnten Ansprüchen in dem ihm vom Berufungsgericht aufgetragenen Umfange zu ergänzen, sich aber auch noch mit der von der Beklagten behaupteten Leistungsfreiheit nach Artikel 13 /, 3, AFB 1960 zu befassen haben. In der Verhandlungstagsatzung vom 25. Mai 1976 behauptete nämlich die, Beklagte, daß ihr die Firma M trotz Aufforderung in Verletzung der Bestimmungen des Artikel 13, Absatz eins, Litera c, AFB 1960 eine unrichtige bzw. unvollständige Zusammenstellung über den Umfang ihres Schadens an Halb- und Fertigfabrikaten vorgelegt habe, weshalb auf die erst später erhobenen, darüber hinausgehenden Ansprüche (für Schäden an Halb- und Fertigfabrikaten) nicht mehr Bedacht zu nehmen sei. Das Erstgericht wird allerdings zu beachten haben, daß die Beklagte im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG nur die objektive Verletzung der Obliegenheit nach Artikel 13, Absatz 2, AFB 1960 durch die Firma M dartun muß. Sollte der Beklagten dieser Beweis gelingen, so wird der Kläger zu beweisen haben, daß die Firma M die vorgenannte Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt habe (Wussow, Kommentar zu den AFB[2], S. 507 f.). Bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung gilt die Regelung des Artikel 13 /, 3, 2, Absatz AFB 1960.