Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber beharrt weiterhin auf seinem Standpunkt, daß auch die schriftliche Entscheidung des Versicherers über den Bestand seiner Entschädigungspflicht im Sinne des § 12 Abs 2 VersVG den strengen Formvorschriften des § 12 Abs 3 VersVG entsprechen müsse. Es müsse daher auch in diesem Falle eine qualifizierte Ablehnung des Deckungsanspruches durch den Versicherer erfolgen.Der Revisionswerber beharrt weiterhin auf seinem Standpunkt, daß auch die schriftliche Entscheidung des Versicherers über den Bestand seiner Entschädigungspflicht im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, VersVG den strengen Formvorschriften des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG entsprechen müsse. Es müsse daher auch in diesem Falle eine qualifizierte Ablehnung des Deckungsanspruches durch den Versicherer erfolgen.
Die Ausführungen des Revisionswerbers vermögen nicht zu überzeugen. Die Bestimmungen des § 12 Abs 1 und 2 VersVG enthalten eine von den allgemeinen Verjährungsbestimmungen abweichende Sonderreglung für die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag (Bruck-Möller, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz⁸, I, S 257; Prölss-Martin, VersVG21, S 117; 7 Ob 4/76, zuletzt 4 Ob 74/76). Derartige Ansprüche verjähren – von der hier nicht vorliegenden Ausnahme für die Lebensversicherung abgesehen – in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Entscheidend für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit der geforderten Versicherungsleistung, die mit Verjährung bekämpft wird, eingetreten ist (Bruck-Möller, I, S 259; Prölss-Martin21, S 119; VersR 1966/627, 1971/433, 1977/99, zuletzt 7 Ob 74/76). Die Fälligkeit richtet sich, wenn – wie hier – ein in einer Geldleistung bestehender Versicherungsanspruch begehrt wird, nach den Bestimmungen des § 11 VersVG und tritt daher mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistungspflicht nötigen Erhebungen durch den Versicherer ein (VersR 1966/627, 1971/433, 1977/99; VersSlg 126; 7 Ob 74/76). Die Anmeldung des Anspruches durch den Versicherten hemmt die Verjährung bis zum Einlangen der schriftlichen Entscheidung des Versicherers (§ 12 Abs 2 VersVG).Die Ausführungen des Revisionswerbers vermögen nicht zu überzeugen. Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins und 2 VersVG enthalten eine von den allgemeinen Verjährungsbestimmungen abweichende Sonderreglung für die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag (Bruck-Möller, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz⁸, römisch eins, S 257; Prölss-Martin, VersVG21, S 117; 7 Ob 4/76, zuletzt 4 Ob 74/76). Derartige Ansprüche verjähren – von der hier nicht vorliegenden Ausnahme für die Lebensversicherung abgesehen – in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Entscheidend für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit der geforderten Versicherungsleistung, die mit Verjährung bekämpft wird, eingetreten ist (Bruck-Möller, römisch eins, S 259; Prölss-Martin21, S 119; VersR 1966/627, 1971/433, 1977/99, zuletzt 7 Ob 74/76). Die Fälligkeit richtet sich, wenn – wie hier – ein in einer Geldleistung bestehender Versicherungsanspruch begehrt wird, nach den Bestimmungen des Paragraph 11, VersVG und tritt daher mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistungspflicht nötigen Erhebungen durch den Versicherer ein (VersR 1966/627, 1971/433, 1977/99; VersSlg 126; 7 Ob 74/76). Die Anmeldung des Anspruches durch den Versicherten hemmt die Verjährung bis zum Einlangen der schriftlichen Entscheidung des Versicherers (Paragraph 12, Absatz 2, VersVG).
§ 12 Abs 3 VersVG normiert hingegen keine Verjährungs-, sondern eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist (SZ 27/207; VersR 1974/610; 7 Ob 39/76), die mit dem Zugang eines qualifizierten Ablehnungsschreibens des Versicherers an den Versicherten in Gang gesetzt wird. Durch das ungenützte Verstreichen der ihm nach § 12 Abs 3 VersVG gesetzten Frist verliert der Versicherte seinen noch nicht verjährten Anspruch auch dann, wenn die vom Versicherer behauptete Leistungsfreiheit nicht berechtigt ist. Im Hinblick auf diesen, dem Versicherten durch die Fristsetzung drohenden Verlust erworbener Rechte im Falle einer Versäumung der Klagsfrist muß das Ablehnungsschreiben des Versicherers den strengen Formvorschriften des § 12 Abs 3 VersVG entsprechen (Bruck-Möller, S 264; ZVR 1969/214, VersR 1973/143 uam). Für die Anwendung dieser Formvorschriften auch auf die schriftliche Ablehnung des Versicherers über den Bestand seiner Entschädigungspflicht im Sinne des § 12 Abs 2 VersVG fehlt die gesetzliche Grundlage. Zu einer analogen Anwendung dieser Formvorschriften besteht keine Veranlassung, weil § 12 Abs 3 VersVG keine Verjährungsbestimmung enthält und außerdem die schriftliche Entscheidung des Versicherers nach § 12 Abs 2 VersVG für den Versicherten keine so weitreichenden Rechtsfolgen hat wie eine Klagsfristsetzung nach § 12 Abs 3 VersVG. Die Ablehnung der Entschädigungspflicht durch den Versicherer muß daher eine Belehrung über die Verjährung nicht enthalten (Prölss-Martin, VersVG21, S 120; Bruck-Möller, I, 261).Paragraph 12, Absatz 3, VersVG normiert hingegen keine Verjährungs-, sondern eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist (SZ 27/207; VersR 1974/610; 7 Ob 39/76), die mit dem Zugang eines qualifizierten Ablehnungsschreibens des Versicherers an den Versicherten in Gang gesetzt wird. Durch das ungenützte Verstreichen der ihm nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG gesetzten Frist verliert der Versicherte seinen noch nicht verjährten Anspruch auch dann, wenn die vom Versicherer behauptete Leistungsfreiheit nicht berechtigt ist. Im Hinblick auf diesen, dem Versicherten durch die Fristsetzung drohenden Verlust erworbener Rechte im Falle einer Versäumung der Klagsfrist muß das Ablehnungsschreiben des Versicherers den strengen Formvorschriften des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG entsprechen (Bruck-Möller, S 264; ZVR 1969/214, VersR 1973/143 uam). Für die Anwendung dieser Formvorschriften auch auf die schriftliche Ablehnung des Versicherers über den Bestand seiner Entschädigungspflicht im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, VersVG fehlt die gesetzliche Grundlage. Zu einer analogen Anwendung dieser Formvorschriften besteht keine Veranlassung, weil Paragraph 12, Absatz 3, VersVG keine Verjährungsbestimmung enthält und außerdem die schriftliche Entscheidung des Versicherers nach Paragraph 12, Absatz 2, VersVG für den Versicherten keine so weitreichenden Rechtsfolgen hat wie eine Klagsfristsetzung nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG. Die Ablehnung der Entschädigungspflicht durch den Versicherer muß daher eine Belehrung über die Verjährung nicht enthalten (Prölss-Martin, VersVG21, S 120; Bruck-Möller, römisch eins, 261).
Die Ausführungen des Revisionswerbers, die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes würde dem Versicherer die Möglichkeit eröffnen, dem Versicherten überhaupt nicht zu antworten und den Ablauf der Verjährungsfrist abzuwarten, übersehen völlig, daß in diesem Falle mit der Anmeldung des Anspruches die Verjährung bis zum Einlangen der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt wird. Warum die Entscheidung über die Entschädigungspflicht des Versicherers nicht an den Vertreter, sondern an den Versicherten persönlich zu richten sei, ist nicht einzusehen. Selbst das qualifizierte Ablehnungsschreiben nach § 12 Abs 3 VersVG ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes an den Rechtsbeistand des Versicherten zu richten, wenn dieser den Anspruch für seinen Mandanten geltend gemacht hat (VersR 1969/624; 7 Ob 37/77). Auch der Umstand, daß der Rechtsanwalt Dr. Horst Gutmann aus der Anwaltsliste gestrichen wurde, ändert nichts an der Tatsache, daß ihn der Revisionswerber mit der Geltendmachung des strittigen Anspruches gegen die Beklagte betraut hat. Ein Verschulden des Revisionswerbers am Ablauf der Verjährungsfrist ist überdies, wie die Beklagte zutreffend in ihrer Revisionsbeantwortung hervorhebt, für den Eintritt der Verjährung nicht erforderlich.Die Ausführungen des Revisionswerbers, die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes würde dem Versicherer die Möglichkeit eröffnen, dem Versicherten überhaupt nicht zu antworten und den Ablauf der Verjährungsfrist abzuwarten, übersehen völlig, daß in diesem Falle mit der Anmeldung des Anspruches die Verjährung bis zum Einlangen der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt wird. Warum die Entscheidung über die Entschädigungspflicht des Versicherers nicht an den Vertreter, sondern an den Versicherten persönlich zu richten sei, ist nicht einzusehen. Selbst das qualifizierte Ablehnungsschreiben nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes an den Rechtsbeistand des Versicherten zu richten, wenn dieser den Anspruch für seinen Mandanten geltend gemacht hat (VersR 1969/624; 7 Ob 37/77). Auch der Umstand, daß der Rechtsanwalt Dr. Horst Gutmann aus der Anwaltsliste gestrichen wurde, ändert nichts an der Tatsache, daß ihn der Revisionswerber mit der Geltendmachung des strittigen Anspruches gegen die Beklagte betraut hat. Ein Verschulden des Revisionswerbers am Ablauf der Verjährungsfrist ist überdies, wie die Beklagte zutreffend in ihrer Revisionsbeantwortung hervorhebt, für den Eintritt der Verjährung nicht erforderlich.
Im Hinblick auf die von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 9. März 1972 (Beilage E) erklärte Ablehnung ihrer Leistungspflicht wurde die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs 1 VersVG am 1. Jänner 1973 in Gang gesetzt. Sie endete am 31. Dezember 1974 und war daher im Zeitpunkte der Klagserhebung (26. November 1975) bereits abgelaufen. Die Fälligkeit des Klagsanspruches ist spätestens mit dessen Ablehnung durch das Schreiben vom 9. März 1972 (Beilage E) eingetreten, zu welchem Zeitpunkt die Erhebungen der Beklagten über die Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges ihrer Leistungspflicht beendet gewesen sein müssen. Das Klagebegehren erweist sich somit schon wegen Verjährung des Klagsanspruches als nicht berechtigt. Ob der Revisionswerber auch seine Aufklärungspflicht (Artikel 8 Abs 2 Z 2 AKIB) verletzt hat, braucht daher nicht mehr geprüft zu werden. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf den noch geltend gemachten Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, den der Revisionswerber nur für den Fall erhoben hat, daß seiner Rechtsrüge Erfolg beschieden sein sollte.Im Hinblick auf die von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 9. März 1972 (Beilage E) erklärte Ablehnung ihrer Leistungspflicht wurde die zweijährige Verjährungsfrist des Paragraph 12, Absatz eins, VersVG am 1. Jänner 1973 in Gang gesetzt. Sie endete am 31. Dezember 1974 und war daher im Zeitpunkte der Klagserhebung (26. November 1975) bereits abgelaufen. Die Fälligkeit des Klagsanspruches ist spätestens mit dessen Ablehnung durch das Schreiben vom 9. März 1972 (Beilage E) eingetreten, zu welchem Zeitpunkt die Erhebungen der Beklagten über die Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges ihrer Leistungspflicht beendet gewesen sein müssen. Das Klagebegehren erweist sich somit schon wegen Verjährung des Klagsanspruches als nicht berechtigt. Ob der Revisionswerber auch seine Aufklärungspflicht (Artikel 8 Absatz 2, Ziffer 2, AKIB) verletzt hat, braucht daher nicht mehr geprüft zu werden. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf den noch geltend gemachten Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, den der Revisionswerber nur für den Fall erhoben hat, daß seiner Rechtsrüge Erfolg beschieden sein sollte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.