Rechtssatz RS0081237
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081237
Geschäftszahl
8Ob264/82; 2Ob165/08s
Entscheidungsdatum
30.10.2008
Rechtssatz
Die Vorschrift des § 67 VersVG gilt für den gesamten Bereich der Schadensversicherung.Die Vorschrift des Paragraph 67, VersVG gilt für den gesamten Bereich der Schadensversicherung.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 264/82
Entscheidungstext OGH 21.04.1983 8 Ob 264/82
- 2 Ob 165/08s
Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 165/08s
Auch; Beisatz: Nur in der Summenversicherung ist § 67 VersVG nicht anwendbar. (T1); Beisatz: Der Anspruch aus einer Schadensversicherung dagegen geht auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Dadurch wird der wirtschaftliche Ausgleich auf Seite des Schadenersatzpflichtigen herbeigeführt. Denn bei jenen Versicherungszweigen, bei denen sich der Ersatzverpflichtete auf seine Leistung jene Beträge anrechnen kann, die der Geschädigte vom Versicherer erhalten hat, muss er andererseits diese Beträge infolge der erwähnten Legalzession an den Versicherer leisten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0081237
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009
Dokumentnummer
JJR_19830421_OGH0002_0080OB00264_8200000_002