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Entscheidung 2 Ob 165/08s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob165/08s

Entscheidungsdatum

30.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Michael R*****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G***** Versicherungs AG, *****, und 2. Barbara L*****, beide vertreten durch Dr. Stefan Herdey, Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, wegen 16.152,01 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 8. April 2008, GZ 5 R 3/08p-79, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Oktober 2007, GZ 45 Cg 3/06v-71, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab:

Rechtliche Beurteilung

1. Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung handelt es sich um eine Sachversicherung, bei der der Betrieb, nicht die Person des Betriebsinhabers versichert ist (RIS-Justiz RS0080975). Lediglich Personenversicherungen können entweder Summen- oder Schadensversicherungen sein; alle Formen der Nichtpersonenversicherung sind nur in Gestalt einer Schadensversicherung möglich (Schauer, Das Österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 38). Nur in der Summenversicherung ist Paragraph 67, VersVG nicht anwendbar. Der Anspruch aus einer Schadensversicherung dagegen geht auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt vergleiche RIS-Justiz RS0081358; Harrer in Schwimann ABGB3 Anh Paragraph 1323, Rz 12, 13). Dadurch wird der wirtschaftliche Ausgleich auf Seite des Schadenersatzpflichtigen herbeigeführt. Denn bei jenen Versicherungszweigen, bei denen sich der Ersatzverpflichtete auf seine Leistung jene Beträge anrechnen kann, die der Geschädigte vom Versicherer erhalten hat, muss er andererseits diese Beträge infolge der erwähnten Legalzession an den Versicherer leisten (8 Ob 42/79 = SZ 52/84). Im Rahmen der Schadensversicherung sind daher wegen der Legalzession nach Paragraph 67, VersVG Versicherungsleistungen auf den den Geschädigten zuzusprechenden Schadenersatz anzurechnen. Einer allfälligen (vom Rechtmittelwerber so verstandenen) Gegenmeinung Harrers, aaO Rz 10, 12, könnte sich der erkennende Senat nicht anschließen.

Ein Verzicht des Versicherers des Geschädigten auf einen Regress bezieht sich ausschließlich auf das Verhältnis des Versicherers zum Schädiger, vermag aber an der Anrechenbarkeit der Versicherungsleistung beim Geschädigten nichts zu ändern, zumal Letzterer ansonsten durch die doppelte Begleichung des Schadens bereichert wäre. Die von der Revision zitierte Entscheidung SZ 52/84 (= 8 Ob 42/79) betraf dagegen eine Summenversicherung, in concreto Leistungen aus einer Lebensversicherung und enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass bei dieser Paragraph 67, VersVG nicht zur Anwendung gelangt.

2. Zwar kann der Geschädigte nach der Judikatur Ersatz eines Mehraufwands vom Schädiger begehren, wenn er Zeit und Geld zur Behebung des Schadens aufwenden musste (RIS-Justiz RS0030558), ein solcher Zuspruch ist aber von entsprechenden Feststellungen abhängig. Alleine dass es der Revisionswerber für notorisch hält, dass Arztbesuche und Schadensbehebungen nur während der „üblichen Arbeitszeiten unter Tag" möglich sind, ist für den Zuspruch eines konkreten Verdienstentgangs nicht ausreichend.

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

3. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Widersprüchliche Feststellungen, deren Vermeidung zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommen könnte, liegen zur Frage des Verdienstentgangs des Klägers während des Krankenstands nicht vor.

4. Das Vorbringen zum angemessenen Stundensatz für einen Aushilfsarchitekten und zum Ersatz des Verdienstentganges des Klägers dafür bzw für die von ihm nachgeholten Arbeitszeit betrifft lediglich Fragen des Einzelfalls. Eine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung der Ausführungen ist nicht ersichtlich. Zwar ist richtig, dass nach der Rechtsprechung die Tatsacheninstanzen auch bei Anwendung des Paragraph 273, ZPO Feststellungen von Tatsachen, die eine nähere Eingrenzung zB der Schadenshöhe ermöglichen, zu treffen haben vergleiche 7 Ob 209/02i, 9 ObA 155/02p), die Revision erschöpft sich diesbezüglich aber in einem - unzulässigen - Versuch einer neuerlichen Tatsachenrüge.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO. Da die beklagten Parteien in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben, diente ihr Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Textnummer

E89066

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00165.08S.1030.000

Im RIS seit

29.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20081030_OGH0002_0020OB00165_08S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0030558 Rechtssatz 10.11.1967Zivilrecht
Jeder Geschädigte, der Zeit und Geld zur Behebung des Schadens aufwenden muss, kann den Ersatz dieses Mehraufwandes vom Schädiger begehren.
RS0040341 Rechtssatz 04.10.1983Zivilrecht
Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist (so schon 3 Ob 512/79, 3 Ob 513/79). Bei dieser Überprüfung sind die für die Schadenshöhe maßgebenden Faktoren, zu denen die Tatsacheninstanzen Feststellungen treffe …
RS0080077 Rechtssatz 11.09.1986Zivilrecht
Auch im Rahmen einer Personenversicherung gilt § 67 VersVG, soweit sie als Schadensversicherung gestaltet ist.
RS0080975 Rechtssatz 18.12.1986Zivilrecht
Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung handelt es sich um eine Sachversicherung, bei der der Betrieb, nicht die Person des Betriebsinhabers versichert ist.
RS0081237 Rechtssatz 21.04.1983Zivilrecht
Die Vorschrift des § 67 VersVG gilt für den gesamten Bereich der Schadensversicherung.
RS0081358 Rechtssatz 30.01.1957Zivilrecht
Eine private Krankenversicherungsanstalt kann nicht auf Grund des § 67 VersVG vom Schädiger Ersatz des Krankengeldes verlangen, das sie dem Beschädigten bezahlen musste, da insoweit Leistung aus einer Summenversicherung und nicht einer Schadensversicherung …
RS0124441 Rechtssatz 30.10.2008Zivilrecht
Lediglich Personenversicherungen können entweder Summen- oder Schadensversicherungen sein; alle Formen der Nichtpersonenversicherung sind nur in Gestalt einer Schadensversicherung möglich.
RS0124442 Rechtssatz 30.10.2008Zivilrecht
Ein Verzicht des Versicherers des Geschädigten auf einen Regress bezieht sich ausschließlich auf das Verhältnis des Versicherers zum Schädiger, vermag aber an der Anrechenbarkeit der Versicherungsleistung beim Geschädigten nichts zu ändern, zumal Letzterer …