Rechtssatz RS0124442
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124442
Entscheidungsdatum
30.10.2008
Rechtssatz
Ein Verzicht des Versicherers des Geschädigten auf einen Regress bezieht sich ausschließlich auf das Verhältnis des Versicherers zum Schädiger, vermag aber an der Anrechenbarkeit der Versicherungsleistung beim Geschädigten nichts zu ändern, zumal Letzterer ansonsten durch die doppelte Begleichung des Schadens bereichert wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124442
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_20081030_OGH0002_0020OB00165_08S0000_002