Rechtssatz RS0081400
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081400
Entscheidungsdatum
27.01.1999
Rechtssatz
Die Leistungsfreiheit des Versicherers gilt nur dann gemäß § 12 Abs 2 ABS als festgestellt, wenn die im § 12 Abs 1 genannten Verschuldensgrade vorliegen. Auch hier bindet das Strafurteil die Zivilgerichte nicht in bezug auf einen nicht zum strafrechtlichen Tatbestand gehörenden besonderen Grad des Verschuldens. (hier: funkensprühende Schneidearbeit)Die Leistungsfreiheit des Versicherers gilt nur dann gemäß Paragraph 12, Absatz 2, ABS als festgestellt, wenn die im Paragraph 12, Absatz eins, genannten Verschuldensgrade vorliegen. Auch hier bindet das Strafurteil die Zivilgerichte nicht in bezug auf einen nicht zum strafrechtlichen Tatbestand gehörenden besonderen Grad des Verschuldens. (hier: funkensprühende Schneidearbeit)
Entscheidungstexte
- 7 Ob 34/85
Entscheidungstext OGH 07.11.1985 7 Ob 34/85
Veröff: VersR 1987,799
- 7 Ob 246/98x
Entscheidungstext OGH 27.01.1999 7 Ob 246/98x
Auch; Beisatz: Hier: Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst nach § 170 Abs 1 StGB. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0081400
Dokumentnummer
JJR_19851107_OGH0002_0070OB00034_8500000_001