Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision der beklagten Partei ist berechtigt.
Die Rechtsmeinung der Vorinstanzen, daß die Leistungsfreiheit des Versicherers nur dann gemäß § 12 Abs.2 ABS als festgestellt gilt, wenn die im § 12 Abs.1 genannten Verschuldensgrade vorliegen, und daß das Strafurteil die Zivigerichte nicht in bezug auf einen nicht zum strafrechtlichen Tatbestand gehörenden besonderen Grad des Verschuldens, wie z.B grober Fahrlässigkeit bindet, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 53/145 mwN) und ist zu billigen. Abzulehnen ist dagegen die Beurteilung des Verhaltens des Geschäftsführers der klagenden Partei als einer in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Person im Sinne des § 12 Abs.1 ABS als bloß leichte Fahrlässigkeit. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung dahin auszulegen, daß sich das Versehen über das Maß der alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, sodaß der Eintritt eines Schadens nicht bloß als möglich, sondern als wahrscheinlich vorhersehbar ist. Die Sorglosigkeit muß auffallend und ungewöhnlich sein, wie sie nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorzukommen pflegt. Dabei sind die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen (SZ 48/39; SZ 47/39 uva). Nach Koziol, Haftpflichtrecht I 2 131 ist allerdings mit diesen allgemeinen Formulierungen für den Einzelfall höchstens eine schwache Richtlinie vorgezeichnet: Als weitere brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht. In diesem Sinne ist für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, daß grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen. Die Außerachtlassung allgemein gültiger Sicherheitsregeln ist grob fahrlässig, wenn die Kenntnis dieser Regeln nach dem Grad ihrer Verbreitung allgemein vorausgesetzt werden muß (Prölss-Martin, VVG 22 365 mwN). Auch die besondere Gefahrenträchtigkeit des Handelns fällt ins Gewicht (Bruck-Möller, VVG II 8 551 f; 7 Ob 64/83).Die Rechtsmeinung der Vorinstanzen, daß die Leistungsfreiheit des Versicherers nur dann gemäß Paragraph 12, Absatz 2, ABS als festgestellt gilt, wenn die im Paragraph 12, Absatz eins, genannten Verschuldensgrade vorliegen, und daß das Strafurteil die Zivigerichte nicht in bezug auf einen nicht zum strafrechtlichen Tatbestand gehörenden besonderen Grad des Verschuldens, wie z.B grober Fahrlässigkeit bindet, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 53/145 mwN) und ist zu billigen. Abzulehnen ist dagegen die Beurteilung des Verhaltens des Geschäftsführers der klagenden Partei als einer in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Person im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, ABS als bloß leichte Fahrlässigkeit. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung dahin auszulegen, daß sich das Versehen über das Maß der alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, sodaß der Eintritt eines Schadens nicht bloß als möglich, sondern als wahrscheinlich vorhersehbar ist. Die Sorglosigkeit muß auffallend und ungewöhnlich sein, wie sie nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorzukommen pflegt. Dabei sind die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen (SZ 48/39; SZ 47/39 uva). Nach Koziol, Haftpflichtrecht römisch eins 2 131 ist allerdings mit diesen allgemeinen Formulierungen für den Einzelfall höchstens eine schwache Richtlinie vorgezeichnet: Als weitere brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht. In diesem Sinne ist für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, daß grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen. Die Außerachtlassung allgemein gültiger Sicherheitsregeln ist grob fahrlässig, wenn die Kenntnis dieser Regeln nach dem Grad ihrer Verbreitung allgemein vorausgesetzt werden muß (Prölss-Martin, VVG 22 365 mwN). Auch die besondere Gefahrenträchtigkeit des Handelns fällt ins Gewicht (Bruck-Möller, VVG römisch zwei 8 551 f; 7 Ob 64/83).
Daß eine funkensprühende Schneidearbeit von vornherein die Gefahr des Entstehens eines Brandes in sich birgt, ist jedermann einleuchtend. Für einen Menschen mit natürlicher Einsicht ist es gleichfalls leicht erkennbar, daß bei Vornahme solcher Arbeiten ein Abstand von nur 2 m zu brennbaren Gegenständen als Sicherheitsabstand zu gering ist. Auf der gleichen Ebene liegt die Erkennbarkeit der Gefahr eines größeren Brandes bei Vornahme solcher Arbeiten in einem Holzzubau (vgl. SZ 50/136). Geradezu ins Auge springen muß die besondere Gefahrenträchtigkeit einer funkensprühenden Schneidearbeit aber dann, wenn sich unter den im Holzzubau gelagerten Sachen solche mit extremer Brennbarkeit befinden, wie hier die Lösungsmittel und Benzin. Zur Gewinnung dieser Einsichten bedarf es keiner besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen. Es kommt daher nicht darauf an, ob es sich für Walter E bei der funkensprühenden Schneidearbeit umDaß eine funkensprühende Schneidearbeit von vornherein die Gefahr des Entstehens eines Brandes in sich birgt, ist jedermann einleuchtend. Für einen Menschen mit natürlicher Einsicht ist es gleichfalls leicht erkennbar, daß bei Vornahme solcher Arbeiten ein Abstand von nur 2 m zu brennbaren Gegenständen als Sicherheitsabstand zu gering ist. Auf der gleichen Ebene liegt die Erkennbarkeit der Gefahr eines größeren Brandes bei Vornahme solcher Arbeiten in einem Holzzubau vergleiche SZ 50/136). Geradezu ins Auge springen muß die besondere Gefahrenträchtigkeit einer funkensprühenden Schneidearbeit aber dann, wenn sich unter den im Holzzubau gelagerten Sachen solche mit extremer Brennbarkeit befinden, wie hier die Lösungsmittel und Benzin. Zur Gewinnung dieser Einsichten bedarf es keiner besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen. Es kommt daher nicht darauf an, ob es sich für Walter E bei der funkensprühenden Schneidearbeit um
eine "branchenfremde Tätigkeit" handelte. Indem Walter E die aufgezeigten, mühelos erkennbaren gefahrenträchtigen Umstände vernachlässigte, handelte er in einem Maße sorglos, das nur bei besonders leichtsinnigen Menschen vorzukommen pflegt. Sein Verhalten ist daher als grob fahrlässig zu qualifizieren. Daran kann auch nichts der Umstand ändern, daß die Erfüllung der Auflagen gemäß den Punkten 1 bis 5 und 7 bis 11 des Bescheides des Magistrates der Stadt Wels bis 30.11.1982 befristet und die Frist im Zeitpunkt des Brandes noch nicht abgelaufen war, der Auflage gemäß Punkt 6 und teilweise auch der Auflage gemäß Punkt 5 des Bescheides aber bereits entsprochen worden war. (Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich überdies, daß offensichtlich auch die Auflage des Punktes 2, nur den Tagesbedarf an Verdünnungsmitteln dem Behälter zu entnehmen, eingehalten wurde.)
In dem Bescheid wurde auf eine funkenziehende Tätigkeit nicht Bedacht genommen, die Auflagen betreffen mit Ausnahme der Punkte 2, 5 und 6 jeweils nur Maßnahmen, die die Ausbreitung eines Brandes verhindern sollen. Die Gefahrenträchtigkeit der Schneidetätigkeit bestand aber unabhängig von diesen Vorkehrungen. Sie wurde nur durch das Fehlen der brandhemmenden Maßnahmen und durch die Lagerung von leicht brennbaren Gegenständen auf dem Dachboden im Sinne eines Ausbruches einer Feuersbrunst erhöht. Gerade auf Grund des Bescheides hätte dies aber dem Geschäftsführer der klagenden Partei im Zeitpunkt der Vornahme seiner Schneidetätigkeit bewußt sein müssen.
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.