Rechtssatz RS0081553
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081553
Entscheidungsdatum
25.09.2025
Norm
1ASB (Allgemeine Bedinungen für die Sturmversicherung, Fassung 2002) Art1.3
AStB Art1
Rechtssatz
Unter "Schneedruckschäden" sind nicht nur die unmittelbar durch das Gewicht der angesammelten Schneemassen am Dach eines versicherten Hauses verursachten Beschädigungen zu verstehen, sondern auch alle Folgeschäden, die durch ein derartiges Schadensereignis bewirkt werden (Dachlawine nach Ausbrechen der Schneerechen).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 18/77
Entscheidungstext OGH 31.03.1977 7 Ob 18/77
Veröff: VersR 1978,335
- 7 Ob 127/14y
Entscheidungstext OGH 10.09.2014 7 Ob 127/14y
Vgl auch; Beisatz: Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer wird dem Begriff „ruhende Schneemassen“ in Art 1.3 der 1ASB auch eine Schneedecke auf einem Hang unterstellen, die üblichen und kontinuierlichen Kriech‑ und Gleitbewegungen unterliegt. (T1)
- 7 Ob 214/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.02.2025 7 Ob 214/24g
Beisatz wie T1
Beisatz: Keine ruhende Eismasse im Sinne von Art 1.1.3. AStB 2002 liegt vor, wenn die Bewegung der Masse aus Eis- und Schmelzwasser über den Hang innerhalb einer vergleichsweise ganz kurzen Zeitspanne deutlich erkennbar ereignete und sie lediglich dadurch zum kurzfristigen Stillstand gebracht wurde, weil sie auf das Hindernis der Kellertüre gestoßen war. (T2)
- 7 Ob 126/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 126/25t
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0081553
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19770331_OGH0002_0070OB00018_7700000_002