Begründung:
Die Klägerin ist Eigentümerin des Appartementhauses *, bestehend aus einem Keller, einem Erdgeschoß und drei Obergeschossen. Für dieses Appartementhaus schloß die Klägerin bei der Beklagten für die Zeit vom 1. 12. 1969 bis 1. 12. 1979 eine Wohngebäude- und Eigenheimversicherung ab, deren Versicherungsschutz sich auch auf Sturmschäden mit Einschluß von Schäden durch Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch erstreckt. Dieser Versicherung wurden die „Allgemeinen Bedingungen für die Sturmschadenversicherung“ (AStB) zugrundegelegt, deren für den gegenständlichen Rechtsstreit wesentlichen Bestimmungen wie folgt lauten: Art 1 (Versicherte Gefahren).Die Klägerin ist Eigentümerin des Appartementhauses *, bestehend aus einem Keller, einem Erdgeschoß und drei Obergeschossen. Für dieses Appartementhaus schloß die Klägerin bei der Beklagten für die Zeit vom 1. 12. 1969 bis 1. 12. 1979 eine Wohngebäude- und Eigenheimversicherung ab, deren Versicherungsschutz sich auch auf Sturmschäden mit Einschluß von Schäden durch Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch erstreckt. Dieser Versicherung wurden die „Allgemeinen Bedingungen für die Sturmschadenversicherung“ (AStB) zugrundegelegt, deren für den gegenständlichen Rechtsstreit wesentlichen Bestimmungen wie folgt lauten: Artikel eins, (Versicherte Gefahren).
„(1) Der Versicherer gewährt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch.
(2) Im Sinne dieser Bedingungen sind:
a) ...
b) ...
c) Schneedruckschäden
Schäden, die an den versicherten Sachen durch das Gewicht der auf diesen angesammelten Schneelast verursacht werden;
d) Felssturz-, Steinschlag- oder Erdrutschschäden; Schäden, die an den versicherten Sachen durch in Bewegung geratene Felsblöcke, Gesteinsteile oder Erdmassen verursacht werden.
(3) Der Versicherer ersetzt den Wert bzw. die Wertminderung der zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen, wenn die Zerstörung oder Beschädigung
a) auf der unmittelbaren Einwirkung eines der im Abs 1 genannten Schadensereignisse beruht, oder a) auf der unmittelbaren Einwirkung eines der im Absatz eins, genannten Schadensereignisse beruht, oder
b) nachweisbar die unvermeidliche Folge eines solchen Ereignisses ist, ...
(7) Der Versicherer haftet nicht
a) ...
b) für Schäden, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturmflut, Lawinen und Lawinenluftdruck, Sog- und Druckwirkung von Flugobjekten, Hochwasser, Überschwemmungen und Vermurungen, auch wenn diese Ereignisse bei einem Sturm, Hagelschlag, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch auftreten, bzw deren Folgen sind; ...“
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten nach Klagsausdehnung die Zahlung von 140.959,55 S samt 10 % Zinsen aus 40.405,44 S seit 1. 7. 1975 und aus 100.544,11 S seit 1. 9. 1975 mit der Behauptung, daß an ihrem Appartementhaus auf der * durch Schneedruck Schäden in der Höhe des Klagsbetrages entstanden seien. Die Beklagte bestreitet den Klagsanspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach und behauptet, die Schäden am Gebäude der Klägerin seien nicht durch Schneedruck, sondern durch eine Schneelawine (Dachlawine) verursacht worden. Außerdem hätte die Klägerin kein Leistungs-, sondern nur ein Feststellungsbegehren erheben können.
Das Erstgericht sprach die Beklagte schuldig, der Klägerin 120.307,86 S samt 4 % Zinsen aus 40.405,44 S vom 1. 7. bis 1. 9. 1975 sowie aus 120.307,86 S seit 1. 9. 1975 zu bezahlen und wies das weitere Begehren von 20.651,69 S sowie das Zinsenmehrbegehren ab. Nach seinen Feststellungen setzten zu Ostern 1975 auf der * so starke Schneefälle ein, daß die Schneehöhe 1,50 m bis 2 m betrug. Durch das anschließende Tauwetter wurde die Schneedecke auf 60 bis 80 cm komprimiert und durch nachfolgende Regenfälle durchnässt. Noch vor dem 8. 4. 1975 schoben sich Schneezungen über das Dach der Klägerin, wobei Eternitplatten an der Traufkante ca. 10 cm tief abbrachen und mit dem Schnee teils zu Boden fielen, teils in der Dachrinne hängenblieben. Durch den Regen und das Tauwetter wurde die Schneedecke in der Firstnähe des Daches dünner und verstärkte sich in Richtung Traufkante, wo sie eine Dicke bis zu 1,20 m, im Mittel jedoch von ca. 60 bis 80 cm erreichte. Die Unterseite der zu Eis erstarrten Schneedecke rutschte langsam das Dach hinab, so daß sie an der Nordseite ca. 1 m über die Traufkante ragte. Die Schneedecke belastete das Dach mit ca. 640 kg pro Quadratmeter im Durchschnitt, für das die geltende Regelschneelast 320 bis 450 kg pro Quadratmeter betrug. Der zu Eis verdichtete Schnee zog langsam die am Dach befestigten Schneerechen aus der Verankerung und bog sie schließlich über die Traufkante. Da dieser Vorgang sehr langsam erfolgte, kann er mehrere Tage gedauert haben. Schließlich stürzten am 8. 4. 1975 die über das Dach hinausragenden Schnee- und Eismassen zu Boden und brachen eine über dem Nordportal des Hauses angebrachte Kragplatte aus Stahlbeton derart ab, daß sie, nur noch an den Eisenträgern hängend, praktisch vor die Eingangstüre geklappt wurde. Dabei wurden das Portal samt Verglasung und das Stiegengeländer zum Eingang beschädigt. Die aus ihrer Verankerung gerissenen Schneerechen fielen ebenlls zu Boden. Die Dachrinnen wurden durch das Gewicht des Schnees deformiert. Außerdem wurden etwa 40 Welleternit-Platten beschädigt. Im Dachraum entstanden durch Feuchtigkeitseinwirkung Schäden an den Isolierungen. Auch im dritten Obergeschoß entstanden Feuchtigkeitsschäden an den Decken und der Außenwand des Ganges. Ebenso traten im zweiten Obergeschoß am nordseitigen Gang, an der gesamten Decke sowie an der gesamten Außenwand Feuchtigkeitsschäden auf. Die herabfallenden Schneemassen drangen durch das Kellerfenster in das Haus ein und verursachten Schäden in zwei Mädchenzimmern sowie Wasserschäden an der Wandbemalung der nördlichen Seite der Außenwand. An der südseitigen Fassade traten außerdem Putzschäden auf. Durch das herabfallende Schnee- und Eisgemisch wurde schließlich auch eine Werbetafel der Firma G* verformt. Die Kosten für die Behebung der eingetretenen Schäden ermittelte das Erstgericht auf Grund der Gutachten der Sachverständigen Ing. H* O* und A* P* (ONr 17 und 23) mit S 119.625,68 S. Für das über die Schadensursache eingeholte Sachverständigengutachten mußte die Klägerin 686,88 S auslegen. Im Hinblick auf die festgestellte Schadenshöhe hätte das Erstgericht der Klägerin anstatt 120.307,86 S richtig 120.312,56 S zuerkennen müssen. Dies ist jedoch ohne Bedeutung, weil der abweisliche Teil des Ersturteils unangefochten blieb Das Erstgericht war der Ansicht, daß sämtliche am Hause der Klägerin aufgetretene Schäden durch das Gewicht der auf dem Dach befindlichen Schneemassen verursacht worden seien. Es liege daher ein Schneedruckschaden vor.
Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der von der Beklagten erhobenen Berufung das Ersturteil und das vorangegangene Verfahren einschließlich der Klagszustellung hinsichtlich des Zuspruches von 686,88 S (Sachverständigenkosten) als nichtig auf und wies in diesem Umfange die Klage zurück. Im übrigen hob es das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück. Das Berufungsgericht meint, daß die durch die herabfallenden Schnee- und Eismassen am versicherten Gebäude entstandenen Schäden vom Versicherungsschutz der eingangs erwähnten Sturmschadenversicherung nicht erfaßt seien. Hingegen seien die durch den statischen Druck der auf dem Dach lagernden Schneemassen verursachten Schäden (Beschädigung der Dachhaut, der Schneerechen und dergleichen) dem versicherten Risiko der vorgenannten Versicherung zuzuordnen. Das Erstgericht werde daher festzustellen haben, welche Schäden der Klägerin durch die unmittelbare Einwirkung des statischen Schneedruckes entstanden seien. Die im Dachgeschoß sowie im zweiten und dritten Obergeschoß und an der Nordseite der Fassade des Hauses aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden würden dann unter den Versicherungsschutz der Sturmschadenversicherung fallen, wenn sie eine unvermeidliche Folge des Ausbrechens der Schneerechen aus ihrer Verankerung und der damit allenfalls verbundenen Beschädigung der Dachhaut gewesen sein sollten. Das gleiche gelte auch für die durch das Herabfallen der Schneerechen an Gebäudeteilen allenfalls verursachten Schäden. Das Erstgericht werde daher festzustellen haben, in welchem Umfange der Klägerin Scnneedruckschäden im Sinne der vorangehenden Ausführungen entstanden seien und dann der Klägerin hierfür einen entsprechenden Ersatz zuzuerkennen haben. Mit der Einrede der Beklagten, daß die Klägerin nur ein Feststellungs-, nicht aber ein Leistungsbegehren erheben könne, habe sich das Erstgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt. Nach Art 11 Abs 1 der für die Sturmschadenversicherung der Klägerin maßgebenden Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) könne nämlich jeder Vertragspartner verlangen, daß die Ursache und die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werde. Diese Bestimmung enthalte daher die Vereinbarung eines Sachverständigenverfahrens (anders als Art 16 AKIB) nur dann, wenn es von einem Vertragspartner verlangt werde. Das Erstgericht hätte daher mit der Beklagten erörtern müssen, ob von den Streitteilen vor Klagserhebung ein Verlangen im Sinne des Art 11 Abs 1 ABS gestellt worden sei. Sollte dies der Fall sein, wäre nämlich der von der Klägerin erhobene Anspruch noch nicht fällig.Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der von der Beklagten erhobenen Berufung das Ersturteil und das vorangegangene Verfahren einschließlich der Klagszustellung hinsichtlich des Zuspruches von 686,88 S (Sachverständigenkosten) als nichtig auf und wies in diesem Umfange die Klage zurück. Im übrigen hob es das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück. Das Berufungsgericht meint, daß die durch die herabfallenden Schnee- und Eismassen am versicherten Gebäude entstandenen Schäden vom Versicherungsschutz der eingangs erwähnten Sturmschadenversicherung nicht erfaßt seien. Hingegen seien die durch den statischen Druck der auf dem Dach lagernden Schneemassen verursachten Schäden (Beschädigung der Dachhaut, der Schneerechen und dergleichen) dem versicherten Risiko der vorgenannten Versicherung zuzuordnen. Das Erstgericht werde daher festzustellen haben, welche Schäden der Klägerin durch die unmittelbare Einwirkung des statischen Schneedruckes entstanden seien. Die im Dachgeschoß sowie im zweiten und dritten Obergeschoß und an der Nordseite der Fassade des Hauses aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden würden dann unter den Versicherungsschutz der Sturmschadenversicherung fallen, wenn sie eine unvermeidliche Folge des Ausbrechens der Schneerechen aus ihrer Verankerung und der damit allenfalls verbundenen Beschädigung der Dachhaut gewesen sein sollten. Das gleiche gelte auch für die durch das Herabfallen der Schneerechen an Gebäudeteilen allenfalls verursachten Schäden. Das Erstgericht werde daher festzustellen haben, in welchem Umfange der Klägerin Scnneedruckschäden im Sinne der vorangehenden Ausführungen entstanden seien und dann der Klägerin hierfür einen entsprechenden Ersatz zuzuerkennen haben. Mit der Einrede der Beklagten, daß die Klägerin nur ein Feststellungs-, nicht aber ein Leistungsbegehren erheben könne, habe sich das Erstgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt. Nach Artikel 11, Absatz eins, der für die Sturmschadenversicherung der Klägerin maßgebenden Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) könne nämlich jeder Vertragspartner verlangen, daß die Ursache und die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werde. Diese Bestimmung enthalte daher die Vereinbarung eines Sachverständigenverfahrens (anders als Artikel 16, AKIB) nur dann, wenn es von einem Vertragspartner verlangt werde. Das Erstgericht hätte daher mit der Beklagten erörtern müssen, ob von den Streitteilen vor Klagserhebung ein Verlangen im Sinne des Artikel 11, Absatz eins, ABS gestellt worden sei. Sollte dies der Fall sein, wäre nämlich der von der Klägerin erhobene Anspruch noch nicht fällig.
Die Klägerin bekämpft den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes mit Rekurs. Sie beantragt, ihn aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der Beklagten aufzutragen. Hingegen blieb die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückweisung des Klagebegehrens hinsichtlich der begehrten Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens (686,88 S) unbekämpft.