Rechtssatz RS0081602
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081602
Geschäftszahl
4Ob120/61; 4Ob124/61; 9ObA141/87; 9ObA137/95
Entscheidungsdatum
25.10.1995
Rechtssatz
Eine aushilfsweise Dienstleistung ist eine vorübergehende Dienstleistung, die durch kurzfristige Sonderverhältnisse auf Seiten des Dienstgebers veranlaßt wird; ein Dienstverhältnis "zur Aushilfe" auf zwei Jahre ist undenkbar (betrifft die Fassung des § 38 Abs 3 VBG vor der Novelle BGBl 1961/165!).Eine aushilfsweise Dienstleistung ist eine vorübergehende Dienstleistung, die durch kurzfristige Sonderverhältnisse auf Seiten des Dienstgebers veranlaßt wird; ein Dienstverhältnis "zur Aushilfe" auf zwei Jahre ist undenkbar (betrifft die Fassung des Paragraph 38, Absatz 3, VBG vor der Novelle BGBl 1961/165!).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 120/61
Entscheidungstext OGH 07.11.1961 4 Ob 120/61
Veröff: JBl 1962,337 = Arb 7604
- 4 Ob 124/61
Entscheidungstext OGH 05.12.1961 4 Ob 124/61
Veröff: Arb 7465
- 9 ObA 141/87
Entscheidungstext OGH 02.12.1987 9 ObA 141/87
Vgl auch; Beisatz: Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß die Dienstverträge jeweils befristet abgeschlossen wurden. (T1) Veröff: Arb 10693
- 9 ObA 137/95
Entscheidungstext OGH 25.10.1995 9 ObA 137/95
nur: Eine aushilfsweise Dienstleistung ist eine vorübergehende Dienstleistung, die durch kurzfristige Sonderverhältnisse auf Seiten des Dienstgebers veranlaßt wird. (T2) Beisatz: § 48 ASGG (T3)
Schlagworte
SW: Arbeitsleistung, Arbeitgeber, Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0081602
Dokumentnummer
JJR_19611107_OGH0002_0040OB00120_6100000_001