Die Revision wegen Nichtigkeit war daher zurückzuweisen. Im übrigen kommt der Revision Berechtigung nicht zu. Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 kennt ein Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit (§ 4 Abs 1 lit c und Abs 3). Für Vertragsbedienstete im Lehramt gilt gemäß § 38 Abs 2 VBG das Dienstverhältnis auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester und dgl.) abgestellt ist. Während im allgemeinen ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist (nur) einmal auf bestimmte Zeit - höchstens 3 Monate - verlängert werden kann und bei Fortsetzung über diese Zeit hinaus so angesehen wird, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre (§ 4 Abs 4 VBG), gilt diese Vorschrift nicht für Vertragslehrer, die zu einer Vertretung oder zur vorübergehenden Verwendung aufgenommen wurden (§ 38 Abs 3 VBG). Läßt man ein Dienstverhältnis auf Probe als hier gegenstandslos unberücksichtigt, so kann auch ein Vertragsbediensteter im Lehramt auf unbestimmte Zeit oder auf bestimmte Zeit aufgenommen werden, wobei sich die Dienstverhältnisse auf bestimmte Zeit aufgliedern lassen in Dienstverhältnisse zur Vertretung oder vorübergehenden Verwendung und in andere Dienstverhältnisse auf bestimmte Zeit. Die Regelung des § 38 Abs 3 und § 39 Abs 2 VBG bezieht sich nur auf vertretungsweise oder zur vorübergehenden Verwendung aufgenommene Vertragslehrer, nicht aber auch auf Vertragslehrer, mit denen sonst ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (s.a. 4 Ob 119/61). Für Vertragsbedienstete im Lehrberuf, die auf bestimmte Zeit aufgenommen wurden, ohne daß der Fall der Vertretung oder der vorübergehenden Verwendung vorläge, gilt die Bestimmung des § 4 Abs 4 VBG 1948. Das bedeutet, daß in diesen Fällen das Dienstverhältnis nur einmal auf bestimmte Zeit - höchstens 3 Monate - verlängert werden kann und bei weiterer Fortsetzung als von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen anzusehen ist. Gemäß § 39 Abs 1 VBG sind solche Vertragslehrer in das Entlohnungsschema I L einzureihen. Bei Prüfung der Frage, ob ein Fall des § 38 Abs 3 VBG vorliegt und damit der Ausschluß des Geltungsbereiches des § 4 Abs 4 VBG gegeben ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Gesetzgeber gestattet für den Geltungsbereich des VBG nur die einmalige Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses und beschränkt auch diese Verlängerung. Daraus ist die Absicht des Gesetzgebers deutlich erkennbar, jede Umgehung der Bestimmungen, die den sozialen Schutz des Vertragsbediensteten bei Dienstverhältnissen auf unbestimmte Zeit gewährleisten, zu verhindern (Erd, ZAS 1970, 15 ff. insbesonders 16). Das im § 4 Abs 4 VBG normierte Verbot von Kettenverträgen steht einer extensiven Interpretation von Ausnahmebestimmungen hier entgegen.Die Revision wegen Nichtigkeit war daher zurückzuweisen. Im übrigen kommt der Revision Berechtigung nicht zu. Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 kennt ein Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit (Paragraph 4, Absatz eins, Litera c und Absatz 3,). Für Vertragsbedienstete im Lehramt gilt gemäß Paragraph 38, Absatz 2, VBG das Dienstverhältnis auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester und dgl.) abgestellt ist. Während im allgemeinen ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist (nur) einmal auf bestimmte Zeit - höchstens 3 Monate - verlängert werden kann und bei Fortsetzung über diese Zeit hinaus so angesehen wird, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre (Paragraph 4, Absatz 4, VBG), gilt diese Vorschrift nicht für Vertragslehrer, die zu einer Vertretung oder zur vorübergehenden Verwendung aufgenommen wurden (Paragraph 38, Absatz 3, VBG). Läßt man ein Dienstverhältnis auf Probe als hier gegenstandslos unberücksichtigt, so kann auch ein Vertragsbediensteter im Lehramt auf unbestimmte Zeit oder auf bestimmte Zeit aufgenommen werden, wobei sich die Dienstverhältnisse auf bestimmte Zeit aufgliedern lassen in Dienstverhältnisse zur Vertretung oder vorübergehenden Verwendung und in andere Dienstverhältnisse auf bestimmte Zeit. Die Regelung des Paragraph 38, Absatz 3 und Paragraph 39, Absatz 2, VBG bezieht sich nur auf vertretungsweise oder zur vorübergehenden Verwendung aufgenommene Vertragslehrer, nicht aber auch auf Vertragslehrer, mit denen sonst ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (s.a. 4 Ob 119/61). Für Vertragsbedienstete im Lehrberuf, die auf bestimmte Zeit aufgenommen wurden, ohne daß der Fall der Vertretung oder der vorübergehenden Verwendung vorläge, gilt die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, VBG 1948. Das bedeutet, daß in diesen Fällen das Dienstverhältnis nur einmal auf bestimmte Zeit - höchstens 3 Monate - verlängert werden kann und bei weiterer Fortsetzung als von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen anzusehen ist. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VBG sind solche Vertragslehrer in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen. Bei Prüfung der Frage, ob ein Fall des Paragraph 38, Absatz 3, VBG vorliegt und damit der Ausschluß des Geltungsbereiches des Paragraph 4, Absatz 4, VBG gegeben ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Gesetzgeber gestattet für den Geltungsbereich des VBG nur die einmalige Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses und beschränkt auch diese Verlängerung. Daraus ist die Absicht des Gesetzgebers deutlich erkennbar, jede Umgehung der Bestimmungen, die den sozialen Schutz des Vertragsbediensteten bei Dienstverhältnissen auf unbestimmte Zeit gewährleisten, zu verhindern (Erd, ZAS 1970, 15 ff. insbesonders 16). Das im Paragraph 4, Absatz 4, VBG normierte Verbot von Kettenverträgen steht einer extensiven Interpretation von Ausnahmebestimmungen hier entgegen.
Die Revisionswerberin vertritt im wesentlichen weiterhin die Auffassung, daß ein Vertretungsfall nicht nur dann gegeben sei, wenn eine Planstelle ordnungsgemäß besetzt, der Planstelleninhaber jedoch an der Ausübung des Dienstes verhindert sei. Der Vertretungsfall sei nicht auf die Dienststelle, der dem Lehrer zugewiesen wurde, zu beziehen, sondern auf die Vertretung eines abwesenden Lehrers im Rahmen des gesamten Stellenplanes. In diesem Sinn sei der Kläger zur Vertretung beschäftigt gewesen. Auch der Fall der vorübergehenden Verwendung sei gegeben. Eine Beschäftigung zur vorübergehenden Verwendung liege vor, wenn ein frei gewordener Dienstposten, der nur im Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren zu vergeben sei, bis zur ordnungsgemäßen Besetzung durch einen Vertragslehrer ausgefüllt werde. Diese Voraussetzungen seien bei Verwendung des Klägers an der Volksschule Johnsbach erfüllt gewesen. Die Tatsache, daß eine vorübergehende Verwendung vorgelegen sei, stehe im übrigen schon aufgrund der in den Nachträgen jeweils vorgenommenen Befristung fest. Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden.
Im Gegensatz zur Rechtsmeinung der beklagten Partei kann der Begriff "Vertretung" nicht in dem von ihr gewünschten weiten Sinn verstanden werden. Vertreter ist eine Person, die jemand anderen vorübergehend vertritt (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, VI, 2785 f; in diesem Sinn auch Österreichisches Wörterbuch36, 407). Vertretung im hier relevanten Zusammenhang bedeutet die Aufgaben einer konkret bestellten anderen Person zu übernehmen und die Arbeitsleistung an ihrer Stelle zu erbringen. Für einen Vertretungsfall ist erforderlich, daß einer bestimmten Person grundsätzlich die Erfüllung eines Aufgabenbereiches zugewiesen ist; im Fall ihrer Verhinderung übernimmt eine andere Person, der Vertreter, diese Verpflichtung an ihrer Stelle. Ist eine Planstelle vakant, so kommt eine Vertretung begrifflich nicht in Frage, weil es an der Person des Vertretenen mangelt. Der Kläger hatte niemand zu vertreten, weil der Dienstposten nicht besetzt war (in diesem Sinn auch 4 Ob 119/61).Im Gegensatz zur Rechtsmeinung der beklagten Partei kann der Begriff "Vertretung" nicht in dem von ihr gewünschten weiten Sinn verstanden werden. Vertreter ist eine Person, die jemand anderen vorübergehend vertritt (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, römisch sechs, 2785 f; in diesem Sinn auch Österreichisches Wörterbuch36, 407). Vertretung im hier relevanten Zusammenhang bedeutet die Aufgaben einer konkret bestellten anderen Person zu übernehmen und die Arbeitsleistung an ihrer Stelle zu erbringen. Für einen Vertretungsfall ist erforderlich, daß einer bestimmten Person grundsätzlich die Erfüllung eines Aufgabenbereiches zugewiesen ist; im Fall ihrer Verhinderung übernimmt eine andere Person, der Vertreter, diese Verpflichtung an ihrer Stelle. Ist eine Planstelle vakant, so kommt eine Vertretung begrifflich nicht in Frage, weil es an der Person des Vertretenen mangelt. Der Kläger hatte niemand zu vertreten, weil der Dienstposten nicht besetzt war (in diesem Sinn auch 4 Ob 119/61).
Auch der Fall der vorübergehenden Verwendung liegt nicht vor. Soweit die Revisionswerberin sich auf eine Feststellung des Erstgerichtes des Inhalts beruft, daß die Schulleiterstelle deshalb nicht habe besetzt werden können, weil sich trotz wiederholter Ausschreibungen kein Bewerber gefunden habe, weicht sie vom Akteninhalt ab. An der zitierten Stelle des Urteils des Erstgerichtes findet sich lediglich eine Wiedergabe der Behauptungen der beklagten Partei, während das Erstgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, daß die beklagte Partei den Nichweis für diese Behauptung nicht erbracht habe. Dieser Frage kommt im übrigen entscheidende Bedeutung nicht zu.
Der Begriff "vorübergehende Verwendung" beinhaltet ein wesentliches zeitliches Moment. Eine vorübergehende Dienstleistung ist ein aushilfsweises Tätigwerden, das durch kurzfristige Sonderverhältnisse auf Seite des Dienstgebers veranlaßt wird und einen absehbaren Zeitraum nicht überschreitet. Im Schuldienst wäre der Fall einer vorübergehenden Verwendung etwa gegeben, wenn im Fall der Vakanz einer Planstelle ein Vertragslehrer bis zur Neubesetzung zum erstmöglichen Termin mit der Dienstleistung beauftragt wird. Bleibt jedoch eine Planstelle jahrelang unbesetzt, und wird ein Vertragslehrer mit der Dienstleistung betraut, so wird der Rahmen einer vorübergehenden Verwendung überschritten. Die Gründe für die lange Vakanz sind dabei unerheblich. Selbst wenn Ausschreibungen ergebnislos erfolgt wären und die lange Nichtbesetzung der Planstelle auf einen Mangel an Bewerbern zurückzuführen wäre, wäre für die beklagte Partei nichts gewonnen. Allein aus der Tatsache, daß der Kläger jahrelang an der Schule in Johnsbach tätig war, ergibt sich, daß er einen Dienstposten auszufüllen hatte, für den ein ständiger Bedarf bestand. Eine vorübergehende Verwendung liegt unter diesen Voraussetzungen nicht mehr vor. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß die Dienstverträge jeweils befristet abgeschlossen wurden.
Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die in den Nachträgen zum Dienstvertrag enthaltenen Befristungen zulässig und wirksam gewesen seien, kann daher nicht beigetreten werden. Wie dargestellt liegen die Voraussetzungen des § 38 Abs 3 VBG, unter denen allein eine Befristung über § 4 Abs 4 VBG hinaus wirksam vereinbart werden kann, nicht vor. Gemäß § 4 Abs 4 VBG bestand daher im strittigen Zeitraum ein unbefristetes Dienstverhältnis, sodaß schon aus diesem Grund davon auszugehen ist, daß der Kläger in das Entlohnungsschema I L einzustufen war.Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die in den Nachträgen zum Dienstvertrag enthaltenen Befristungen zulässig und wirksam gewesen seien, kann daher nicht beigetreten werden. Wie dargestellt liegen die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz 3, VBG, unter denen allein eine Befristung über Paragraph 4, Absatz 4, VBG hinaus wirksam vereinbart werden kann, nicht vor. Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, VBG bestand daher im strittigen Zeitraum ein unbefristetes Dienstverhältnis, sodaß schon aus diesem Grund davon auszugehen ist, daß der Kläger in das Entlohnungsschema römisch eins L einzustufen war.
Das der Höhe nach nicht bestrittene Begehren des Klägers besteht daher zu Recht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, ZPO.