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Rechtssatz RS0081609×

Rechtssatz RS0081609

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081609

Entscheidungsdatum

19.02.2026

Rechtssatz

Vertretung bedeutet die Aufgaben einer konkret bestellten anderen Person im Fall ihrer Verhinderung zu übernehmen und die Arbeitsleistung an ihrer Stelle zu erbringen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 141/87
    Entscheidungstext OGH 02.12.1987 9 ObA 141/87
    Veröff: Arb 10693 = DRdA 1990,286 (R Schindler)
  • 9 ObA 10/96
    Entscheidungstext OGH 31.01.1996 9 ObA 10/96
    Vgl aber; Beisatz: Dies bedeutet aber nicht, daß eine Vertretungstätigkeit nur dann vorliegt, wenn eine einzige Person vertreten wird und der Vertreter ausschließlich deren Stelle voll einnimmt. Ein Vertretungsfall liegt auch dann vor, wenn an einer Schule zwei oder drei konkret benannte Personen dienstverhindert sind und jemand in einer Mischverwendung eine Aufgabe übernimmt, die sich aus Teilaufgaben zusammensetzt, die zuvor von zwei oder mehreren Personen wahrgenommen wurden. (T1)
  • 9 ObA 81/25i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 9 ObA 81/25i
    Beisatz: Eine völlige Kongruenz der Aufgaben mit einer abwesenden Person ist nicht erforderlich. Erforderlich ist aber, dass es sich der Art nach um eine Verwendung handelt, die der des Vertretenen entspricht. (T2)
  • 9 ObA 88/25v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.02.2026 9 ObA 88/25v
    Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0081609

Im RIS seit

02.12.1987

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026

Dokumentnummer

JJR_19871202_OGH0002_009OBA00141_8700000_002