Rechtssatz RS0081609
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081609
Entscheidungsdatum
19.02.2026
Rechtssatz
Vertretung bedeutet die Aufgaben einer konkret bestellten anderen Person im Fall ihrer Verhinderung zu übernehmen und die Arbeitsleistung an ihrer Stelle zu erbringen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 141/87
Entscheidungstext OGH 02.12.1987 9 ObA 141/87
Veröff: Arb 10693 = DRdA 1990,286 (R Schindler)
- 9 ObA 10/96
Entscheidungstext OGH 31.01.1996 9 ObA 10/96
Vgl aber; Beisatz: Dies bedeutet aber nicht, daß eine Vertretungstätigkeit nur dann vorliegt, wenn eine einzige Person vertreten wird und der Vertreter ausschließlich deren Stelle voll einnimmt. Ein Vertretungsfall liegt auch dann vor, wenn an einer Schule zwei oder drei konkret benannte Personen dienstverhindert sind und jemand in einer Mischverwendung eine Aufgabe übernimmt, die sich aus Teilaufgaben zusammensetzt, die zuvor von zwei oder mehreren Personen wahrgenommen wurden. (T1)
- 9 ObA 81/25i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 9 ObA 81/25i
Beisatz: Eine völlige Kongruenz der Aufgaben mit einer abwesenden Person ist nicht erforderlich. Erforderlich ist aber, dass es sich der Art nach um eine Verwendung handelt, die der des Vertretenen entspricht. (T2)
- 9 ObA 88/25v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.02.2026 9 ObA 88/25v
Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0081609
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19871202_OGH0002_009OBA00141_8700000_002