Rechtssatz RS0081769
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081769
Entscheidungsdatum
19.06.1997
Norm
ABGB §1295 IIf7c
Bedingungen für die Ausgabe und Verwendung der eurocheque - Karte als Scheckgarantiekarte Fassung 1991 Pkt5 litb
Rechtssatz
Nach Pkt 5 lit b der Kartenbedingungen ist die Verwahrung von eurocheques und eurocheque-Karte(n) in einem abgestellten - wenn auch versperrten und mit Diebstahlssicherung und teilweise sichtbehindernden Jalousien versehenen - Auto unzulässig und ist dieser Verstoß als positive Vertragsverletzung zu werten.Nach Pkt 5 Litera b, der Kartenbedingungen ist die Verwahrung von eurocheques und eurocheque-Karte(n) in einem abgestellten - wenn auch versperrten und mit Diebstahlssicherung und teilweise sichtbehindernden Jalousien versehenen - Auto unzulässig und ist dieser Verstoß als positive Vertragsverletzung zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081769
Dokumentnummer
JJR_19951123_OGH0002_0020OB00580_9400000_001