Rechtssatz RS0081776
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081776
Entscheidungsdatum
30.10.1995
Rechtssatz
§ 42 LFG ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB. Seine Übertretung ist grundsätzlich geeignet, das Verletzungsrisiko eines Flugschülers zu erhöhen. Der Übertretende hat dann zu beweisen, daß mit Sicherheit keine Risikoerhöhung stattgefunden hat. Die Selbstgefährdung des Flugschülers führt zu einer Minderung seines Anspruches im Rahmen des § 1304 ABGB.Paragraph 42, LFG ist ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB. Seine Übertretung ist grundsätzlich geeignet, das Verletzungsrisiko eines Flugschülers zu erhöhen. Der Übertretende hat dann zu beweisen, daß mit Sicherheit keine Risikoerhöhung stattgefunden hat. Die Selbstgefährdung des Flugschülers führt zu einer Minderung seines Anspruches im Rahmen des Paragraph 1304, ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081776
Dokumentnummer
JJR_19951030_OGH0002_0020OB00083_9500000_001