Entscheidungsgründe:
Der Kläger unternahm am 22.9.1989, ohne im Besitz eine Sonderpilotenscheines für Hängegleiter zu sein, einen Flug von der Hohen Salve mit einem Hängegleiter des Drachenflieger-Clubs K*****, dessen Obmann zu dieser Zeit der Beklagte war. Bei diesem Flug prallte der Kläger kurze Zeit nach dem Start gegen den Berg, wodurch er am Körper schwer verletzt wurde.
Unter Einräumung eines Mitverschuldens im Ausmaß eines Viertels begehrt der Kläger im vorliegenden Prozeß eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 695.661,36 sA (an Schmerzengeld und bis 30.9.1992 erlittenem Verdienstentgang) sowie zur Zahlung einer monatlichen Verdienstentgangsrente ab 1.10.1992 in der Höhe von S 3.985,89 sowie die mit S 100.000 bewertete Feststellung der Haftung des Beklagten für alle künftigen Schäden des Klägers aus dem genannten Unfall im Ausmaß von drei Viertel.
Der Kläger brachte zusammengefaßt vor, der Beklagte habe es ihm gegenüber vertraglich übernommen, ihn mit dem Ziel eines Erwerbes eines Hängegleiter-Pilotenscheines auszubilden, wobei er ihm eine mangelnde Befähigung zur Durchführung einer derartigen Ausbildung verschwiegen habe; in Kenntnis dieses Mangels hätte er sich dem Beklagten nicht anvertraut, sondern eine befugte Hängegleiterschule besucht; die mangelhafte Erfahrung des Beklagten in der Ausbildung von Hängegleiterpiloten sei ausschlaggebend dafür gewesen, daß der Beklagte den Kläger zu dem zum Unfall führenden Flug von der Hohen Salve angeleitet habe, obwohl der Kläger noch nicht über das für einen derartigen Flug erforderliche Können verfügt habe und dem Beklagten überdies bekannt gewesen sei, daß der Kläger zuvor immer wieder Probleme beim Start und auch zwei Abstürze bzw harte Landungen während der Startphase gehabt habe, sodaß der Beklagte den Kläger nicht von der Hohen Salve, einem als schwierig bekannten Flugberg, hätte starten lassen dürfen, sondern wäre es sachgerecht gewesen, zuvor weitere Übungsflüge auf einem Übungshang durchzuführen; unter einem befähigten Fluglehrer wäre der Unfall nicht geschehen.
Der Beklagte hielt dem im wesentlichen entgegen, mit dem Kläger keinen Ausbildungsvertrag geschlossen zu haben; die vom Kläger erbetene Ausbildung zu einem Hängegleiterpiloten habe der Beklagte nicht übernommen, weil er zwar die zur Durchführung einer derartigen Ausbildung erforderlichen fachlichen Kenntnisse, nicht aber die für eine Zulassung als Hängegleiter-Fluglehrer überdies erforderliche formale Voraussetzung einer einjährigen Tätigkeit als Fluglehrer in einer österreichischen Hängegleiter-Flugschule habe; diese Umstände seien auch dem Kläger bekannt gewesen; er habe dem Kläger den Besuch einer anerkannten Hängegleiter-Flugschule angeraten und habe ihm der Kläger auch vom Besuch einer solchen erzählt; der Kläger habe sich auch dem Drachenflieger-Club K***** angeschlossen und von diesem - nicht vom Beklagten - den für die Übungsflüge erforderlichen Hängegleiter ausgeliehen; aus Freundschaft und Sportkameradschaft habe der Beklagte dem Kläger einfachste Handhabungen des Gerätes auf einem ungefährlichen Übungsgelände gezeigt, ihn aber zugleich und wiederholt mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß er den Hängegleiter nicht in Abwesenheit eines qualifizierten Betreuers benutzen dürfe und er sich nach den bestehenden Vorschriften einer ordnungsgemäßen Pilotenausbildung in einer Flugschule zu unterziehen habe; der Kläger habe auch an Fortbildungsveranstaltungen des Drachenflieger-Clubs K***** teilgenommen, wobei der Beklagte allen Clubmitgliedern schriftliche Unterlagen - lediglich gegen Barauslagenersatz - zur Verfügung gestellt habe; der Kläger habe sich von ihm ein Buch ausgeliehen, welches er sodann selbst gekauft habe; der Kläger habe sich sodann mehreren Clubmitgliedern, darunter auch dem Beklagten, wiederholt beim Hängegleiterfliegen angeschlossen, darüberhinaus auch selbständig Hängegleiterflüge unternommen; insoweit der Beklagte mit dem Kläger befaßt gewesen sei, sei dies nicht im Rahmen einer vom Beklagten übernommenen Ausbildung geschehen, sondern habe er dem Kläger lediglich verschiedene Tips gegeben, wie dies unter Sportkameraden üblich sei; zu dem zum Unfall führenden Flug habe der Beklagte den Kläger nicht begleitet und ihn hiezu auch nicht angeleitet, sondern habe der Kläger diesen Flug aus eigenem Antrieb und in genauer Kenntnis des hiemit verbundenen Risikos unternommen; der Beklagte sei zwar gleichfalls am Startplatz anwesend gewesen, habe mit dem Kläger aber lediglich eine sogenannte Liegeprobe durchgeführt, im übrigen mit dem Kläger aber keine Startvorbereitung getroffen; zur Unfallszeit sei der Kläger bereits befähigt gewesen, Flüge auch von der Hohen Salve durchzuführen; Unfälle dieser Art unterliefen auch erfahrenen Hängegleiterpiloten; der Kläger, dem das mit der Ausübung dieses Sportes verbundene Risiko klar bewußt gewesen sei, habe sohin seinen Schaden selbst zu tragen, jedenfalls treffe ihn ein erhebliches Mitverschulden.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es traf folgende Feststellungen:
Der Kläger war ein sportbegeisterter Mensch. In seiner Freizeit ging er ins Gebirge und fuhr mit einem Mountain-Bike. Seine besondere Leidenschaft galt dem Fliegen, und zwar sowohl dem Paragleiten als auch dem sogenannten Drachenfliegen. Der Kläger erlernte zuvor Paragleiten und wollte sodann Drachenfliegen lernen. Hiezu wandte er sich an den Beklagten, seinen Freund und Arbeitskollegen.
Der Beklagte war zu dieser Zeit Obmann des Drachenflieger-Clubs K*****. Er verfügte schon damals über einen Sonderpilotenschein für Hängegleiter und hatte zur Unfallszeit auch bereits die Fluglehrerprüfung abgelegt. Die Praxis für eine Zulassung als Fluglehrer in Österreich hatte der Beklagte in einer deutschen Flugschule absolviert. Er war jedoch zur Unfallszeit als Fluglehrer noch nicht eintragungsfähig, weil bis zur Eintragung als Fluglehrer ein Jahr seit der Prüfung verstrichen sein muß. In theoretischer und praktischer Hinsicht war der Beklagte zur Unfallszeit und auch während der vorangegangenen Zeit, als der Kläger das Drachenfliegen erlernte, fachlich geeignet, entsprechende Anweisungen wie ein Fluglehrer zu erteilen. Eine flugfahrtbehördliche Befugnis dazu hatte der Beklagte jedoch nicht.
Dem Kläger war bekannt, daß der Beklagte keine Bewilligung zur Tätigkeit als Fluglehrer besaß und insbesondere auch nicht berechtigt war, Prüfungen abzunehmen.
Der Beklagte war bereit, dem Kläger das Drachenfliegen beizubringen. Im Rahmen der Unterweisungen, welche der Beklagte dem Kläger erteilte, wurden vorerst Startübungen am Übungshang in Rettenschöß durchgeführt. Dies war zu Allerheiligen 1988. Vorerst wurden Versuche in der Ebene durchgeführt, dann Flüge in zwei bis drei Meter Höhe über dem Boden an einem gering geneigten Hang. Gemeinsam mit dem Kläger zeigte der Beklagte auch dem Zeugen Franz M***** die ersten Grundbegriffe des Drachenfliegens. Später folgten Übungen in Schwoich, wobei Flüge bereits in einer Höhe von 15 m über dem Boden durchgeführt wurden. Die Übungen in Schwoich wurden an etwa sechs bis sieben Tagen durchgeführt.
Nach diesen Übungen fanden - ab Dezember 1988 - die ersten Flüge vom Hennersberg statt. Der Kläger flog zwischen Dezember 1988 und Jänner 1989 sieben Mal vom Hennersberg in Wörgl. Bis März 1989 führte der Kläger fünf Flüge vom Stadtberg in Kufstein durch. Die meisten Flüge absolvierte der Kläger gemeinsam mit dem Beklagten, jedoch nicht alle. Wenn der Beklagte dabei war, so gab er Anweisungen darüber, woher der Wind käme, und über die Flugroute. Beim Aufbau überwachte der Beklagte, ob alle Latten in den Drachen ordnungsgemäß eingeführt waren und wurde auch eine Liegeprobe durchgeführt.
Am 27.3.1989 flog der Kläger zum ersten Mal von der Hohen Salve. Bei diesem Flug war der Beklagte anwesend. Der Kläger bewältigte diesen Flug problemlos. Nach diesem Flug von der Hohen Salve flog der Kläger noch viermal vom Stadtberg, das letzte Mal am 29.7.1989. Danach fuhr er auf Urlaub. Der nächste Flug war der Unfallsflug.
Der Kläger hatte zweimal Startprobleme; die Startversuche endeten mit einer "harten Landung". Einmal gab es auch Landeprobleme; der Kläger flog in einen Zaun. Harte Landungen beim Start bzw Probleme beim Landen passieren nicht nur Anfängern des Drachenflugsportes, sondern auch erfahrenen Piloten immer wieder. Vermehrt passiert dies aber Anfängern.
Der Kläger benützte zu all seinen Flügen den Polaris-Drachenflieger des Drachenflieger-Clubs K*****. Dieses Fluggerät war in der Garage des Klägers gelagert. Mitglieder des Clubs konnten sich diesen Drachen jeweils ausleihen, insbesonders während der Ausbildung, damit sie abschätzen konnten, ob sich die Anschaffung eines eigenen teuren Fluggerätes rentiert.
Bei den Flügen des Klägers waren neben dem Beklagten, der nicht immer anwesend war, auch meist weitere Mitglieder des Drachenflieger-Clubs K***** anwesend; am öftesten flog der Kläger jedoch mit dem Zeugen Franz M*****.
Die Unterweisungen, die der Beklagte dem Kläger erteilte, erfolgten nicht im Rahmen eines Ausbildungsvertrages, sondern einerseits als Freundschaftsdienst - der Kläger war ein Arbeitskollege des Beklagten -, andererseits auch in Ausübung der Obmannfunktion des Drachenflieger-Clubs K*****. In den Statuten des Vereins war ausdrücklich festgehalten, daß die Tätigkeit des Vereines ua die Aus- und Fortbildung von Hängegleiterpiloten bezwecke. Der Beklagte selbst verfügte innerhalb des Clubs über das größte Können und die größten Kenntnisse hinsichtlich Flugbedingungen und Anlegung von Flugrouten. Er gab Tips dazu, wie zu starten sei und welche Flugroute einzuhalten sei, nicht nur dem Kläger, sondern auch sonst Mitgliedern des Clubs und Sportkollegen, wenn er mit diesen flog. Im Rahmen der Clubmitgliedschaft war es auch so, daß sich erfahrene Piloten bei gemeinsamen Flügen besonders um weniger erfahrene kümmerten; dies war auch beim Beklagten der Fall.
Im Sommer 1989 fanden im Raikasaal K***** Abende statt, an welchen der Beklagte theoretischen Unterricht für das Drachenfliegen gab. Er verteilte dazu auch kopierte Unterlagen, insbesondere über Meteorologie und Thermik. Auch Bücher wurden an manche Clubmitglieder weitergegeben; diese ersetzten dem Beklagten den Kostenaufwand. Auch der Kläger erhielt ein Buch über Wetterkunde. Ob er dafür dem Beklagten die Kosten ersetzte, kann nicht festgestellt werden. Bei den Abenden im Raikasaal war der Zugang auch für Nichtclubmitglieder möglich. Der Zeuge Franz M***** war nicht Clubmitglied und nahm an diesen Abenden teil. Diese Abende waren auch als Fortbildungsveranstaltung für die Clubmitglieder gedacht. Der Kläger selbst nahm nicht regelmäßig an diesen Abenden teil.
Nach dem 29.7.1989 flog der Kläger nicht mehr bis zum 22.9.1989. Er war inzwischen mehrere Wochen auf Urlaub.
Am 22.9.1989 wollte der Kläger mit dem Beklagten von der Hohen Salve fliegen. Der Beklagte wollte vorerst nicht. Er ging aber dann mit seinem Schwiegervater auf die Hohe Salve fliegen und teilte dies auch dem Kläger mit. Der Kläger fuhr dann ebenfalls auf die Hohe Salve. Als der Beklagte mit seinem Schwiegervater dort ankam, war der Kläger bereits anwesend. Der Kläger war mit dem Aufbauen seines Drachens schon beinahe fertig. Der Beklagte half ihm jedenfalls nicht beim Aufbau. Auf der Hohen Salve befanden sich am Unfallstag noch weitere Drachenflieger und auch Paragleiter. Der Beklagte baute seinen Schirm in etwa 50 m Entfernung vom Kläger auf, welcher direkt an der Kante des Berges seinen Schirm aufgebaut hatte.
Vor dem Flug von der Hohen Salve hatte der Kläger 17 Hängegleiterflüge absolviert, wovon 10 Höhenflüge, das sind solche mit über 300 m Höhenunterschied, waren. Diese Flüge würden im Rahmen einer Ausbildung in einer Flugschule zur Erfüllung der praktischen Erfordernisse zur Ausstellung einer Schulungsbestätigung genügen. Die Hohe Salve ist ein schöner und viel beflogener Flugberg, welcher aufgrund seiner Topographie als leicht zu befliegen und sicher gilt. Inzwischen ist die Hohe Salve als Übungsberg für die Flugschule W***** zugelassen. Zum Unfallszeitpunkt war die Hohe Salve noch für keine Flugschule als Übungsberg zugelassen.
Am Unfallstag herrschte herbstliches Schönwetter, die Windbedingungen waren ideal für einen Flug, am Start herrschte leichter Aufwind. Der Kläger startete ohne Probleme auf der Südwestseite der Hohen Salve. Er hatte Gegenwind. Nachdem der Kläger etwa 100 m vom Berg weggeflogen war, leitete er eine Rechtskurve ein. Anstatt diese nach 900 zu beenden, setzte der Kläger die Rechtskurve weiter fort und flog direkt zurück zum Hang, wo er gegen den Berg prallte. Während des Fluges "schmierte" der Kläger nicht ab, es gab keinen deutlichen Höhenverlust bzw Sturzflug. Der Kläger war beim Flug bereits in Liegeposition, hatte schon umgegriffen und kann nicht festgestellt werden, weshalb er die Rechtskurve nicht ordnungsgemäß beendet hat, sondern direkt zum Berg zurückflog.
Bevor der Kläger startete, gab ihm der Beklagte nicht den Start frei, er gab ihm auch keine Anweisungen, wie er den Flug durchzuführen gehabt hätte. Während des Fluges bestand für den Beklagten keine Möglichkeit, in den Flugablauf des Klägers einzugreifen, es bestand keine Funkverbindung. Der Beklagte selbst beobachtete den Flug des Klägers nicht. Am Gerät des Klägers gab es keine technischen Probleme. Solche hätten sich auf das Flugverhalten ausgewirkt und wären ersichtlich gewesen. Möglicherweise hat der Kläger den Kurvenradius falsch eingeschätzt oder auch den Aufwind nahe am Berg. Der Kläger benutzte am Unfallstag den gleichen Drachen, mit dem er bis zu diesem Zeitpunkt immer geflogen war. Insgesamt wäre der Kläger aufgrund seiner bis zum Unfallszeitpunkt durchgeführten Flüge in der Lage gewesen, auch den Flug von der Hohen Salve problemlos zu bewältigen.
Zur rechtlichen Beurteilung der Sache führte das Erstgericht aus, auf einen mit dem Beklagten geschlossenen Ausbildungsvertrag könne sich der Kläger mangels Nachweises der Begründung eines Vertragsverhältnisses nicht mit Erfolg berufen, sondern sei vielmehr hervorgekommen, daß sich der Beklagte lediglich im Rahmen seiner Vereinsfunktion und aufgrund der mit dem Kläger bestehenden Freundschaft bemüht habe, dem Kläger die Grundbegriffe des Hängegleitersportes beizubringen und ihn mit Ratschlägen zu unterstützen; eine Haftung des Beklagten wäre jedoch auch bei Unterstellung eines Ausbildungsverhältnisses zu verneinen, weil der Kläger zur Unfallszeit in seiner Ausbildung bereits so weit fortgeschritten gewesen sei, daß ihm ein Flug von der Hohen Salve problemlos möglich gewesen sein sollte; auch allfällige vorgängige Start- und Landeprobleme hätten nicht gegen eine Zulassung eines derartigen Übungsfluges gesprochen; auch bei Unterstellung eines allfälligen Ausbildungsverhältnisses könnte dem Beklagten nicht zum Vorwurf gereichen, den Kläger nicht vom Flug abgehalten zu haben; auch sei dem Beklagten keine Garantenstellung zugekommen; mangels jeglichen Verschuldens des Beklagten sei die Klage sohin unbegründet.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es stellte mit Teilurteil die Verpflichtung des Beklagten zur Schadenshaftung im Ausmaß von einem Drittel fest, wies das Feststellungsmehrbegehren des Klägers ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Teilurteiles S 50.000 übersteige und daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Hinsichtlich der Zahlungsbegehren hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zurück.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es stellte mit Teilurteil die Verpflichtung des Beklagten zur Schadenshaftung im Ausmaß von einem Drittel fest, wies das Feststellungsmehrbegehren des Klägers ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Teilurteiles S 50.000 übersteige und daß die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei. Hinsichtlich der Zahlungsbegehren hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zurück.
Nach Durchführung einer Beweiswiederholung traf das Berufungsgericht noch folgende (im betreffenden Punkt abweichende) Feststellungen:
Der Beklagte hat seit 1984 den Sonderpilotenschein für Hängegleiter. In der Zeit vom 10.4.1989 bis 21.4.1989 hat der Beklagte einen Fluglehrgang zur Erlangung der Lehrberechtigung für Sonderpiloten (Hängegleiter) in der Zivilluftfahrerschule für Hängegleiter und Paragleiter S***** besucht und am 9.5.1989 die gemäß § 20 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung vorgeschriebene Prüfung zur Erlangung der Lehrberechtigung für Sonderpiloten (Hängegleiter) abgelegt. In der Zeit vom 8.5.1989 bis 24.9.1989 sowie vom 30.4.1990 bis 30.9.1990 war der Beklagte - neben seiner Halbtagsbeschäftigung bei den Stadtwerken K***** sowie neben einer Reihe weiterer anderer Beschäftigungen, sohin nicht regelmäßig - in einem in zeitlicher Hinsicht nicht näher feststellbarem Ausmaß, als Fluglehrer bei der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Drachenflugschule Sp***** auf Basis eines Werkvertrages gegen Entlohnung der tatsächlich geleisteten Stunden tätig. Die Zivilluftfahrtbehörde hat dem Beklagten diese seine Tätigkeit als Fluglehrer nicht als eine nach den Bestimmungen des Hängegleiter-Erlasses für die Erlangung der Hängegleiter-Fluglehrerberechtigung erforderliche Fluglehrertätigkeit anerkannt, weil es sich bei der Drachenflugschule Sp***** nicht um eine österreichische Zivilluftfahrerschule handelt. Nicht erwiesen ist, daß der Beklagte in der Zeit, als er den Kläger im Hängegleiterfliegen unterwies, und zur Unfallszeit die zur Erlangung der Hängegleiter-Fluglehrerberechtigung erforderliche fachliche Eignung hatte.Der Beklagte hat seit 1984 den Sonderpilotenschein für Hängegleiter. In der Zeit vom 10.4.1989 bis 21.4.1989 hat der Beklagte einen Fluglehrgang zur Erlangung der Lehrberechtigung für Sonderpiloten (Hängegleiter) in der Zivilluftfahrerschule für Hängegleiter und Paragleiter S***** besucht und am 9.5.1989 die gemäß Paragraph 20, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung vorgeschriebene Prüfung zur Erlangung der Lehrberechtigung für Sonderpiloten (Hängegleiter) abgelegt. In der Zeit vom 8.5.1989 bis 24.9.1989 sowie vom 30.4.1990 bis 30.9.1990 war der Beklagte - neben seiner Halbtagsbeschäftigung bei den Stadtwerken K***** sowie neben einer Reihe weiterer anderer Beschäftigungen, sohin nicht regelmäßig - in einem in zeitlicher Hinsicht nicht näher feststellbarem Ausmaß, als Fluglehrer bei der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Drachenflugschule Sp***** auf Basis eines Werkvertrages gegen Entlohnung der tatsächlich geleisteten Stunden tätig. Die Zivilluftfahrtbehörde hat dem Beklagten diese seine Tätigkeit als Fluglehrer nicht als eine nach den Bestimmungen des Hängegleiter-Erlasses für die Erlangung der Hängegleiter-Fluglehrerberechtigung erforderliche Fluglehrertätigkeit anerkannt, weil es sich bei der Drachenflugschule Sp***** nicht um eine österreichische Zivilluftfahrerschule handelt. Nicht erwiesen ist, daß der Beklagte in der Zeit, als er den Kläger im Hängegleiterfliegen unterwies, und zur Unfallszeit die zur Erlangung der Hängegleiter-Fluglehrerberechtigung erforderliche fachliche Eignung hatte.
Bei der Behandlung der Sachverhaltsrüge bemerkte das Berufungsgericht ua noch folgendes:
Zur Beurteilung der Sache sei es unerheblich, ob die vom Kläger vor dem Unfall mit einem Hängegleiter durchgeführten Flüge im Rahmen einer Ausbildung in einer Flugschule zur Erfüllung der praktischen Erfordernisse zur Ausstellung einer sogenannten Schulungsbestätigung gereicht hätten, sodaß darauf nicht weiter einzugehen sei. Gleiches gelte für die vom Kläger überdies angefochtene Feststellung, wonach der Kläger aufgrund seiner bis zur Unfallszeit durchgeführten Flüge insgesamt in der Lage gewesen wäre, auch den Flug von der Hohen Salve problemlos zu bewältigen.
Zur Rechtsrüge führte das Berufungsgericht folgendes aus:
Zutreffend verweise der Kläger auf § 42 des Luftfahrtgesetzes (LFG), wonach die Ausbildung von Zivilluftfahrern im Sinne des § 27 LFG - zu solchen gehörten auch Hängegleiterpiloten - nur im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zulässig sei. Zur Führung einer Zivilluftfahrerschule sei eine entsprechende Bewilligung der Luftfahrtbehörde erforderlich. Eine Ausbildung von Zivilluftfahrern außerhalb einer behördlich bewilligten Zivilluftfahrerschule - etwa aus Gefälligkeit - sei keine Ausbildung im Sinne des LFG und demgemäß unzulässig. Diese Regelung solle eine geordnete Ausbildung der Zivilluftfahrer gewährleisten und - insbesonders auch im Interesse der Flugschüler - zu einer Vermeidung, jedenfalls aber Verminderung der mit dem Flugwesen verbundenen beträchtlichen Gefahren beitragen.Zutreffend verweise der Kläger auf Paragraph 42, des Luftfahrtgesetzes (LFG), wonach die Ausbildung von Zivilluftfahrern im Sinne des Paragraph 27, LFG - zu solchen gehörten auch Hängegleiterpiloten - nur im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zulässig sei. Zur Führung einer Zivilluftfahrerschule sei eine entsprechende Bewilligung der Luftfahrtbehörde erforderlich. Eine Ausbildung von Zivilluftfahrern außerhalb einer behördlich bewilligten Zivilluftfahrerschule - etwa aus Gefälligkeit - sei keine Ausbildung im Sinne des LFG und demgemäß unzulässig. Diese Regelung solle eine geordnete Ausbildung der Zivilluftfahrer gewährleisten und - insbesonders auch im Interesse der Flugschüler - zu einer Vermeidung, jedenfalls aber Verminderung der mit dem Flugwesen verbundenen beträchtlichen Gefahren beitragen.
§ 42 LFG sei sohin ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB. Wer schuldhaft ein derartiges Schutzgesetz übertrete, hafte für jeden - auch zufälligen - Schaden, sofern dieser durch die Norm verhindert werden sollte und solche Interessen verletzt würden, deren Schutz im Zweckbereich der Norm lägen. Der klagende Geschädigte brauche bloß zu beweisen, daß der Beklagte schuldhaft eine Schutznorm, welche den Eintritt des Schadens verhindern sollte, übertreten habe. Gelinge dem Kläger dieser Beweis, könne sich der Beklagte von der Haftung nur befreien, wenn er seinerseits beweise, daß der Schade auch im Fall vorschriftsmäßigen Verhaltens eingetreten wäre.Paragraph 42, LFG sei sohin ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB. Wer schuldhaft ein derartiges Schutzgesetz übertrete, hafte für jeden - auch zufälligen - Schaden, sofern dieser durch die Norm verhindert werden sollte und solche Interessen verletzt würden, deren Schutz im Zweckbereich der Norm lägen. Der klagende Geschädigte brauche bloß zu beweisen, daß der Beklagte schuldhaft eine Schutznorm, welche den Eintritt des Schadens verhindern sollte, übertreten habe. Gelinge dem Kläger dieser Beweis, könne sich der Beklagte von der Haftung nur befreien, wenn er seinerseits beweise, daß der Schade auch im Fall vorschriftsmäßigen Verhaltens eingetreten wäre.
Im vorliegenden Fall habe der Beklagte dem Kläger eine Ausbildung zum Hängegleiterpiloten erteilt, ohne im Besitz einer luftfahrtbehördlichen Ausbildungsbewilligung zu sein. Er habe hiedurch gegen § 42 LFG verstoßen. Hiebei sei unerheblich, daß der Beklagte nicht im Rahmen eines mit dem Kläger geschlossenen Ausbildungsvertrages, sondern - ohne bindende Verpflichtung - lediglich aus Gefälligkeit gehandelt habe. Wesentlich sei, daß jene Unterweisung, welche der Beklagte dem Kläger erteilt habe, die Ausbildung eines Zivilluftfahrers, als solche aber wegen der dem Beklagten fehlenden Voraussetzungen nach § 42 LFG unzulässig gewesen sei. Die vom Beklagten durchgeführte Ausbildung des Klägers zum Hängegleiterpiloten sei nämlich nicht im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule erfolgt und sei es auch nicht strittig, daß der Beklagte über eine nach § 42 LFG erforderliche Ausbildungsbewilligung nicht verfügt habe. Dem Beklagten sei der von ihm angetretene Beweis, er sei trotz Fehlens dieser Voraussetzungen dennoch gleichwertig fachlich geeignet gewesen, nicht gelungen. Er habe zwar am 9.5.1989 die gemäß § 20 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung vorgeschriebene Prüfung zur Erlangung der Lehrberechtigung für Sonderpiloten (Hängegleiter) abgelegt, doch habe ihm jedenfalls während der Ausbildung des Klägers und auch noch zur Unfallszeit die zur Erlangung der Hängegleiter-Fluglehrerberechtigung überdies erforderliche Voraussetzung einer Fluglehrertätigkeit in einer Hängegleiterschule während mindestens eines Jahres gefehlt.Im vorliegenden Fall habe der Beklagte dem Kläger eine Ausbildung zum Hängegleiterpiloten erteilt, ohne im Besitz einer luftfahrtbehördlichen Ausbildungsbewilligung zu sein. Er habe hiedurch gegen Paragraph 42, LFG verstoßen. Hiebei sei unerheblich, daß der Beklagte nicht im Rahmen eines mit dem Kläger geschlossenen Ausbildungsvertrages, sondern - ohne bindende Verpflichtung - lediglich aus Gefälligkeit gehandelt habe. Wesentlich sei, daß jene Unterweisung, welche der Beklagte dem Kläger erteilt habe, die Ausbildung eines Zivilluftfahrers, als solche aber wegen der dem Beklagten fehlenden Voraussetzungen nach Paragraph 42, LFG unzulässig gewesen sei. Die vom Beklagten durchgeführte Ausbildung des Klägers zum Hängegleiterpiloten sei nämlich nicht im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule erfolgt und sei es auch nicht strittig, daß der Beklagte über eine nach Paragraph 42, LFG erforderliche Ausbildungsbewilligung nicht verfügt habe. Dem Beklagten sei der von ihm angetretene Beweis, er sei trotz Fehlens dieser Voraussetzungen dennoch gleichwertig fachlich geeignet gewesen, nicht gelungen. Er habe zwar am 9.5.1989 die gemäß Paragraph 20, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung vorgeschriebene Prüfung zur Erlangung der Lehrberechtigung für Sonderpiloten (Hängegleiter) abgelegt, doch habe ihm jedenfalls während der Ausbildung des Klägers und auch noch zur Unfallszeit die zur Erlangung der Hängegleiter-Fluglehrerberechtigung überdies erforderliche Voraussetzung einer Fluglehrertätigkeit in einer Hängegleiterschule während mindestens eines Jahres gefehlt.
Der Mangel einer schul- und lehrplanmäßigen Ausbildung habe das Risiko des Klägers, während der Ausbildung, welche zudem durch eine hiezu nicht geeignete Person erteilt worden sei, einen Flugunfall zu erleiden, zweifellos erhöht. Der dem Beklagten obliegende volle Beweis, durch die von ihm begangene Übertretung des § 42 LFG, eines Schutzgesetzes, sei für den Kläger keine Risikoerhöhung eingetreten, sei dem Beklagten nicht gelungen. Da sich der Flugunfall des Klägers als Realisierung gerade jenes Risikos, welches durch § 42 LFG vermieden werden solle, darstelle und dem Beklagten der Beweis mißlungen sei, der Schaden wäre auch ohne Verletzung dieser Schutznorm eingetreten, habe der Beklagte dem Grunde nach für den Schaden des Klägers aus der Übertretung der Schutznorm einzustehen. Den Beklagten könne auch der Umstand nicht entlasten, daß es sich beim Unglücksflug des Klägers nicht um einen zwischen den Streitteilen verabredeten Übungsflug gehandelt habe. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sei der Beklagte jedoch am Start anwesend gewesen, wobei ihm aufgrund der Umstände habe klar sein müssen, daß der Kläger, dessen Ausbildung zum Hängegleiter-Piloten noch nicht abgeschlossen gewesen sei, einen Höhenflug mit einem Bodenabstand von mehr als 150 m unternehmen werde. Zur Verminderung des Risikos des Klägers, dessen Ausbildung der Beklagte - wenn auch nur aus Gefälligkeit - übernommen gehabt habe, wäre dieser gehalten gewesen, sich dem Kläger gegenüber am Startplatz wie ein pflichtbewußter Fluglehrer zu verhalten.Der Mangel einer schul- und lehrplanmäßigen Ausbildung habe das Risiko des Klägers, während der Ausbildung, welche zudem durch eine hiezu nicht geeignete Person erteilt worden sei, einen Flugunfall zu erleiden, zweifellos erhöht. Der dem Beklagten obliegende volle Beweis, durch die von ihm begangene Übertretung des Paragraph 42, LFG, eines Schutzgesetzes, sei für den Kläger keine Risikoerhöhung eingetreten, sei dem Beklagten nicht gelungen. Da sich der Flugunfall des Klägers als Realisierung gerade jenes Risikos, welches durch Paragraph 42, LFG vermieden werden solle, darstelle und dem Beklagten der Beweis mißlungen sei, der Schaden wäre auch ohne Verletzung dieser Schutznorm eingetreten, habe der Beklagte dem Grunde nach für den Schaden des Klägers aus der Übertretung der Schutznorm einzustehen. Den Beklagten könne auch der Umstand nicht entlasten, daß es sich beim Unglücksflug des Klägers nicht um einen zwischen den Streitteilen verabredeten Übungsflug gehandelt habe. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sei der Beklagte jedoch am Start anwesend gewesen, wobei ihm aufgrund der Umstände habe klar sein müssen, daß der Kläger, dessen Ausbildung zum Hängegleiter-Piloten noch nicht abgeschlossen gewesen sei, einen Höhenflug mit einem Bodenabstand von mehr als 150 m unternehmen werde. Zur Verminderung des Risikos des Klägers, dessen Ausbildung der Beklagte - wenn auch nur aus Gefälligkeit - übernommen gehabt habe, wäre dieser gehalten gewesen, sich dem Kläger gegenüber am Startplatz wie ein pflichtbewußter Fluglehrer zu verhalten.
Zum Pflichtenkreis eines solchen hätte es, wie die vom Berufungsgericht hierüber durch ergänzende Vernehmung des Sachverständigen durchgeführte Beweisergänzung ergeben habe, gehört, sich mit dem Flugschüler am Startplatz zu befassen und die mit dem beabsichtigten Flug zusammenhängenden Belange zu erörtern, insbesonders die Flugroute zu besprechen, die Windverhältnisse und den technischen Zustand des Gerätes zumindest optisch zu prüfen, eine sogenannte Liegeprobe durchzuführen und schließlich den Start freizugeben. Leicht erkennbarer Sinn derartiger Maßnahmen sei die Verminderung des Risikos des Flugschülers, insbesonders auch durch dessen Beruhigung während der mit Angst verbundenen Startphase, wobei es unerheblich sei, ob der Flugschüler - wie hier der Kläger - allenfalls aufgrund seiner bisherigen Flugerfahrung in technischer Hinsicht in der Lage wäre, den Start sowie den Flug auch allein zu bewältigen.
Der Beklagte, welcher freiwillig die Ausbildung des Klägers zum Hängegleiter-Piloten übernommen habe, habe hiedurch zu erkennen gegeben, daß er sich die hiefür erforderlichen, keineswegs gewöhnlichen Kenntnisse zutraue, sodaß er gemäß § 1299 ABGB den Mangel derselben zu vertreten habe. Da dem Beklagten nach den Umständen erkennbar habe sein müssen, daß es sich beim strittigen Flug um einen weiteren Übungsflug des Klägers, dessen Ausbildung auch nach Kenntnis des Beklagten noch nicht abgeschlossen gewesen sei, gehandelt habe, wäre der Beklagte aufgrund der übernommenen Ausbildung des Klägers gehalten gewesen, sich diesem gegenüber auch beim hier strittigen Start wie ein sachkundiger Fluglehrer zu verhalten. Dies habe der Beklagte, wie feststehe, nicht getan, wodurch seine Haftung für den Schaden des Klägers gleichfalls begründet worden sei, zumal der Beklagte auch hier den ihn treffenden Beweis nicht erbracht habe, der Schade wäre auch bei pflichtgemäßem Handeln eingetreten. Da sohin die Haftung des Beklagten bereits aufgrund der vorerwähnten Umstände feststehe, erscheine es zur Beurteilung der Sache unerheblich, ob ihm in der Ausbildung des Klägers weitere Mängel unterlaufen seien.Der Beklagte, welcher freiwillig die Ausbildung des Klägers zum Hängegleiter-Piloten übernommen habe, habe hiedurch zu erkennen gegeben, daß er sich die hiefür erforderlichen, keineswegs gewöhnlichen Kenntnisse zutraue, sodaß er gemäß Paragraph 1299, ABGB den Mangel derselben zu vertreten habe. Da dem Beklagten nach den Umständen erkennbar habe sein müssen, daß es sich beim strittigen Flug um einen weiteren Übungsflug des Klägers, dessen Ausbildung auch nach Kenntnis des Beklagten noch nicht abgeschlossen gewesen sei, gehandelt habe, wäre der Beklagte aufgrund der übernommenen Ausbildung des Klägers gehalten gewesen, sich diesem gegenüber auch beim hier strittigen Start wie ein sachkundiger Fluglehrer zu verhalten. Dies habe der Beklagte, wie feststehe, nicht getan, wodurch seine Haftung für den Schaden des Klägers gleichfalls begründet worden sei, zumal der Beklagte auch hier den ihn treffenden Beweis nicht erbracht habe, der Schade wäre auch bei pflichtgemäßem Handeln eingetreten. Da sohin die Haftung des Beklagten bereits aufgrund der vorerwähnten Umstände feststehe, erscheine es zur Beurteilung der Sache unerheblich, ob ihm in der Ausbildung des Klägers weitere Mängel unterlaufen seien.
Den Kläger treffe, wie er in der Klage auch selbst zugestanden habe, ein Mitverschulden. Dieses sei darin begründet, daß er sich trotz Kenntnis von der mangelnden Befähigung des Beklagten (§ 1299 ABGB) dessen Ausbildung in einer mit beträchtlichem Risiko für Leib und Leben verbundenen Sportart unterzogen habe. Unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beklagte dem Kläger die strittige Ausbildung über Betreiben des Klägers und in dessen alleinigem Interesse - aus Gefälligkeit - erteilt habe, erscheine eine Verschuldens- und damit Schadensaufteilung im Verhältnis von 1 :Den Kläger treffe, wie er in der Klage auch selbst zugestanden habe, ein Mitverschulden. Dieses sei darin begründet, daß er sich trotz Kenntnis von der mangelnden Befähigung des Beklagten (Paragraph 1299, ABGB) dessen Ausbildung in einer mit beträchtlichem Risiko für Leib und Leben verbundenen Sportart unterzogen habe. Unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beklagte dem Kläger die strittige Ausbildung über Betreiben des Klägers und in dessen alleinigem Interesse - aus Gefälligkeit - erteilt habe, erscheine eine Verschuldens- und damit Schadensaufteilung im Verhältnis von 1 :
2 zu Lasten des Klägers zu Recht.
Gegen dieses Teilurteil richten sich die außerordentlichen Revisionen beider Parteien. Der Kläger macht unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt die Abänderung im Sinne der Feststellung einer Haftung des Beklagten im Ausmaß von drei Vierteln. Der Beklagte behauptet unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und beantragt die Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils in seinem Feststellungsteil; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und schließlich beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne der Feststellung einer Haftung des Beklagten im Ausmaß von einem Zehntel abzuändern.
Beide Parteien beantragen in den ihnen freigestellten Revisionsbeantwortungen jeweils, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.