Rechtssatz RS0081779
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081779
Entscheidungsdatum
30.10.1995
Rechtssatz
Wenn sich jemand ungeachtet des § 42 LFG zur Ausbildung eines anderen bereit erklärt, dann darf dieser erwarten, daß der Ausbildende den sich hieraus ergebenden Sorgfaltspflichten entsprechen wird. Will sich der Ausbildende in der Folge zur Beachtung des gesetzlichen Schulzwanges entschließen und die begonnene Ausbildung nicht fortsetzen, so muß er dies dem anderen mitteilen, um klarzustellen, daß dieser kein Vertrauen in den Erhalt weiterer Unterweisungen setzen darf.Wenn sich jemand ungeachtet des Paragraph 42, LFG zur Ausbildung eines anderen bereit erklärt, dann darf dieser erwarten, daß der Ausbildende den sich hieraus ergebenden Sorgfaltspflichten entsprechen wird. Will sich der Ausbildende in der Folge zur Beachtung des gesetzlichen Schulzwanges entschließen und die begonnene Ausbildung nicht fortsetzen, so muß er dies dem anderen mitteilen, um klarzustellen, daß dieser kein Vertrauen in den Erhalt weiterer Unterweisungen setzen darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081779
Dokumentnummer
JJR_19951030_OGH0002_0020OB00083_9500000_004