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Rechtssatz RS0081779

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081779

Geschäftszahl

2Ob83/95

Entscheidungsdatum

30.10.1995

Rechtssatz

Wenn sich jemand ungeachtet des Paragraph 42, LFG zur Ausbildung eines anderen bereit erklärt, dann darf dieser erwarten, daß der Ausbildende den sich hieraus ergebenden Sorgfaltspflichten entsprechen wird. Will sich der Ausbildende in der Folge zur Beachtung des gesetzlichen Schulzwanges entschließen und die begonnene Ausbildung nicht fortsetzen, so muß er dies dem anderen mitteilen, um klarzustellen, daß dieser kein Vertrauen in den Erhalt weiterer Unterweisungen setzen darf.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 83/95
    Entscheidungstext OGH 30.10.1995 2 Ob 83/95
    Veröff: SZ 68/205

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081779

Dokumentnummer

JJR_19951030_OGH0002_0020OB00083_9500000_004