Rechtssatz RS0081873
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081873
Entscheidungsdatum
19.05.1993
Norm
VBO Wien §37 Abs1
VBO Wien §37 Abs2 Z6
VBO Wien §37 Abs2 Z2
Rechtssatz
Diese Bestimmung fordert weder eine dem Gesetz entsprechende Zitierung des geltend gemachten Kündigungsgrundes noch die Verwendung der verba legalia bei seiner Umschreibung. Wenn auch bei der Anführung der Krankenstände als Kündigungsgrund eine Wortfolge verwendet wurde, die sich in § 37 Abs 2 Z 6 VBO Wien findet und auch diese Bestimmung zitiert wurde, hindert dies die Prüfung der Berechtigung der Kündigung aus dem Grund des § 32 Abs 2 Z 2 VBO Wien nicht, wenn aus dem Schreiben deutlich hervorgeht, was in Wahrheit als Kündigungsgrund geltend gemacht wird.Diese Bestimmung fordert weder eine dem Gesetz entsprechende Zitierung des geltend gemachten Kündigungsgrundes noch die Verwendung der verba legalia bei seiner Umschreibung. Wenn auch bei der Anführung der Krankenstände als Kündigungsgrund eine Wortfolge verwendet wurde, die sich in Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 6, VBO Wien findet und auch diese Bestimmung zitiert wurde, hindert dies die Prüfung der Berechtigung der Kündigung aus dem Grund des Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, VBO Wien nicht, wenn aus dem Schreiben deutlich hervorgeht, was in Wahrheit als Kündigungsgrund geltend gemacht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0081873
Dokumentnummer
JJR_19930519_OGH0002_009OBA00085_9300000_001