Die Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß § 37 Abs 1 Wr VBO LGBl 1979/20 kann das auf unbestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis dann, wenn es zum Zeitpunkt der Aussprechung der Kündigung mindestens drei Jahre gedauert hat, von der Gemeinde (Dienstgeberin) nur schriftlich unter Angabe eines Grundes gekündigt werden; § 37 Abs 2 Wr VBO enthält eine beispielsweise Aufzählung der Kündigungsgründe.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Wr VBO LGBl 1979/20 kann das auf unbestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis dann, wenn es zum Zeitpunkt der Aussprechung der Kündigung mindestens drei Jahre gedauert hat, von der Gemeinde (Dienstgeberin) nur schriftlich unter Angabe eines Grundes gekündigt werden; Paragraph 37, Absatz 2, Wr VBO enthält eine beispielsweise Aufzählung der Kündigungsgründe.
Ein in der Kündigung nicht angeführter Grund kann nach ständiger Rechtsprechung zum VBG 1948 nicht nachträglich zur Rechtfertigung der Maßnahme herangezogen werden (Arb 6328, 6721; EvBl 1963/149; Arb
10.637 = JBl 1988, 257). Es schadet jedoch weder eine irrtümliche Unterstellung des angeführten Kündigungsgrundes unter eine andere Gesetzesstelle noch ein Schreibfehler, wenn dem Kündigungsschreiben deutlich entnommen werden kann, was in Wahrheit als Kündigungsgrund geltend gemacht wurde (EvBl 1963/408; Arb 8760; Arb 10.637 = JBl 1988, 257; 9 Ob A 87/87). Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des § 37 Abs 1 Wr VBO heranzuziehen.10.637 = JBl 1988, 257). Es schadet jedoch weder eine irrtümliche Unterstellung des angeführten Kündigungsgrundes unter eine andere Gesetzesstelle noch ein Schreibfehler, wenn dem Kündigungsschreiben deutlich entnommen werden kann, was in Wahrheit als Kündigungsgrund geltend gemacht wurde (EvBl 1963/408; Arb 8760; Arb 10.637 = JBl 1988, 257; 9 Ob A 87/87). Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des Paragraph 37, Absatz eins, Wr VBO heranzuziehen.
Hier hat sich die Beklagte zur Begründung der Kündigung ausdrücklich auf die überhöhten Krankenstände des Klägers berufen. § 37 Abs 1 Wr VBO fordert weder eine dem Gesetz entsprechende Zitierung des geltend gemachten Kündigungsgrundes noch die Verwendung der verba legalia bei seiner Umschreibung, mag dies auch zur genauen Einordnung des geltend gemachten Grundes zweckmäßig sein. Wenn auch hier bei der Anführung der Krankenstände als Kündigungsgrund eine Wortfolge verwendet wurde, die sich in § 37 Abs 2 Z 6 Wr VBO findet und auch diese Bestimmung zitiert worden sei, hindert dies die Prüfung der Berechtigung der Kündigung aus dem Grund des § 32 Abs 2 Z 2 Wr VBO nicht, da aus dem Schreiben deutlich hervorgeht, was in Wahrheit als Kündigungsgrund geltend gemacht wird. Daß tatsächlich die (gerechtfertigten) Krankenstände als Kündigungsgrund geltend gemacht wurden, ergibt sich im übrigen auch daraus, daß dem Kläger im Kündigungsschreiben eine Abfertigung zuerkannt wurde; diese Leistung hat nämlich nach § 43 Abs 2 Z 5 Wr VBO zur Voraussetzung, daß den Bediensteten an der Kündigung kein Verschulden trifft.Hier hat sich die Beklagte zur Begründung der Kündigung ausdrücklich auf die überhöhten Krankenstände des Klägers berufen. Paragraph 37, Absatz eins, Wr VBO fordert weder eine dem Gesetz entsprechende Zitierung des geltend gemachten Kündigungsgrundes noch die Verwendung der verba legalia bei seiner Umschreibung, mag dies auch zur genauen Einordnung des geltend gemachten Grundes zweckmäßig sein. Wenn auch hier bei der Anführung der Krankenstände als Kündigungsgrund eine Wortfolge verwendet wurde, die sich in Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 6, Wr VBO findet und auch diese Bestimmung zitiert worden sei, hindert dies die Prüfung der Berechtigung der Kündigung aus dem Grund des Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, Wr VBO nicht, da aus dem Schreiben deutlich hervorgeht, was in Wahrheit als Kündigungsgrund geltend gemacht wird. Daß tatsächlich die (gerechtfertigten) Krankenstände als Kündigungsgrund geltend gemacht wurden, ergibt sich im übrigen auch daraus, daß dem Kläger im Kündigungsschreiben eine Abfertigung zuerkannt wurde; diese Leistung hat nämlich nach Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, Wr VBO zur Voraussetzung, daß den Bediensteten an der Kündigung kein Verschulden trifft.
Gegen die Ansicht der Vorinstanzen, daß häufige und langdauernde Krankenstände den Kündigungstatbestand des § 32 Abs 2 Z 2 erfüllen können, wird in der Revision nichts vorgebracht. Der Kläger bestreitet lediglich, daß er zugegeben habe, daß Krankenstände in der festgestellten Dauer einen Kündigungstatbestand begründen könnten. Gegen dieses Ergebnis bestehen aber keine Bedenken. Dieser Kündigungsgrund ist nicht nur dann erfüllt, wenn die mangelnde körperliche oder geistige Eignung für die Erfüllung der Dienstpflichten dauernd vorliegt, sondern auch dann, wenn der Bedienstete durch die genannten Umstände in einem Maß eingeschränkt ist, das ihn von einer regelmäßigen Dienstleistung ausschließt. Treten Krankenstände auf, die den Bediensteten laufend in einem weit über dem Durchschnitt liegenden Maß an der Dienstleistung hindern, so ist er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten ungeeignet. Auf welche Gründe diese - berechtigten - Krankenstände zurückzuführen sind, ist nicht erheblich (SozM I D 67). Auch wenn sie zum Teil dadurch verursacht worden sein sollten, daß der Beruf des Klägers besondere Anforderungen stellte, würde dies nichts daran ändern, daß er in diesen Zeiten zur Leistung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit nicht in der Lage war. Daß aber Krankenstände von durchschnittlich 50 Tagen jährlich - dies entspricht etwa 10 Wochen - weit über dem Durchschnitt liegen, kann als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden. So hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß häufige und langdauernde Krankenstände bewirken können, daß der einem Versicherten verbliebene Rest an Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt unverwertbar wird, weil der Betroffene dann nur unter Nachsicht und mit besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers einer Beschäftigung nachgehen könnte. Dies wurde bereits in Fällen angenommen, in denen leidensbedingt Krankenstände in einer 6 Wochen übersteigenden Dauer zu erwarten waren. Begründet wurde dies damit, daß nach den statistischen Unterlagen auf 1000 Beschäftigte im Jahr 1986 in Österreich 1056 Krankenstandsfälle und auf jeden Fall durchschnittlich 14,6 Krankenstandstage kamen. Durch regelmäßige, 6 Wochen jährlich übersteigende Krankenstände werde diese Grenze erheblich überschritten (SSV-NF 6/82). Dies trifft im Fall des Klägers in noch höherem Maß zu, war er doch durch seine Krankenstände rund zweieinhalb Monate jährlich an der Dienstleistung verhindert.Gegen die Ansicht der Vorinstanzen, daß häufige und langdauernde Krankenstände den Kündigungstatbestand des Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen können, wird in der Revision nichts vorgebracht. Der Kläger bestreitet lediglich, daß er zugegeben habe, daß Krankenstände in der festgestellten Dauer einen Kündigungstatbestand begründen könnten. Gegen dieses Ergebnis bestehen aber keine Bedenken. Dieser Kündigungsgrund ist nicht nur dann erfüllt, wenn die mangelnde körperliche oder geistige Eignung für die Erfüllung der Dienstpflichten dauernd vorliegt, sondern auch dann, wenn der Bedienstete durch die genannten Umstände in einem Maß eingeschränkt ist, das ihn von einer regelmäßigen Dienstleistung ausschließt. Treten Krankenstände auf, die den Bediensteten laufend in einem weit über dem Durchschnitt liegenden Maß an der Dienstleistung hindern, so ist er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten ungeeignet. Auf welche Gründe diese - berechtigten - Krankenstände zurückzuführen sind, ist nicht erheblich (SozM römisch eins D 67). Auch wenn sie zum Teil dadurch verursacht worden sein sollten, daß der Beruf des Klägers besondere Anforderungen stellte, würde dies nichts daran ändern, daß er in diesen Zeiten zur Leistung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit nicht in der Lage war. Daß aber Krankenstände von durchschnittlich 50 Tagen jährlich - dies entspricht etwa 10 Wochen - weit über dem Durchschnitt liegen, kann als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden. So hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß häufige und langdauernde Krankenstände bewirken können, daß der einem Versicherten verbliebene Rest an Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt unverwertbar wird, weil der Betroffene dann nur unter Nachsicht und mit besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers einer Beschäftigung nachgehen könnte. Dies wurde bereits in Fällen angenommen, in denen leidensbedingt Krankenstände in einer 6 Wochen übersteigenden Dauer zu erwarten waren. Begründet wurde dies damit, daß nach den statistischen Unterlagen auf 1000 Beschäftigte im Jahr 1986 in Österreich 1056 Krankenstandsfälle und auf jeden Fall durchschnittlich 14,6 Krankenstandstage kamen. Durch regelmäßige, 6 Wochen jährlich übersteigende Krankenstände werde diese Grenze erheblich überschritten (SSV-NF 6/82). Dies trifft im Fall des Klägers in noch höherem Maß zu, war er doch durch seine Krankenstände rund zweieinhalb Monate jährlich an der Dienstleistung verhindert.
Ob eine Kündigung nach § 37 Abs 2 Z 2 Wr VBO berechtigt ist, ist nach dem Zeitpunkt der Kündigungserklärung zu beurteilen. War in diesem Zeitpunkt ein gesetzlicher Kündigungsgrund erfüllt, dann kann auch eine nachträgliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes dem Dienstgeber nicht mehr zum Nachteil gereichen (4 Ob 112/79). Ob wegen einer Besserung des Gesundheitszustandes nach der Kündigung allenfalls mit einer Verminderung der Dauer der Krankenstände zu rechnen ist, war daher nicht zu prüfen. Daß sich aber in der letzten Zeit vor der Kündigung die Krankenstandsdauer gegenüber den früheren Durchschnittswerten erheblich verändert hätte, hat der Kläger nicht behauptet.Ob eine Kündigung nach Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, Wr VBO berechtigt ist, ist nach dem Zeitpunkt der Kündigungserklärung zu beurteilen. War in diesem Zeitpunkt ein gesetzlicher Kündigungsgrund erfüllt, dann kann auch eine nachträgliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes dem Dienstgeber nicht mehr zum Nachteil gereichen (4 Ob 112/79). Ob wegen einer Besserung des Gesundheitszustandes nach der Kündigung allenfalls mit einer Verminderung der Dauer der Krankenstände zu rechnen ist, war daher nicht zu prüfen. Daß sich aber in der letzten Zeit vor der Kündigung die Krankenstandsdauer gegenüber den früheren Durchschnittswerten erheblich verändert hätte, hat der Kläger nicht behauptet.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.