Rechtssatz RS0081883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081883
Entscheidungsdatum
27.01.2026
Rechtssatz
Ob eine Kündigung nach § 37 Abs 2 Z 2 VBO Wien berechtigt ist, ist nach dem Zeitpunkt der Kündigungserklärung zu beurteilen. War in diesem Zeitpunkt ein gesetzlicher Kündigungsgrund erfüllt, dann kann auch eine nachträgliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes dem Dienstgeber nicht mehr zum Nachteil gereichen. Ob wegen einer Besserung des Gesundheitszustandes nach der Kündigung allenfalls mit einer Verminderung der Dauer der Krankenstände zu rechnen ist, ist daher nicht zu prüfen.Ob eine Kündigung nach Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, VBO Wien berechtigt ist, ist nach dem Zeitpunkt der Kündigungserklärung zu beurteilen. War in diesem Zeitpunkt ein gesetzlicher Kündigungsgrund erfüllt, dann kann auch eine nachträgliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes dem Dienstgeber nicht mehr zum Nachteil gereichen. Ob wegen einer Besserung des Gesundheitszustandes nach der Kündigung allenfalls mit einer Verminderung der Dauer der Krankenstände zu rechnen ist, ist daher nicht zu prüfen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 85/93
Entscheidungstext OGH 19.05.1993 9 ObA 85/93
- 9 ObA 78/25y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.01.2026 9 ObA 78/25y
Beisatz: Hier: § 42 Abs 2 Z 2, 6 VBO 1995 (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0081883
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19930519_OGH0002_009OBA00085_9300000_003