[9] 1. Gegenstand des Verfahrens ist (allein) die Frage, ob die Kündigung vom 6. 3. 2017 das Dienstverhältnis des Klägers (zum 31. 8. 2017) beenden konnte. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, es komme darauf an, ob die geltend gemachten Kündigungsgründe (hier: § 42 Abs 2 Z 2, 6 VBO 1995) im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vorgelegen seien, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (9 ObA 85/93 = RS0081883 zum mit § 42 Abs 2 Z 6 VBO 1995 inhaltsgleichen § 37 Abs 2 Z 6 VBO 1979; vgl auch 4 Ob 112/79 = RS0082225 zum damaligen § 32 Abs 2 lit b VBG sowie 9 ObA 33/12m zur für die Berechtigung der Kündigung nach § 42 Abs 2 Z 2 VBO 1995 erforderlichen ungünstigen Zukunftsprognose). Dass die in der Kündigung vom 6. 3. 2017 (zum 31. 8. 2017) geltend gemachten Kündigungsgründe im Zeitpunkt der Kündigungserklärung nicht vorlagen, zieht die Beklagte nicht in Zweifel. [9] 1. Gegenstand des Verfahrens ist (allein) die Frage, ob die Kündigung vom 6. 3. 2017 das Dienstverhältnis des Klägers (zum 31. 8. 2017) beenden konnte. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, es komme darauf an, ob die geltend gemachten Kündigungsgründe (hier: Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, 6, VBO 1995) im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vorgelegen seien, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (9 ObA 85/93 = RS0081883 zum mit Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 6, VBO 1995 inhaltsgleichen Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 6, VBO 1979; vergleiche auch 4 Ob 112/79 = RS0082225 zum damaligen Paragraph 32, Absatz 2, Litera b, VBG sowie 9 ObA 33/12m zur für die Berechtigung der Kündigung nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VBO 1995 erforderlichen ungünstigen Zukunftsprognose). Dass die in der Kündigung vom 6. 3. 2017 (zum 31. 8. 2017) geltend gemachten Kündigungsgründe im Zeitpunkt der Kündigungserklärung nicht vorlagen, zieht die Beklagte nicht in Zweifel.
[10] 2. Der in der außerordentlichen Revision zitierten Entscheidung 8 ObA 7/00p (= RS0085384 = RS0077688 [T3]) ist zusammengefasst zu entnehmen: Hat der Arbeitgeber die Kündigung eines begünstigten Behinderten nach Vorliegen der (ersten) Bestätigung der Zustimmung des Behindertenausschusses durch die Berufungskommission ausgesprochen, und wurde diese Bestätigung nachträglich vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so kommt der neuerlichen Bestätigung der Zustimmung durch die Berufungskommission die Wirkung einer nachträglichen Zustimmung zur Kündigung (§ 8 Abs 2 zweiter Satz BEinstG) zu. Auf den Zeitpunkt, in dem das Vorliegen von Kündigungsgründen nach § 42 Abs 2 VBO 1995 zu beurteilen ist, war in der Entscheidung 8 ObA 7/00p nicht einzugehen. Schon deshalb ist das Berufungsgericht – entgegen der in der außerordentlichen Revision vertretenen Ansicht – nicht von ihren Grundsätzen abgewichen. [10] 2. Der in der außerordentlichen Revision zitierten Entscheidung 8 ObA 7/00p (= RS0085384 = RS0077688 [T3]) ist zusammengefasst zu entnehmen: Hat der Arbeitgeber die Kündigung eines begünstigten Behinderten nach Vorliegen der (ersten) Bestätigung der Zustimmung des Behindertenausschusses durch die Berufungskommission ausgesprochen, und wurde diese Bestätigung nachträglich vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so kommt der neuerlichen Bestätigung der Zustimmung durch die Berufungskommission die Wirkung einer nachträglichen Zustimmung zur Kündigung (Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz BEinstG) zu. Auf den Zeitpunkt, in dem das Vorliegen von Kündigungsgründen nach Paragraph 42, Absatz 2, VBO 1995 zu beurteilen ist, war in der Entscheidung 8 ObA 7/00p nicht einzugehen. Schon deshalb ist das Berufungsgericht – entgegen der in der außerordentlichen Revision vertretenen Ansicht – nicht von ihren Grundsätzen abgewichen.
[11] 3. Mit der tragenden Begründung des Berufungsgerichts, dass die Arbeits- und Sozialgerichte nach Zustimmung des Behindertenausschusses zur Kündigung eines begünstigten Behinderten gemäß § 8 Abs 2 erster Satz BEinstG in einem vom gekündigten Dienstnehmer eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahren, mit dem diese Kündigung – hier jene vom 6. 3 2017 zum 31. 8. 2017 – bekämpft wird, sowohl die materiellen als auch die formellen Voraussetzungen dieser Kündigung nach der VBO 1995 selbständig zu prüfen haben (vgl 9 ObA 3/17g; 9 ObA 42/10g), setzt sich die außerordentliche Revision nicht auseinander. Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zeigt sie damit nicht auf. Die außerordentliche Revision ist daher – ohne weitere Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO) – zurückzuweisen. [11] 3. Mit der tragenden Begründung des Berufungsgerichts, dass die Arbeits- und Sozialgerichte nach Zustimmung des Behindertenausschusses zur Kündigung eines begünstigten Behinderten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz BEinstG in einem vom gekündigten Dienstnehmer eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahren, mit dem diese Kündigung – hier jene vom 6. 3 2017 zum 31. 8. 2017 – bekämpft wird, sowohl die materiellen als auch die formellen Voraussetzungen dieser Kündigung nach der VBO 1995 selbständig zu prüfen haben vergleiche 9 ObA 3/17g; 9 ObA 42/10g), setzt sich die außerordentliche Revision nicht auseinander. Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zeigt sie damit nicht auf. Die außerordentliche Revision ist daher – ohne weitere Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) – zurückzuweisen.