Rechtssatz RS0082225
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082225
Geschäftszahl
4Ob112/79; 9ObA33/12m; 9ObA78/25y
Entscheidungsdatum
27.01.2026
Rechtssatz
Ob eine Kündigung nach § 32 Abs 2 VBG berechtigt ist, ist nach dem Zeitpunkt der Kündigungserklärung zu beurteilen (hier: Kündigungsgrund nach § 32 Abs 2 lit b VBG). War in diesem Zeitpunkt ein gesetzlicher Kündigungsgrund gegeben, dann kann auch eine nachträgliche Änderung des maßgebenden Sachverhalts dem Dienstgeber nicht mehr zum Nachteil gereichen.Ob eine Kündigung nach Paragraph 32, Absatz 2, VBG berechtigt ist, ist nach dem Zeitpunkt der Kündigungserklärung zu beurteilen (hier: Kündigungsgrund nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera b, VBG). War in diesem Zeitpunkt ein gesetzlicher Kündigungsgrund gegeben, dann kann auch eine nachträgliche Änderung des maßgebenden Sachverhalts dem Dienstgeber nicht mehr zum Nachteil gereichen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 112/79
Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 112/79
- 9 ObA 33/12m
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 ObA 33/12m
Auch
- 9 ObA 78/25y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.01.2026 9 ObA 78/25y
Beisatz: Hier: § 42 Abs 2 Z 2, 6 VBO 1995 (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082225
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19800429_OGH0002_0040OB00112_7900000_001