Rechtssatz RS0081889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081889
Entscheidungsdatum
31.05.1995
Rechtssatz
Mit der Ausschlußbestimmung des Art 17 Z 8 USVB 1989 kann nach ihrem allgemeinen Verständnis ("wesentliche Beeinträchtigung") nicht gemeint sein, daß selbstverschuldete Unfälle in alkoholisiertem Zustand - wie etwa Stürze von Fußgängern usw - generell vom Versicherungsschutz ausgenommen sein sollen. Der Grenzwert, ab dem jedenfalls von einer Beeinträchtigung im Sinn des Art 17 Z 8 USVB selbst bei alltäglichen und nicht besonders fordernden Tätigkeiten auszugehen ist, ist daher bei Menschen, die keine Alkoholunverträglichkeit aufweisen, jedenfalls höher anzusetzen als mit (hier:) 1,26 Promille.Mit der Ausschlußbestimmung des Artikel 17, Ziffer 8, USVB 1989 kann nach ihrem allgemeinen Verständnis ("wesentliche Beeinträchtigung") nicht gemeint sein, daß selbstverschuldete Unfälle in alkoholisiertem Zustand - wie etwa Stürze von Fußgängern usw - generell vom Versicherungsschutz ausgenommen sein sollen. Der Grenzwert, ab dem jedenfalls von einer Beeinträchtigung im Sinn des Artikel 17, Ziffer 8, USVB selbst bei alltäglichen und nicht besonders fordernden Tätigkeiten auszugehen ist, ist daher bei Menschen, die keine Alkoholunverträglichkeit aufweisen, jedenfalls höher anzusetzen als mit (hier:) 1,26 Promille.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081889
Dokumentnummer
JJR_19950531_OGH0002_0070OB00011_9500000_005