Die Revision der beklagten Partei ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Ausschlußtatbestand des Art.17 Z 8 USVB 1989, der hinsichtlich der Alkoholisierung abweichend von den vorangehenden Bestimmungen in den Unfallversicherungsbedingungen formuliert wurde, fehlt.Die Revision der beklagten Partei ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Ausschlußtatbestand des Artikel 17, Ziffer 8, USVB 1989, der hinsichtlich der Alkoholisierung abweichend von den vorangehenden Bestimmungen in den Unfallversicherungsbedingungen formuliert wurde, fehlt.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Nach Art.3 Punkt III Z 7 AUVB 1965 und dem insoweit gleichlautenden Art.3 Punkt II Z 6 der Allgemeinen Bedingungen für die Unfall- und Fluggast-Unfall-Versicherung (U/Flug 1975) sind "Unfälle infolge von Schlaganfällen, von Geistes- oder Bewußtseinsstörungen (auch durch Alkohol- oder Rauschgifteinfluß) ..." von der Versicherung ausgeschlossen.Nach Artikel 3, Punkt römisch drei Ziffer 7, AUVB 1965 und dem insoweit gleichlautenden Artikel 3, Punkt römisch zwei Ziffer 6, der Allgemeinen Bedingungen für die Unfall- und Fluggast-Unfall-Versicherung (U/Flug 1975) sind "Unfälle infolge von Schlaganfällen, von Geistes- oder Bewußtseinsstörungen (auch durch Alkohol- oder Rauschgifteinfluß) ..." von der Versicherung ausgeschlossen.
Nach der zu diesen Bestimmungen ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erfordert die Bewußtseinsstörung nicht völlige Bewußtlosigkeit. Es genügt, wenn die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so gestört ist, daß der Versicherte der Gefahrenlage, in der er sich jeweils befindet, nicht mehr so gewachsen ist, wie die jeweiligen Verhältnisse es erfordern. Nur eine solche Bewußtseinsstörung schließt den Versicherungsschutz aus, die als Ausfallserscheinung dem durch einen Schlaganfall oder eine Geistesstörung herbeigeführten Zustand annähernd gleichkommt. Den Ausschlußgrund nach Art.3 Punkt III Z 7 AUVB stellt somit eine Alkoholeinwirkung dar, welche die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit nicht nur unwesentlich schmälert (VersR 1988, 531 mwN).Nach der zu diesen Bestimmungen ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erfordert die Bewußtseinsstörung nicht völlige Bewußtlosigkeit. Es genügt, wenn die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so gestört ist, daß der Versicherte der Gefahrenlage, in der er sich jeweils befindet, nicht mehr so gewachsen ist, wie die jeweiligen Verhältnisse es erfordern. Nur eine solche Bewußtseinsstörung schließt den Versicherungsschutz aus, die als Ausfallserscheinung dem durch einen Schlaganfall oder eine Geistesstörung herbeigeführten Zustand annähernd gleichkommt. Den Ausschlußgrund nach Artikel 3, Punkt römisch drei Ziffer 7, AUVB stellt somit eine Alkoholeinwirkung dar, welche die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit nicht nur unwesentlich schmälert (VersR 1988, 531 mwN).
Aufgrund der nunmehrigen Trennung der Ausschlußgründe in Art.17 Z 8 USVB einerseits in den Begriff der Bewußtseinsstörung und andererseits in den Begriff der wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit läßt sich zwar die Argumentation, daß die durch den Alkoholgenuß hervorgerufene Bewußtseinsstörung dem durch Schlaganfall oder Geistesstörung ausgelösten Zustand annähernd gleichkommen müsse, nicht aufrecht erhalten. Im übrigen aber wird auch der nunmehrige Begriff der wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit - wie bisher die Frage nach dem Vorliegen einer durch Alkoholgenuß hervorgerufenen Bewußtseinsstörung - danach zu messen sein, ob der Versicherte noch in der Lage ist, mit der jeweiligen Situation, in der er sich zur Zeit des Unfalles befindet, einigermaßen zurechtzukommen. Der Grenzwert des Alkoholisierungsgrades, ab dem der Ausschlußtatbestand erfüllt ist, hängt also weiterhin davon ab, ob die vom alkoholisierten Versicherten ausgeübte Tätigkeit besondere Anforderungen an die Aufnahme-, Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit stellt oder nicht.Aufgrund der nunmehrigen Trennung der Ausschlußgründe in Artikel 17, Ziffer 8, USVB einerseits in den Begriff der Bewußtseinsstörung und andererseits in den Begriff der wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit läßt sich zwar die Argumentation, daß die durch den Alkoholgenuß hervorgerufene Bewußtseinsstörung dem durch Schlaganfall oder Geistesstörung ausgelösten Zustand annähernd gleichkommen müsse, nicht aufrecht erhalten. Im übrigen aber wird auch der nunmehrige Begriff der wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit - wie bisher die Frage nach dem Vorliegen einer durch Alkoholgenuß hervorgerufenen Bewußtseinsstörung - danach zu messen sein, ob der Versicherte noch in der Lage ist, mit der jeweiligen Situation, in der er sich zur Zeit des Unfalles befindet, einigermaßen zurechtzukommen. Der Grenzwert des Alkoholisierungsgrades, ab dem der Ausschlußtatbestand erfüllt ist, hängt also weiterhin davon ab, ob die vom alkoholisierten Versicherten ausgeübte Tätigkeit besondere Anforderungen an die Aufnahme-, Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit stellt oder nicht.
Für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales, daß der Unfall im Stadium der wesentlichen Beeinträchtigung durch Alkoholeinfluß erfolgte, ist - ebenso wie für die Ursächlichkeit dieser Beeinträchtigung für den Unfall - der Versicherer beweispflichtig (VersR 1985, 352 mwN). Es ist daher zugunsten des Klägers von einem Blutalkoholwert von 1,26 %o im Unfallszeitpunkt auszugehen. Dieser Wert indiziert für sich allein noch nicht die Annahme, daß der Kläger, der nach den Feststellungen eine gute Alkoholverträglichkeit aufwies und in diesem Zustand offenbar keiner Tätigkeit nachging, die besondere körperliche oder geistige Anforderungen gestellt hätte, wesentlich in seiner psychischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Der Grenzwert, ab dem jedenfalls von einer Beeinträchtigung im Sinn des Art.17 Z 8 USVB selbst bei alltäglichen und nicht besonders fordernden Tätigkeiten auszugehen ist, ist bei Menschen, die keine Alkoholunverträglichkeit aufweisen, jedenfalls höher anzusetzen, weil mit der gegenständlichen Ausschlußbestimmung nach ihrem allgemeinen Verständnis ("wesentliche Beeinträchtigung") nicht gemeint sein kann, daß selbstverschuldete Unfälle in alkoholisiertem Zustand - wie etwa Stürze von Fußgängern usw - generell vom Versicherungsschutz ausgenommen sein sollen.Für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales, daß der Unfall im Stadium der wesentlichen Beeinträchtigung durch Alkoholeinfluß erfolgte, ist - ebenso wie für die Ursächlichkeit dieser Beeinträchtigung für den Unfall - der Versicherer beweispflichtig (VersR 1985, 352 mwN). Es ist daher zugunsten des Klägers von einem Blutalkoholwert von 1,26 %o im Unfallszeitpunkt auszugehen. Dieser Wert indiziert für sich allein noch nicht die Annahme, daß der Kläger, der nach den Feststellungen eine gute Alkoholverträglichkeit aufwies und in diesem Zustand offenbar keiner Tätigkeit nachging, die besondere körperliche oder geistige Anforderungen gestellt hätte, wesentlich in seiner psychischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Der Grenzwert, ab dem jedenfalls von einer Beeinträchtigung im Sinn des Artikel 17, Ziffer 8, USVB selbst bei alltäglichen und nicht besonders fordernden Tätigkeiten auszugehen ist, ist bei Menschen, die keine Alkoholunverträglichkeit aufweisen, jedenfalls höher anzusetzen, weil mit der gegenständlichen Ausschlußbestimmung nach ihrem allgemeinen Verständnis ("wesentliche Beeinträchtigung") nicht gemeint sein kann, daß selbstverschuldete Unfälle in alkoholisiertem Zustand - wie etwa Stürze von Fußgängern usw - generell vom Versicherungsschutz ausgenommen sein sollen.
Ab welchem Alkoholisierungsgrad selbst bei einem Alkohol gut vertragenden Menschen der Tatbestand der "wesentlichen Beeinträchtigung" im Sinn des Art.17 Z 8 USVB jedenfalls als erfüllt anzusehen ist, ist eine Rechtsfrage, deren Beurteilung entgegen der Ansicht der Revision ebensowenig in die Kompetenz eines Sachverständigen fällt wie die Frage, ob ein bestimmter Alkoholisierungsgrad den Grad einer Bewußtseinsstörung im Sinn des Art.III Punkt 3. Z 7 AUVB erreicht hat.Ab welchem Alkoholisierungsgrad selbst bei einem Alkohol gut vertragenden Menschen der Tatbestand der "wesentlichen Beeinträchtigung" im Sinn des Artikel 17, Ziffer 8, USVB jedenfalls als erfüllt anzusehen ist, ist eine Rechtsfrage, deren Beurteilung entgegen der Ansicht der Revision ebensowenig in die Kompetenz eines Sachverständigen fällt wie die Frage, ob ein bestimmter Alkoholisierungsgrad den Grad einer Bewußtseinsstörung im Sinn des Artikel römisch drei, Punkt 3. Ziffer 7, AUVB erreicht hat.
Nur für den Fall, daß die Blutalkoholkonzentration so hoch ist, daß sie für sich allein schon zur Annahme einer wesentlichen psychischen Beeinträchtigung ausreichte, wäre nach der Lebenserfahrung und den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zwanglos anzunehmen, daß diese Beeinträchtigung den Unfall auch verursacht hat. Da aber weitere Hilfstatsachen, die im konkreten Fall auf eine wesentliche Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit schließen ließen und die damit auch geeignet wären, deren Ursächlichkeit zu beweisen (vgl. ebenfalls VersR 1988, 531 mwN), nicht vorliegen, hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht den Nachweis, daß eine wesentliche Beeinträchtigung durch Alkohol für den Sturz aus dem Fenster ursächlich gewesen sei, verneint. Der Unfall läßt sich insbesondere im Hinblick auf die Beengtheit des Zimmers, in dem der Kläger mit seinen Kollegen untergebracht war, die Nähe seines Bettes zum Fenster, die niedrige Unterkante des Fensters und die Nachtzeit nicht zwangsläufig nur mit einer wesentlich herabgesetzten psychischen Leistungsfähigkeit des Klägers aufgrund seines Alkoholgenusses erklären, auch wenn keine Anzeichen für ein Fremdverschulden vorliegen.Nur für den Fall, daß die Blutalkoholkonzentration so hoch ist, daß sie für sich allein schon zur Annahme einer wesentlichen psychischen Beeinträchtigung ausreichte, wäre nach der Lebenserfahrung und den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zwanglos anzunehmen, daß diese Beeinträchtigung den Unfall auch verursacht hat. Da aber weitere Hilfstatsachen, die im konkreten Fall auf eine wesentliche Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit schließen ließen und die damit auch geeignet wären, deren Ursächlichkeit zu beweisen vergleiche ebenfalls VersR 1988, 531 mwN), nicht vorliegen, hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht den Nachweis, daß eine wesentliche Beeinträchtigung durch Alkohol für den Sturz aus dem Fenster ursächlich gewesen sei, verneint. Der Unfall läßt sich insbesondere im Hinblick auf die Beengtheit des Zimmers, in dem der Kläger mit seinen Kollegen untergebracht war, die Nähe seines Bettes zum Fenster, die niedrige Unterkante des Fensters und die Nachtzeit nicht zwangsläufig nur mit einer wesentlich herabgesetzten psychischen Leistungsfähigkeit des Klägers aufgrund seines Alkoholgenusses erklären, auch wenn keine Anzeichen für ein Fremdverschulden vorliegen.
Die angefochtene Entscheidung war daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.