Rechtssatz RS0081892
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081892
Entscheidungsdatum
31.05.1995
Rechtssatz
Wenn (bzw nur wenn) die Blutalkoholkonzentration so hoch ist, daß sie für sich allein schon zur Annahme einer wesentlichen psychischen Beeinträchtigung ausreicht, dann ist nach der Lebenserfahrung und den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zwanglos anzunehmen, daß diese Beeinträchtigung den Unfall auch verursacht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081892
Dokumentnummer
JJR_19950531_OGH0002_0070OB00011_9500000_006