Rechtssatz RS0081906
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081906
Geschäftszahl
7Ob224/69; 7Ob132/70; 7Ob2163/96f
Entscheidungsdatum
23.10.1996
Norm
AVBV Art1 Abs1
AVBV Art4 Abs1
Rechtssatz
Hat ein Rechtsanwalt seinem Klienten einen Darlehensvertrag empfohlen und vermittelt, ist ein Versicherungsschutz für Schäden aus dieser Tätigkeit ausgeschlossen, gleichgültig, ob der Schaden aus dem rein kaufmännischen Teil seiner Tätigkeit oder auch aus dem juristischen Teil entstanden ist. Durch die Klausel 1010 zum Versicherungsvertrag, wonach sich die Versicherung auch auf die Amtsführung als Vormund, Vermögensverwalter, Kurator mit Vermögensverwaltung, Zwangsverwalter, Ausgleichsverwalter, Hausverwalter usw erstreckt, werden die Bestimmungen des Art 4 Abs 1 nicht außer Kraft gesetzt.Hat ein Rechtsanwalt seinem Klienten einen Darlehensvertrag empfohlen und vermittelt, ist ein Versicherungsschutz für Schäden aus dieser Tätigkeit ausgeschlossen, gleichgültig, ob der Schaden aus dem rein kaufmännischen Teil seiner Tätigkeit oder auch aus dem juristischen Teil entstanden ist. Durch die Klausel 1010 zum Versicherungsvertrag, wonach sich die Versicherung auch auf die Amtsführung als Vormund, Vermögensverwalter, Kurator mit Vermögensverwaltung, Zwangsverwalter, Ausgleichsverwalter, Hausverwalter usw erstreckt, werden die Bestimmungen des Artikel 4, Absatz eins, nicht außer Kraft gesetzt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 224/69
Entscheidungstext OGH 14.01.1970 7 Ob 224/69
Veröff: JBl 1970,531 = NZ 1970,173
- 7 Ob 132/70
Entscheidungstext OGH 16.09.1970 7 Ob 132/70
Einschränkend; Beisatz: Haftungsausschluß dann nicht, wenn der Haftungsfall "aus" der rein rechtsanwaltlichen Tätigkeit entstanden ist. (T1) Veröff: EvBl 1970,224 = JBl 1971,142 = RZ 1970,224 = NZ 1971,125
- 7 Ob 2163/96f
Entscheidungstext OGH 23.10.1996 7 Ob 2163/96f
Einschränkend; Beis wie T1; Beisatz: Wie zum Beispiel durch die Errichtung von Urkunden, Eingaben an das Gericht usw. Mit dieser Tätigkeit ist ja kein größeres Risiko dann verbunden, wenn der Rechtsanwalt für die Durchführung des Geschäftes Sorge zu tragen hat, als wenn er bei einem solchen Geschäft nur als Urkundenverfasser tätig war. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0081906
Dokumentnummer
JJR_19700114_OGH0002_0070OB00224_6900000_001