Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0081913×

Rechtssatz RS0081913

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081913

Geschäftszahl

7Ob18/85

Entscheidungsdatum

30.05.1985

Norm

EHVB AbschnB Z2 Pkt4

Rechtssatz

Nach Abschn B Ziffer 2, Pkt 4 EHVB werden von der Versicherung auf jeden Fall Schadenersatzansprüche ausgeschlossen sein, die nur dadurch entstehen, daß der Versicherungsnehmer auf Grund seiner Mitgliedschaft bei einer ARGE solidarisch mit einem weiteren Mitglied der ARGE haftet, der Schaden jedoch durch dieses weitere Mitglied verursacht wurde. Ferner werden allfällige Unklarheiten über die Person desjenigen Mitgliedes einer ARGE, das den Schaden zugefügt hat, zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen. Insbesondere wird dieser kaum Versicherungsschutz erlangen können, wenn die Ausführung von Arbeiten ohne klare Kompetenzabrenzung zwischen den ARGE-Mitgliedern erfolgte und daher nicht eindeutig zutage tritt, wer von diesen Mitgliedern tatsächlich für die Schadenszufügung verantwortlich ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 18/85
    Entscheidungstext OGH 30.05.1985 7 Ob 18/85
    Veröff: SZ 58/91 = GesRZ 1985,137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0081913

Dokumentnummer

JJR_19850530_OGH0002_0070OB00018_8500000_004