Rechtssatz RS0081913
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081913
Entscheidungsdatum
30.05.1985
Rechtssatz
Nach Abschn B Z 2 Pkt 4 EHVB werden von der Versicherung auf jeden Fall Schadenersatzansprüche ausgeschlossen sein, die nur dadurch entstehen, daß der Versicherungsnehmer auf Grund seiner Mitgliedschaft bei einer ARGE solidarisch mit einem weiteren Mitglied der ARGE haftet, der Schaden jedoch durch dieses weitere Mitglied verursacht wurde. Ferner werden allfällige Unklarheiten über die Person desjenigen Mitgliedes einer ARGE, das den Schaden zugefügt hat, zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen. Insbesondere wird dieser kaum Versicherungsschutz erlangen können, wenn die Ausführung von Arbeiten ohne klare Kompetenzabrenzung zwischen den ARGE-Mitgliedern erfolgte und daher nicht eindeutig zutage tritt, wer von diesen Mitgliedern tatsächlich für die Schadenszufügung verantwortlich ist.Nach Abschn B Ziffer 2, Pkt 4 EHVB werden von der Versicherung auf jeden Fall Schadenersatzansprüche ausgeschlossen sein, die nur dadurch entstehen, daß der Versicherungsnehmer auf Grund seiner Mitgliedschaft bei einer ARGE solidarisch mit einem weiteren Mitglied der ARGE haftet, der Schaden jedoch durch dieses weitere Mitglied verursacht wurde. Ferner werden allfällige Unklarheiten über die Person desjenigen Mitgliedes einer ARGE, das den Schaden zugefügt hat, zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen. Insbesondere wird dieser kaum Versicherungsschutz erlangen können, wenn die Ausführung von Arbeiten ohne klare Kompetenzabrenzung zwischen den ARGE-Mitgliedern erfolgte und daher nicht eindeutig zutage tritt, wer von diesen Mitgliedern tatsächlich für die Schadenszufügung verantwortlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0081913
Dokumentnummer
JJR_19850530_OGH0002_0070OB00018_8500000_004