Die von der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Der der Entscheidung VersR 1984, 345 zugrunde gelegene Sachverhalt ist allerdings mit dem vorliegenden nicht ohne weiters vergleichbar. Dort bestand zwischen den Partnern keinerlei Absicht, eine Gesellschaft zu gründen, was auch dem Vertragspartner bekanntgegeben wurde. Es kam lediglich zur Errichtung eines gemeinsamen Kontos, weil dies der Vertragspartner im Interesse einer für ihn leichteren Abwicklung der Geschäfte gewünscht hatte. Im vorliegenden Fall haben dagegen die Partner der Gesellschaft einen Vertrag abgeschlossen, der ausdrücklich von einer I spricht. Sie sind auch gegenüber ihrem Vertragspartner als Gesellschaft aufgetreten. Sie haben ferner insoweit Mühe und Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen vereinigt, weil sie sich zur Erstellung eines Anbotes zusammengetan und, wenn auch geringe finanzielle Mittel zusammengelegt haben. Ihre Rechtsbeziehungen sind demnach als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nach §§ 1175 ff ABGB anzusehen. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß ein gemeinsames Vorgehen bei Ausführung des Auftrages nicht vorgesehen war. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes setzt nicht voraus, daß auch die technische Ausführung eines Auftrages, der gemeinsam angestrebt und erteilt worden ist, gemeinsam erfolgen soll.Der der Entscheidung VersR 1984, 345 zugrunde gelegene Sachverhalt ist allerdings mit dem vorliegenden nicht ohne weiters vergleichbar. Dort bestand zwischen den Partnern keinerlei Absicht, eine Gesellschaft zu gründen, was auch dem Vertragspartner bekanntgegeben wurde. Es kam lediglich zur Errichtung eines gemeinsamen Kontos, weil dies der Vertragspartner im Interesse einer für ihn leichteren Abwicklung der Geschäfte gewünscht hatte. Im vorliegenden Fall haben dagegen die Partner der Gesellschaft einen Vertrag abgeschlossen, der ausdrücklich von einer römisch eins spricht. Sie sind auch gegenüber ihrem Vertragspartner als Gesellschaft aufgetreten. Sie haben ferner insoweit Mühe und Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen vereinigt, weil sie sich zur Erstellung eines Anbotes zusammengetan und, wenn auch geringe finanzielle Mittel zusammengelegt haben. Ihre Rechtsbeziehungen sind demnach als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nach Paragraphen 1175, ff ABGB anzusehen. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß ein gemeinsames Vorgehen bei Ausführung des Auftrages nicht vorgesehen war. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes setzt nicht voraus, daß auch die technische Ausführung eines Auftrages, der gemeinsam angestrebt und erteilt worden ist, gemeinsam erfolgen soll.
Ungeachtet dieser Erwägungen erweist sich jedoch das Begehren der Klägerin als gerechtfertigt. Bei der Auslegung des strittigen Punktes B Z 2 Punkt 4 der EHVB muß nämlich von deren Zweck ausgegangen werden. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, daß der Versicherer auch für den Ersatz von Schäden aufkommen muß, die gar nicht vom Versicherungsnehmer verursacht worden sind, sondern für die dieser nur auf Grund der übernahme einer Haftung für Dritte einzustehen hat (Fenyves in Krejci, Das Recht der I in der Bauwirtschaft, 181). Ferner soll der Versicherer von der oft schwierigen Prüfung der Frage befreit werden, in wessen Bereich von mehreren Mitgliedern einer Arbeitsgemeinschaft tatsächlich die Schadenszufügung fällt. Nach der erwähnten Bestimmung der EHVB werden daher von der Versicherung auf jeden Fall Schadenersatzansprüche ausgeschlossen sein, die nur dadurch entstehen, daß der Versicherungsnehmer auf Grund seiner Mitgliedschaft bei einer I solidarisch mit einem weiteren Mitglied der I haftet, der Schaden jedoch durch dieses weitere Mitglied verursacht wurde. Ferner werden allfällige Unklarheiten über die Person desjenigen Mitgliedes einer I, das den Schaden zugefügt hat, zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen. Insbesondere wird dieser kaum Versicherungsschutz erlangen können, wenn die Ausführung von Arbeiten ohne klare Kompetenzabgrenzung zwischen den I-Mitgliedern erfolgte und daher nicht eindeutig zutage tritt, wer von diesen Mitgliedern tatsächlich für die Schadenszufügung verantwortlich ist. Ein derartiger Sachverhalt ist jedoch dann nicht gegeben, wenn die Mitglieder der I die Ausführung eines von ihnen übernommenen Auftrages untereinander durch Subunternehmerverträge derart klar abgrenzen, daß keinerlei Verquickung möglich ist. Bei einer solchen sogenannten 'Los'-I, die üblich und zulässig ist (vgl. Strasser in Rummel Rdz 16 zu § 1175; Krejci aaO, 5 und Welser in Krejci aaO, 104Ungeachtet dieser Erwägungen erweist sich jedoch das Begehren der Klägerin als gerechtfertigt. Bei der Auslegung des strittigen Punktes B Ziffer 2, Punkt 4 der EHVB muß nämlich von deren Zweck ausgegangen werden. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, daß der Versicherer auch für den Ersatz von Schäden aufkommen muß, die gar nicht vom Versicherungsnehmer verursacht worden sind, sondern für die dieser nur auf Grund der übernahme einer Haftung für Dritte einzustehen hat (Fenyves in Krejci, Das Recht der römisch eins in der Bauwirtschaft, 181). Ferner soll der Versicherer von der oft schwierigen Prüfung der Frage befreit werden, in wessen Bereich von mehreren Mitgliedern einer Arbeitsgemeinschaft tatsächlich die Schadenszufügung fällt. Nach der erwähnten Bestimmung der EHVB werden daher von der Versicherung auf jeden Fall Schadenersatzansprüche ausgeschlossen sein, die nur dadurch entstehen, daß der Versicherungsnehmer auf Grund seiner Mitgliedschaft bei einer römisch eins solidarisch mit einem weiteren Mitglied der römisch eins haftet, der Schaden jedoch durch dieses weitere Mitglied verursacht wurde. Ferner werden allfällige Unklarheiten über die Person desjenigen Mitgliedes einer römisch eins, das den Schaden zugefügt hat, zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen. Insbesondere wird dieser kaum Versicherungsschutz erlangen können, wenn die Ausführung von Arbeiten ohne klare Kompetenzabgrenzung zwischen den I-Mitgliedern erfolgte und daher nicht eindeutig zutage tritt, wer von diesen Mitgliedern tatsächlich für die Schadenszufügung verantwortlich ist. Ein derartiger Sachverhalt ist jedoch dann nicht gegeben, wenn die Mitglieder der römisch eins die Ausführung eines von ihnen übernommenen Auftrages untereinander durch Subunternehmerverträge derart klar abgrenzen, daß keinerlei Verquickung möglich ist. Bei einer solchen sogenannten 'Los'-I, die üblich und zulässig ist vergleiche Strasser in Rummel Rdz 16 zu Paragraph 1175,; Krejci aaO, 5 und Welser in Krejci aaO, 104
f) erbringt das einzelne Mitglied der I keine andere Tätigkeit als diejenige, mit der der Versicherer bei Abschluß des Versicherungsvertrages rechnen mußte. Wenn ein Unternehmer eine Haftpflichtversicherung für seinen Betrieb abschließt, muß der Versicherer damit rechnen, daß bei Ausübung der in den betreffenden Betrieb fallenden Tätigkeit Versicherungsansprüche entstehen können. Erbringt dieser Unternehmer als Subunternehmer einer I Leistungen, die seinen sonstigen unternehmerischen Leistungen entsprechen, entsteht hiedurch für den Versicherer kein größeres Risiko, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Unternehmer zugleich Mitglied jener I ist, die ihm den Subauftrag erteilt hat. Bei einer solchen Tätigkeit entstandene Schadenersatzverpflichtungen stammen nicht aus der Beteiligung an einer I, sondern aus der normalen unternehmerischen Tätigkeit des Versicherten, die unter Versicherungsschutz steht. Demnach besteht in einem solchen Fall kein sachlicher Grund zu einer Auslegung der vorerwähnten Bestimmung der EHVB dahin, daß der Schadensfall vom versicherten Risiko nicht erfaßt werde. Wird daher das vom Versicherer zu erwartende Risiko nicht vergrößert, so besteht kein Anlaß zu einer Verweigerung des Versicherungsschutzes für Schäden, die im Rahmen der übernahme des erwähnten Risikos entstanden sind.f) erbringt das einzelne Mitglied der römisch eins keine andere Tätigkeit als diejenige, mit der der Versicherer bei Abschluß des Versicherungsvertrages rechnen mußte. Wenn ein Unternehmer eine Haftpflichtversicherung für seinen Betrieb abschließt, muß der Versicherer damit rechnen, daß bei Ausübung der in den betreffenden Betrieb fallenden Tätigkeit Versicherungsansprüche entstehen können. Erbringt dieser Unternehmer als Subunternehmer einer römisch eins Leistungen, die seinen sonstigen unternehmerischen Leistungen entsprechen, entsteht hiedurch für den Versicherer kein größeres Risiko, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Unternehmer zugleich Mitglied jener römisch eins ist, die ihm den Subauftrag erteilt hat. Bei einer solchen Tätigkeit entstandene Schadenersatzverpflichtungen stammen nicht aus der Beteiligung an einer römisch eins, sondern aus der normalen unternehmerischen Tätigkeit des Versicherten, die unter Versicherungsschutz steht. Demnach besteht in einem solchen Fall kein sachlicher Grund zu einer Auslegung der vorerwähnten Bestimmung der EHVB dahin, daß der Schadensfall vom versicherten Risiko nicht erfaßt werde. Wird daher das vom Versicherer zu erwartende Risiko nicht vergrößert, so besteht kein Anlaß zu einer Verweigerung des Versicherungsschutzes für Schäden, die im Rahmen der übernahme des erwähnten Risikos entstanden sind.
Nur anläßlich der Beteiligung an einer I entstandene Versicherungsfälle unterliegen nicht dem erwähnten Ausschluß (Fenyves, aaO, 181).Nur anläßlich der Beteiligung an einer römisch eins entstandene Versicherungsfälle unterliegen nicht dem erwähnten Ausschluß (Fenyves, aaO, 181).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.