Rechtssatz RS0081917
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081917
Entscheidungsdatum
30.05.1985
Rechtssatz
Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, daß der Versicherer auch für den Ersatz von Schäden aufkommen muß, die gar nicht vom Versicherungsnehmer verursacht worden sind, sondern für die dieser nur auf Grund der Übernahme einer Haftung für Dritte einzustehen hat. Ferner soll der Versicherer von der oft schwierigen Prüfung der Frage befreit werden, in wessen Bereich von mehreren Mitgliedern einer Arbeitsgemeinschaft tatsächlich die Schadenszufügung fällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0081917
Dokumentnummer
JJR_19850530_OGH0002_0070OB00018_8500000_005