Rechtssatz RS0082195
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082195
Entscheidungsdatum
26.04.1995
Norm
ARB 1988 Art17 Pkt3.2
Rechtssatz
Steht die Verletzung der in diesem Punkt genannten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und damit die Leistungsfreiheit des Versicherers bereits fest, besteht mangels einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Versicherer und dem im Sinne des Art 10.3. der ARB 1988 beauftragten Rechtsanwalt ein Honoraranspruch des Rechtsanwalts gegenüber dem Versicherer nicht zu Recht.Steht die Verletzung der in diesem Punkt genannten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und damit die Leistungsfreiheit des Versicherers bereits fest, besteht mangels einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Versicherer und dem im Sinne des Artikel 10 Punkt 3, der ARB 1988 beauftragten Rechtsanwalt ein Honoraranspruch des Rechtsanwalts gegenüber dem Versicherer nicht zu Recht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082195
Dokumentnummer
JJR_19950426_OGH0002_0070OB00007_9500000_003