Entscheidungsgründe:
Der bei der beklagten Partei rechtsschutzversicherte Johann O***** war am 22.3.1994 an einem Verkehrsunfall beteiligt. Es wurde daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ein Führerscheinentzugsverfahren wegen vorliegender Bedenken über die weitere körperliche und geistige Eignung des Johann O***** zum Führen von Kraftfahrzeugen eingeleitet. Zudem wurde beim Landesgericht Salzburg gegen Johann O***** ein Strafverfahren wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB und des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB geführt.Der bei der beklagten Partei rechtsschutzversicherte Johann O***** war am 22.3.1994 an einem Verkehrsunfall beteiligt. Es wurde daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ein Führerscheinentzugsverfahren wegen vorliegender Bedenken über die weitere körperliche und geistige Eignung des Johann O***** zum Führen von Kraftfahrzeugen eingeleitet. Zudem wurde beim Landesgericht Salzburg gegen Johann O***** ein Strafverfahren wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB und des Imstichlassens eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB geführt.
Mit Schadensmeldung vom 8.4.1991 begehrte Johann O***** Versicherungsschutz durch die beklagte Partei. Am 10.6.1991 richtete die beklagte Partei an den Kläger ein Schreiben mit auszugsweise folgendem Inhalt:
"Vom oben angeführten Schadensfall betreffend die Verteidigung des Versicherten bitten wir Sie im Namen und im Auftrag unseres Versicherungsnehmers, die Vertretung seiner Interessen zu übernehmen und ersuchen Sie um Kontaktaufnahme mit dem Versicherungsnehmer unter der unten angeführten Anschrift. Soweit es um die Abwicklung des Schadensfalles und die damit verbundenen Informationen und das Ausmaß unserer bedingungsgemäßen Eintrittspflicht betrifft, bitten wir Sie, das beiliegende Merkblatt zu beachten."
Mit Schreiben vom 12.7.1991 teilte der Kläger der beklagten Partei mit, daß gegen Johann O***** ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden sei. Auf schriftliches Ersuchen der beklagten Partei vom 23.7.1991 übermittelte ihr der Kläger am 6.8.1991 den Strafantrag der Staatsanwaltschaft Salzburg. Die beklagte Partei wies nun mit Schreiben vom 16.8.1991 darauf hin, daß im Fahrzeugrechtsschutz für den Lenker die Obliegenheit bestehe, den gesetzlichen Verständigungs- und Hilfeleistungspflichten zu entsprechen. Für den Fall, daß Johann O***** wegen des Vergehens des § 94 Abs 1 StGB für schuldig erkannt werde, trete rückwirkend Leistungsfreiheit des Versicherers ein. Sollte Johann O***** hinsichtlich dieses Vorwurfes für unschuldig befunden oder das Strafverfahren eingestellt werden, sei selbstverständlich für das gesamte Strafverfahren Versicherungsschutz gegeben.Mit Schreiben vom 12.7.1991 teilte der Kläger der beklagten Partei mit, daß gegen Johann O***** ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden sei. Auf schriftliches Ersuchen der beklagten Partei vom 23.7.1991 übermittelte ihr der Kläger am 6.8.1991 den Strafantrag der Staatsanwaltschaft Salzburg. Die beklagte Partei wies nun mit Schreiben vom 16.8.1991 darauf hin, daß im Fahrzeugrechtsschutz für den Lenker die Obliegenheit bestehe, den gesetzlichen Verständigungs- und Hilfeleistungspflichten zu entsprechen. Für den Fall, daß Johann O***** wegen des Vergehens des Paragraph 94, Absatz eins, StGB für schuldig erkannt werde, trete rückwirkend Leistungsfreiheit des Versicherers ein. Sollte Johann O***** hinsichtlich dieses Vorwurfes für unschuldig befunden oder das Strafverfahren eingestellt werden, sei selbstverständlich für das gesamte Strafverfahren Versicherungsschutz gegeben.
Der Kläger vertrat Johann O***** sowohl im Führerscheinentzugsverfahren als auch im gerichtlichen Strafverfahren. Das Führerscheinentzugsverfahren wurde mit Berufungsbescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 23.4.1992 rechtskräftig abgeschlossen. Damit wurde Johann O***** die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen A, C, E, F und G entzogen und hinsichtlich der Gruppe B befristet auf ein Jahr erteilt. Die Entscheidung wurde darauf gestützt, daß Johann O***** wegen fehlender geistiger und körperlicher Eignung nicht bzw nur bedingt die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit aufweise.
Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14.11.1991 wurde Johann O***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB und des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB verurteilt. Das Oberlandesgericht Linz bestätigte am 5.10.1992 dieses Urteil.Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14.11.1991 wurde Johann O***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB verurteilt. Das Oberlandesgericht Linz bestätigte am 5.10.1992 dieses Urteil.
Mit Schreiben vom 30.10.1992 gab der Kläger der beklagten Partei den Abschluß der Verfahren bekannt und stellte seine in beiden Verfahren aufgelaufenen Vertretungskosten fällig. Die beklagte Partei lehnte eine Zahlung ab.
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Bezahlung der im Verwaltungsverfahren aufgelaufenen Kosten von S 20.908,20 sowie der im gerichtlichen Strafverfahren aufgelaufenen Kosten von S 47.157,20, somit insgesamt S 68.065,40 sA, weil die beklagte Partei die Kosten an den beauftragten Anwalt unabhängig davon zu tragen habe, ob der Versicherte zur Rückzahlung verpflichtet sei. Die beklagte Partei habe den Kläger mit Schreiben vom 10.6.1991 mit der Vertretung des Versicherungsnehmers beauftragt und auch Versicherungsschutz für das gerichtliche Strafverfahren zugesagt.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Hinsichtlich des Führerscheinentzugsverfahrens bestehe gemäß Art 17.2.3 ARB 1988 keine Deckungsverpflichtung. Hinsichtlich des gerichtlichen Strafverfahrens sei die beklagte Partei wegen der Verletzung der Obliegenheit des Art 17.3.2.3. leistungsfrei. Der Vertretungsauftrag an den Kläger sei entsprechend Art 10.3 ARB im Namen des Versicherungsnehmers ergangen, sodaß sich der Kläger nicht auf ein direktes Auftragsverhältnis berufen könne. Eine indirekte Dienstleistungsgarantie setze den aufrechten Versicherungsschutz voraus, der hier jedoch nicht gegeben sei.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Hinsichtlich des Führerscheinentzugsverfahrens bestehe gemäß Artikel 17 Punkt 2 Punkt 3, ARB 1988 keine Deckungsverpflichtung. Hinsichtlich des gerichtlichen Strafverfahrens sei die beklagte Partei wegen der Verletzung der Obliegenheit des Artikel 17 Punkt 3 Punkt 2 Punkt 3, leistungsfrei. Der Vertretungsauftrag an den Kläger sei entsprechend Artikel 10 Punkt 3, ARB im Namen des Versicherungsnehmers ergangen, sodaß sich der Kläger nicht auf ein direktes Auftragsverhältnis berufen könne. Eine indirekte Dienstleistungsgarantie setze den aufrechten Versicherungsschutz voraus, der hier jedoch nicht gegeben sei.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Die Beauftragung des Klägers durch die beklagte Partei habe zu einer indirekten Dienstleistungsgarantie geführt. Die Bestimmung des Art 17.3.2., daß vom Versicherer bei Verletzung der dort genannten Obliegenheiten Leistungen zurückzuzahlen seien, könne ebenso wie die frühere Bestimmung des Art A 3 lit a ERB 1965 nur dahin verstanden werden, daß der Versicherer den Versicherungsschutz durch Zahlung der Kosten an den Rechtsanwalt unbeschadet der möglichen Rückzahlungspflicht des Versicherten zu gewähren habe.Das Erstgericht gab der Klage statt. Die Beauftragung des Klägers durch die beklagte Partei habe zu einer indirekten Dienstleistungsgarantie geführt. Die Bestimmung des Artikel 17 Punkt 3 Punkt 2,, daß vom Versicherer bei Verletzung der dort genannten Obliegenheiten Leistungen zurückzuzahlen seien, könne ebenso wie die frühere Bestimmung des Art A 3 Litera a, ERB 1965 nur dahin verstanden werden, daß der Versicherer den Versicherungsschutz durch Zahlung der Kosten an den Rechtsanwalt unbeschadet der möglichen Rückzahlungspflicht des Versicherten zu gewähren habe.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge. Es bestätigte die Stattgebung hinsichtlich der Kosten des gerichtlichen Strafverfahrens von S 47.157,20 sA und änderte das Urteil hinsichtlich der Kosten des Verwaltungsverfahrens von S 20.908,20 sA im Sinne einer Klagsabweisung ab. Der Auftrag an den Kläger, für Johann O***** tätig zu werden, sei im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers erteilt worden. Damit sei der Auftraggeber nicht die beklagte Partei. Dennoch sei sie grundsätzlich zahlungspflichtig geworden. Aus dem dem Schreiben vom 8.4.1991 beigehefteten Merkblatt ergebe sich, daß die beklagte Partei den Versicherungsnehmer verhalte, keine Honorarvereinbarungen mit dem beauftragten Anwalt zu treffen, und daß der Anwalt aufgefordert werde, vom Versicherungsnehmer keinen Vorschuß zu verlangen, sondern unter Umständen sogar selbst einen Vorschuß zu tragen. Damit binde sich die beklagte Partei in den Auftrag in Form eines Schuldbeitrittes ein. Es sei unzulässig, durch diese Anweisungen das Einbringungsrisiko auf den Kläger zu überwälzen und ihm dabei zu verwehren, sich entsprechend abzusichern. Der Kläger sei daher grundsätzlich berechtigt, eine Kostenforderung direkt gegenüber der beklagten Partei geltend zu machen. Nach Art 17 Z 2.3 ARB umfasse jedoch der Versicherungsschutz als Führerscheinrechtsschutz die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung im Sinn des KFG, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften, nicht aber wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung eingeleitet worden sei. Da hier der letztere Tatbestand vorliege, sei die Tätigkeit des Klägers für Johann O***** im Verwaltungsverfahren nicht vom Versicherungsschutz umfaßt. Für das Strafverfahren gelte aber, daß die Leistungsfreiheit im Sinn des Art 17.3.2 ARB 1988 wegen Verletzung gesetzlicher Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten nach einem Verkehrsunfall nur dann bestehe, wenn der Lenker im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall durch rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde schuldig erkannt worden sei und im Spruch oder in der Begründung dieser Entscheidung der angeführte Umstand festgestellt werde. Dann seien die vom Versicherer erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. Diese Bestimmung habe das Erstgericht richtig ausgelegt. Die Bedingung, welche die Leistungsfreiheit bewirke, sei eine Summe mehrerer Voraussetzungen. Die Leistungsfreiheit sei erst dadurch bewirkt worden, daß das Strafurteil gegen Johann O***** rechtskräftig geworden sei. Bis dahin habe die beklagte Partei die Leistungsfreiheit noch nicht reklamieren, sondern nur hypothetisch darauf hinweisen können. Der Anspruch des Rechtsanwaltes könne nicht davon abhängen, ob die beklagte Partei einen Kostenvorschuß leiste, während des Verfahrens Teilleistungen erbringe oder die gesamte Zahlung bis zum Abschluß des Strafverfahrens aufschiebe. Da die ARB 1988 das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer regelten, sei klarerweise auch nur von einer Rückzahlungsverpflichtung des Versicherungsnehmers, die deutlich Bedacht auf die zeitliche Verschiebung nehme, die Rede. Die Leistungsfreiheit der beklagten Partei gegenüber Johann O***** berühre somit nicht die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger.Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge. Es bestätigte die Stattgebung hinsichtlich der Kosten des gerichtlichen Strafverfahrens von S 47.157,20 sA und änderte das Urteil hinsichtlich der Kosten des Verwaltungsverfahrens von S 20.908,20 sA im Sinne einer Klagsabweisung ab. Der Auftrag an den Kläger, für Johann O***** tätig zu werden, sei im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers erteilt worden. Damit sei der Auftraggeber nicht die beklagte Partei. Dennoch sei sie grundsätzlich zahlungspflichtig geworden. Aus dem dem Schreiben vom 8.4.1991 beigehefteten Merkblatt ergebe sich, daß die beklagte Partei den Versicherungsnehmer verhalte, keine Honorarvereinbarungen mit dem beauftragten Anwalt zu treffen, und daß der Anwalt aufgefordert werde, vom Versicherungsnehmer keinen Vorschuß zu verlangen, sondern unter Umständen sogar selbst einen Vorschuß zu tragen. Damit binde sich die beklagte Partei in den Auftrag in Form eines Schuldbeitrittes ein. Es sei unzulässig, durch diese Anweisungen das Einbringungsrisiko auf den Kläger zu überwälzen und ihm dabei zu verwehren, sich entsprechend abzusichern. Der Kläger sei daher grundsätzlich berechtigt, eine Kostenforderung direkt gegenüber der beklagten Partei geltend zu machen. Nach Artikel 17, Ziffer 2 Punkt 3, ARB umfasse jedoch der Versicherungsschutz als Führerscheinrechtsschutz die Vertretung im Verfahren wegen Entziehung oder Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung im Sinn des KFG, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall oder einer Übertretung von Verkehrsvorschriften, nicht aber wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung eingeleitet worden sei. Da hier der letztere Tatbestand vorliege, sei die Tätigkeit des Klägers für Johann O***** im Verwaltungsverfahren nicht vom Versicherungsschutz umfaßt. Für das Strafverfahren gelte aber, daß die Leistungsfreiheit im Sinn des Artikel 17 Punkt 3 Punkt 2, ARB 1988 wegen Verletzung gesetzlicher Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten nach einem Verkehrsunfall nur dann bestehe, wenn der Lenker im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall durch rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde schuldig erkannt worden sei und im Spruch oder in der Begründung dieser Entscheidung der angeführte Umstand festgestellt werde. Dann seien die vom Versicherer erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. Diese Bestimmung habe das Erstgericht richtig ausgelegt. Die Bedingung, welche die Leistungsfreiheit bewirke, sei eine Summe mehrerer Voraussetzungen. Die Leistungsfreiheit sei erst dadurch bewirkt worden, daß das Strafurteil gegen Johann O***** rechtskräftig geworden sei. Bis dahin habe die beklagte Partei die Leistungsfreiheit noch nicht reklamieren, sondern nur hypothetisch darauf hinweisen können. Der Anspruch des Rechtsanwaltes könne nicht davon abhängen, ob die beklagte Partei einen Kostenvorschuß leiste, während des Verfahrens Teilleistungen erbringe oder die gesamte Zahlung bis zum Abschluß des Strafverfahrens aufschiebe. Da die ARB 1988 das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer regelten, sei klarerweise auch nur von einer Rückzahlungsverpflichtung des Versicherungsnehmers, die deutlich Bedacht auf die zeitliche Verschiebung nehme, die Rede. Die Leistungsfreiheit der beklagten Partei gegenüber Johann O***** berühre somit nicht die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger.
Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Rechtsfrage, ob sich die Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer auch gegenüber dem Anwalt auswirke, über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehe und hiezu eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes seit der Geltung der ARB 1988 fehle.