Rechtssatz RS0082409
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082409
Entscheidungsdatum
10.05.1961
Rechtssatz
Daß eine nicht protokollierte Firma nicht wechselfähig ist, schließt nicht aus, daß der Kleinkaufmann, der eine von seinem bürgerlichen Namen abweichende Firma tatsächlich führt und mit eigenhändiger Namensunterschrift den Wechsel für die Firma gezeichnet hat, wechselmäßig haftet (GH 1876,294, Stranz, WG 1952 Anmerkung 1 i zu Art 1 WG S 50). Zur Abweichung des Akzeptes von Namen des Bezogenen.Daß eine nicht protokollierte Firma nicht wechselfähig ist, schließt nicht aus, daß der Kleinkaufmann, der eine von seinem bürgerlichen Namen abweichende Firma tatsächlich führt und mit eigenhändiger Namensunterschrift den Wechsel für die Firma gezeichnet hat, wechselmäßig haftet (GH 1876,294, Stranz, WG 1952 Anmerkung 1 i zu Artikel eins, WG S 50). Zur Abweichung des Akzeptes von Namen des Bezogenen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0082409
Dokumentnummer
JJR_19610510_OGH0002_0060OB00145_6100000_002