Aus der Begründung:
Die Beklagte kann sich auf ihre durch die Konkurseröffnung beschränkte Verpflichtungsfähigkeit nicht berufen. Von der Konkursaufhebung an sind nämlich alle vorher vom Gemeinschuldner vorgenommenen Rechtshandlungen, die nach § 3 KO. relativ unwirksam waren, nunmehr wirksam. Die Unwirksamkeit solcher Rechtshandlungen dauert nicht über den Konkurs hinaus, weil die Unwirksamkeit nur den Konkursgläubigern gegenüber besteht, mit Aufhebung des Konkurses aber keine Konkursgläubiger mehr vorhanden sind (vgl. Bartsch - Pollak, KO., AO., AnfO., 3. Aufl. I S. 49 Anm. 6 zu § 3 KO., S. 314 Anm. 2 zu § 59 KO.). Ob die vom Kläger bezahlte Warenschuld Kommissionswaren betroffen hat, ist gleichgültig.Die Beklagte kann sich auf ihre durch die Konkurseröffnung beschränkte Verpflichtungsfähigkeit nicht berufen. Von der Konkursaufhebung an sind nämlich alle vorher vom Gemeinschuldner vorgenommenen Rechtshandlungen, die nach Paragraph 3, KO. relativ unwirksam waren, nunmehr wirksam. Die Unwirksamkeit solcher Rechtshandlungen dauert nicht über den Konkurs hinaus, weil die Unwirksamkeit nur den Konkursgläubigern gegenüber besteht, mit Aufhebung des Konkurses aber keine Konkursgläubiger mehr vorhanden sind vergleiche Bartsch - Pollak, KO., AO., AnfO., 3. Aufl. römisch eins S. 49 Anmerkung 6 zu Paragraph 3, KO., S. 314 Anmerkung 2 zu Paragraph 59, KO.). Ob die vom Kläger bezahlte Warenschuld Kommissionswaren betroffen hat, ist gleichgültig.
Die Revision ist hingegen insoweit berechtigt, als sie sich gegen die Entscheidung über die Gegenforderung richtet. In dieser Hinsicht ist das Verfahren noch nicht spruchreif.
Wenn von der Feststellung ausgegangen wird, G. sei damit einverstanden gewesen, daß sich der Kläger den Wechsel über 15.700 DM als Deckung für seine Kosten zurückbehielt, so schließt diese Zustimmung des G. noch nicht die Ermächtigung des G. an den Kläger in sich, durch Vernichtung des Wechsels für Rechnung des G. auf die wechselmäßigen Ansprüche gegen eine der aus dem Wechsel verpflichteten Personen zu verzichten. Allein in der Erklärung des G., der Wechsel sei wertlos, ist ein solcher Verzicht ebenfalls nicht gelegen. Hat demnach der Kläger mit Wissen und Willen durch Vernichtung des Wechsels ohne Ermächtigung durch G. solche wechselmäßige Ansprüche aufgegeben, dann haftet er gemäß § 1035 ABGB. für alle Folgen. Dem Berufungsgericht kann darin nicht gefolgt werden, daß die Beklagte diesbezüglich ein Verschulden des Klägers dartun müßte - immer vorausgesetzt, daß G. nach Art. 16 WG. 1955 überhaupt aus dem Wechsel berechtigt war, was ebenfalls noch erörterungsbedürftig ist.Wenn von der Feststellung ausgegangen wird, G. sei damit einverstanden gewesen, daß sich der Kläger den Wechsel über 15.700 DM als Deckung für seine Kosten zurückbehielt, so schließt diese Zustimmung des G. noch nicht die Ermächtigung des G. an den Kläger in sich, durch Vernichtung des Wechsels für Rechnung des G. auf die wechselmäßigen Ansprüche gegen eine der aus dem Wechsel verpflichteten Personen zu verzichten. Allein in der Erklärung des G., der Wechsel sei wertlos, ist ein solcher Verzicht ebenfalls nicht gelegen. Hat demnach der Kläger mit Wissen und Willen durch Vernichtung des Wechsels ohne Ermächtigung durch G. solche wechselmäßige Ansprüche aufgegeben, dann haftet er gemäß Paragraph 1035, ABGB. für alle Folgen. Dem Berufungsgericht kann darin nicht gefolgt werden, daß die Beklagte diesbezüglich ein Verschulden des Klägers dartun müßte - immer vorausgesetzt, daß G. nach Artikel 16, WG. 1955 überhaupt aus dem Wechsel berechtigt war, was ebenfalls noch erörterungsbedürftig ist.
Es kann aber auch dem Erstgericht darin nicht gefolgt werden, schon jetzt stehe ohne weitere Erörterung fest, daß durch die Vernichtung des Wechsels ein Schaden nicht eingetreten sei. Die bisherigen Feststellungen reichen keinesfalls zur Annahme aus, G. habe den D-Mark-Wechsel im Sinne des Art. 10 WG. 1955 in bösem Glauben erworben, oder es seien wechselmäßige Ansprüche gegen August F. oder die Einbringlichkeit solcher Ansprüche zu verneinen. Daß eine nichtprotokollierte Firma nicht wechselfähig ist, schließt nicht aus, daß der Kleinkaufmann, der eine von seinem bürgerlichen Namen abweichende Firma tatsächlich führt und mit eigenhändiger Namensunterschrift den Wechsel für die Firma gezeichnet hat, wechselmäßig haftet (GerH. 1876 S. 294; Stranz, WG., 14. Aufl. S. 50 Anm. 18 zu Art. 1). Abweichungen von der richtigen Namensangabe sind für die wechselmäßige Haftung unschädlich, wenn dadurch kein Zweifel an der Identität begrundet wird (Stranz a. a. O.), wenn die Identität nachweisbar ist (Stranz a. a. O. S. 52 Anm. 26 zu Art. 1). Auch eine unwesentliche Abweichung des Akzeptes vom Namen des Bezogenen schadet nicht, und unwesentlich ist eine Abweichung, die im Zusammenhang mit dem Umstand, daß der Annehmer sich durch die Annahme als Bezogener bekannt hat, nur als ungenaue Bezeichnung des Bezogenen erscheint, ohne ernstlich Zweifel an der Identität des Bezogenen und des Akzeptanten zu wecken (Stranz a. a. O. S. 176 f. Anm. 7 a und 8 zu Art. 25, mit Judikaturangabe). Daher kann nicht gesagt werden, daß F. schon nach dem Inhalt der Wechselurkunde dem G. nicht gehaftet hätte - vorausgesetzt, daß, was noch festzustellen wäre, die Unterschrift des F. auf dem D-Mark-Wechsel echt war, und vorausgesetzt, daß G. überhaupt aus dem Wechsel berechtigt war. Auch die wechselmäßige Haftung des Ausstellers des vernichteten D-Mark-Wechsels gegenüber G. wäre zu erörtern.Es kann aber auch dem Erstgericht darin nicht gefolgt werden, schon jetzt stehe ohne weitere Erörterung fest, daß durch die Vernichtung des Wechsels ein Schaden nicht eingetreten sei. Die bisherigen Feststellungen reichen keinesfalls zur Annahme aus, G. habe den D-Mark-Wechsel im Sinne des Artikel 10, WG. 1955 in bösem Glauben erworben, oder es seien wechselmäßige Ansprüche gegen August F. oder die Einbringlichkeit solcher Ansprüche zu verneinen. Daß eine nichtprotokollierte Firma nicht wechselfähig ist, schließt nicht aus, daß der Kleinkaufmann, der eine von seinem bürgerlichen Namen abweichende Firma tatsächlich führt und mit eigenhändiger Namensunterschrift den Wechsel für die Firma gezeichnet hat, wechselmäßig haftet (GerH. 1876 S. 294; Stranz, WG., 14. Aufl. S. 50 Anmerkung 18 zu Artikel eins,). Abweichungen von der richtigen Namensangabe sind für die wechselmäßige Haftung unschädlich, wenn dadurch kein Zweifel an der Identität begrundet wird (Stranz a. a. O.), wenn die Identität nachweisbar ist (Stranz a. a. O. S. 52 Anmerkung 26 zu Artikel eins,). Auch eine unwesentliche Abweichung des Akzeptes vom Namen des Bezogenen schadet nicht, und unwesentlich ist eine Abweichung, die im Zusammenhang mit dem Umstand, daß der Annehmer sich durch die Annahme als Bezogener bekannt hat, nur als ungenaue Bezeichnung des Bezogenen erscheint, ohne ernstlich Zweifel an der Identität des Bezogenen und des Akzeptanten zu wecken (Stranz a. a. O. S. 176 f. Anmerkung 7 a und 8 zu Artikel 25,, mit Judikaturangabe). Daher kann nicht gesagt werden, daß F. schon nach dem Inhalt der Wechselurkunde dem G. nicht gehaftet hätte - vorausgesetzt, daß, was noch festzustellen wäre, die Unterschrift des F. auf dem D-Mark-Wechsel echt war, und vorausgesetzt, daß G. überhaupt aus dem Wechsel berechtigt war. Auch die wechselmäßige Haftung des Ausstellers des vernichteten D-Mark-Wechsels gegenüber G. wäre zu erörtern.
Da somit die Gegenforderung noch nicht zur Entscheidung reif ist und ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den in der Klage geltend gemachten Forderungen und der eingewendeten Gegenforderung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, war mit der Aufhebung der untergerichtlichen Urteile in ihrem ganzen Umfang vorzugehen.