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Rechtssatz RS0083467×

Rechtssatz RS0083467

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083467

Geschäftszahl

2Ob524/53; 1Ob268/59; 4Ob516/61; 1Ob199/60; 6Ob145/61

Entscheidungsdatum

21.11.1961

Norm

WG Art7
WG Art21

Rechtssatz

Für die Wirkung der Annahmeerklärung ist es ohne Bedeutung, ob die äußerlich ordnungsmäßigen Erklärungen anderer Wechselbeteiligter tatsächlich verpflichtende Kraft haben. Für die Haftung der übrigen Wechselzeichner ist nur erforderlich, daß sich die Erklärungen auf einem formell gültigen Grundwechsel befinden, dagegen gleichgültig, ob und aus welchen Gründen der Aussteller des Wechsels oder irgend ein anderer Wechselbeteiligter tatsächlich aus dem Wechsel nicht haftet. Zur Formgültigkeit genügt eine Angabe, die die Bezeichnung einer natürlichen oder juristischen Person sein kann, auch wenn es keine Person dieses Namens gibt. Für die Erfüllung der Formerfordernisse ist die Angabe eines möglichen Namens ausreichend.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 524/53
    Entscheidungstext OGH 10.03.1954 2 Ob 524/53
  • 1 Ob 268/59
    Entscheidungstext OGH 23.09.1959 1 Ob 268/59
    nur: Zur Formgültigkeit genügt eine Angabe, die die Bezeichnung einer natürlichen oder juristischen Person sein kann, auch wenn es keine Person dieses Namens gibt. Für die Erfüllung der Formerfordernisse ist die Angabe eines möglichen Namens ausreichend. (T1) Veröff: EvBl 1959/407 S 661
  • 1 Ob 199/60
    Entscheidungstext OGH 21.09.1960 1 Ob 199/60
    Beisatz: Mangelnde Rechtspersönlichkeit des Ausstellers. (T2)
  • 6 Ob 145/61
    Entscheidungstext OGH 10.05.1961 6 Ob 145/61
    Beisatz: Nicht protokollierte Firma. (T3) Veröff: SZ 34/72
  • 4 Ob 516/61
    Entscheidungstext OGH 21.11.1961 4 Ob 516/61
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0083467

Dokumentnummer

JJR_19540310_OGH0002_0020OB00524_5300000_001