Rechtssatz RS0083467
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083467
Geschäftszahl
2Ob524/53; 1Ob268/59; 4Ob516/61; 1Ob199/60; 6Ob145/61
Entscheidungsdatum
21.11.1961
Rechtssatz
Für die Wirkung der Annahmeerklärung ist es ohne Bedeutung, ob die äußerlich ordnungsmäßigen Erklärungen anderer Wechselbeteiligter tatsächlich verpflichtende Kraft haben. Für die Haftung der übrigen Wechselzeichner ist nur erforderlich, daß sich die Erklärungen auf einem formell gültigen Grundwechsel befinden, dagegen gleichgültig, ob und aus welchen Gründen der Aussteller des Wechsels oder irgend ein anderer Wechselbeteiligter tatsächlich aus dem Wechsel nicht haftet. Zur Formgültigkeit genügt eine Angabe, die die Bezeichnung einer natürlichen oder juristischen Person sein kann, auch wenn es keine Person dieses Namens gibt. Für die Erfüllung der Formerfordernisse ist die Angabe eines möglichen Namens ausreichend.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 524/53
Entscheidungstext OGH 10.03.1954 2 Ob 524/53
- 1 Ob 268/59
Entscheidungstext OGH 23.09.1959 1 Ob 268/59
nur: Zur Formgültigkeit genügt eine Angabe, die die Bezeichnung einer natürlichen oder juristischen Person sein kann, auch wenn es keine Person dieses Namens gibt. Für die Erfüllung der Formerfordernisse ist die Angabe eines möglichen Namens ausreichend. (T1) Veröff: EvBl 1959/407 S 661
- 1 Ob 199/60
Entscheidungstext OGH 21.09.1960 1 Ob 199/60
Beisatz: Mangelnde Rechtspersönlichkeit des Ausstellers. (T2)
- 6 Ob 145/61
Entscheidungstext OGH 10.05.1961 6 Ob 145/61
Beisatz: Nicht protokollierte Firma. (T3) Veröff: SZ 34/72
- 4 Ob 516/61
Entscheidungstext OGH 21.11.1961 4 Ob 516/61
Ähnlich
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0083467
Dokumentnummer
JJR_19540310_OGH0002_0020OB00524_5300000_001