Rechtssatz RS0082452
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082452
Geschäftszahl
1Ob534/83; 8Ob78/03h
Entscheidungsdatum
18.12.2003
Norm
WG Art28
WG Art31
WG Art32
Rechtssatz
a) Eine Wechselverpflichtung aus Art 28 WG besteht nur dann, wenn eine formelle, für jeden Unbeteiligten aus der Wechselurkunde ersichtliche Übereinstimmung der Namensbezeichnung im Akzept und Adressat vorliegt.a) Eine Wechselverpflichtung aus Artikel 28, WG besteht nur dann, wenn eine formelle, für jeden Unbeteiligten aus der Wechselurkunde ersichtliche Übereinstimmung der Namensbezeichnung im Akzept und Adressat vorliegt.
b) Die von der Bezeichnung im Adressat abweichende Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Wechselbürgschaft und begründet als solche die Verpflichtung aus Art 32 WG.b) Die von der Bezeichnung im Adressat abweichende Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Wechselbürgschaft und begründet als solche die Verpflichtung aus Artikel 32, WG.
OLG Celle vom 06.05.1952, 4 U 2/52; Veröff: NJW 1952,884
Entscheidungstexte
- 1 Ob 534/83
Entscheidungstext OGH 23.03.1983 1 Ob 534/83
Abweichend; nur: Eine Wechselverpflichtung aus Art 28 WG besteht nur dann, wenn eine formelle, für jeden Unbeteiligten aus der Wechselurkunde ersichtliche Übereinstimmung der Namensbezeichnung im Akzept und Adressat vorliegt. (T1) Beisatz: Der Beweis der Personenidentität muß nicht aus der Wechselurkunde allein geführt werden; diese muß nur einen Anhaltspunkt für die Ermittlung der Identität bieten. (T2)
- 8 Ob 78/03h
Entscheidungstext OGH 18.12.2003 8 Ob 78/03h
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0082452
Dokumentnummer
JJR_19830323_OGH0002_0010OB00534_8300000_002