Die Revision ist auch berechtigt.
Unberechtigt ist allerdings der Einwand des Beklagten, dass der Wechsel auf Grund der Angabe zweier bzw unklarer Zahlungsorte ungültig wäre. Nach Art 1 Z 5 WechselG hat der Wechsel auch die Angabe des Zahlungsortes zu enthalten. Grundsätzlich zutreffend ist der Einwand der Beklagten, dass ein Wechsel mit zwei Zahlungsorten ungültig wäre (vgl RIS-Justiz RS0082583 mwN etwa SZ 58/173 uva). Davon ist hier aber auch nicht auszugehen, da ja eindeutig Scheibbs als Zahlungsort festgelegt wird. Die Angaben bei der Zahlstelle beziehen sich nur auf deren Bezeichnung und legen keinen anderen Zahlungsort fest (vgl in diesem Zusammenhang auch die bereits vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. 5. 1998 zu 8 Ob 123/98s = RIS-Justiz RS0110081 = EvBl 1998/186; vgl ähnlich auch RIS-Justiz RS0082560). Soweit sich der Beklagte auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. 11. 1962 zu 4 Ob 524/62 bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass es damals überhaupt nicht um die Frage der Bestimmung des Zahlugnsortes, sondern um die Formulierung der Anweisung ging. Der ebenfalls herangezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12. 5. 1971 zu 6 Ob 108/71 lag wiederum zugrunde, dass behauptet wurde, dass in dem Wechsel überhaupt kein Zahlungsort festgelegt worden wäre, weil es einen Zahlungsort "Bezirk St. Florian" nicht gebe und die Sparkasse in diesem Bezirk zwei Niederlassungen habe. In diesem Fall erachtete der Oberste Gerichtshof den Zahlungsort als ausreichend bestimmt, da es sich eben um den Ort "St. Florian" handle. Auch der Verweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26. 5. 1987 zu 1 Ob 553/87 (vgl HS XVIII/XIX/9) vermag der Beklagten nicht zum Durchbruch zu verhelfen, weil damals tatsächlich zwei Zahlungsorte angegeben wurden und ausdrücklich bei der Zahlstelle auch darauf hingewiesen wurde, dass in diesem - anderen - Ort die Zahlung zu erfolgen habe.Unberechtigt ist allerdings der Einwand des Beklagten, dass der Wechsel auf Grund der Angabe zweier bzw unklarer Zahlungsorte ungültig wäre. Nach Artikel eins, Ziffer 5, WechselG hat der Wechsel auch die Angabe des Zahlungsortes zu enthalten. Grundsätzlich zutreffend ist der Einwand der Beklagten, dass ein Wechsel mit zwei Zahlungsorten ungültig wäre vergleiche RIS-Justiz RS0082583 mwN etwa SZ 58/173 uva). Davon ist hier aber auch nicht auszugehen, da ja eindeutig Scheibbs als Zahlungsort festgelegt wird. Die Angaben bei der Zahlstelle beziehen sich nur auf deren Bezeichnung und legen keinen anderen Zahlungsort fest vergleiche in diesem Zusammenhang auch die bereits vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. 5. 1998 zu 8 Ob 123/98s = RIS-Justiz RS0110081 = EvBl 1998/186; vergleiche ähnlich auch RIS-Justiz RS0082560). Soweit sich der Beklagte auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. 11. 1962 zu 4 Ob 524/62 bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass es damals überhaupt nicht um die Frage der Bestimmung des Zahlugnsortes, sondern um die Formulierung der Anweisung ging. Der ebenfalls herangezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12. 5. 1971 zu 6 Ob 108/71 lag wiederum zugrunde, dass behauptet wurde, dass in dem Wechsel überhaupt kein Zahlungsort festgelegt worden wäre, weil es einen Zahlungsort "Bezirk St. Florian" nicht gebe und die Sparkasse in diesem Bezirk zwei Niederlassungen habe. In diesem Fall erachtete der Oberste Gerichtshof den Zahlungsort als ausreichend bestimmt, da es sich eben um den Ort "St. Florian" handle. Auch der Verweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26. 5. 1987 zu 1 Ob 553/87 vergleiche HS XVIII/XIX/9) vermag der Beklagten nicht zum Durchbruch zu verhelfen, weil damals tatsächlich zwei Zahlungsorte angegeben wurden und ausdrücklich bei der Zahlstelle auch darauf hingewiesen wurde, dass in diesem - anderen - Ort die Zahlung zu erfolgen habe.
Auch die letztlich noch herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28. 4. 1994 zu 8 Ob 27/93 unterscheidet sich vom vorliegenden Sachverhalt ganz wesentlich. Auch damals ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass der Zahlungsort eindeutig bestimmt war, obwohl auch angeführt war, dass die Zahlung zu Lasten einer anderen Bank in einem anderen Ort erfolgen sollte.
Zutreffend ist also das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Bestimmung des Zahlungsortes der Gültigkeit des Wechsels nicht entgegensteht.
Anders stellt sich dies jedoch bei der Beurteilung der Frage, inwieweit der Beklagte als Akzeptant aus dem Wechsel verpflichtet ist, dar. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass die klagende Partei ein konkretes Vorbringen zu den Verpflichtungen aus dem Begebungsvertrag, der ja nicht mit ihr geschlossen wurde, nicht erstattet hat.
Weiters ist voranzustellen, dass zwischen der Frage der Gültigkeit des Wechsels als solcher und der Frage der Verpflichtung des Beklagten als Akzeptant des Wechsels zu unterscheiden ist. Für die Gültigkeit des Wechsels als solcher reicht es schon aus, wenn es sich bei den Namen des Bezogenen um einen möglichen Namen handelt, sei es auch, dass diese Person gar nicht existiert (vgl dazu etwa Wagner, Wechsel und Protest, 31; Hauser, Österreichisches Wechsel- und Scheckrecht2, 29; Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und ScheckG22 Art 1 Rz 7; Bülov, Wechselgesetz/Scheckgesetz3 Art 1 Rz 16; RIS-Justiz RS0082512). Von der Frage, ob der Wechsel im Hinblick auf die Festlegung eines Bezogenen als grundsätzlich gültig anzusehen ist, ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob die Annahmeerklärung des Beklagten wirksam ist. Zufolge Art 25 WechselG hat die Annahmeerklärung des Bezogenen durch seine Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels zu erfolgen. Nur diejenige Person, die Bezogener des Wechsels ist, kann diesen auch annehmen. Es muss also Identität zwischen derjenigen Person die nach dem Wechsel als Bezogener anzusehen ist und dem Annehmenden bestehen (vgl dazu allgemein Baumbach/Hefermehl aaO Art 25 Rz 2 ua). Wesentlich dabei ist die sachliche Identität zwischen Bezogenem und Annehmer und dass die Nämlichkeit vom Bezogenem und Annehmern auch aus dem Wechsel ersichtlich ist (vgl RIS-Justiz RS0082425 mwN). Es bedeutet, dass die Urkunde Anhaltspunkte für die Ermittlung der Identität bieten muss (vgl RIS-Justiz RS0082412 mwN; RIS-Justiz RS0082452; Baumbach/Hefermehl aaO). Es geht also darum, dass die Identität des Bezogenen grundsätzlich aus der Urkunde ermittelbar sein muss bzw die Urkunde Anhaltspunkte für die Ermittlung der Identität bieten muss. Dies bedeutet aber im vorliegenden Fall, dass sowohl Name als auch Adresse eindeutig eine andere Person identifizieren. Anhaltspunkte dafür, dass diese andere eindeutig festgelegte Person nicht der Bezogene sein sollte, ergeben sich aus der Urkunde nicht. Insoweit liegt also auch keine Identität zwischen dem Bezogenen und dem beklagten Annehmer vor. Dies entspricht auch dem Grundsatz der Wechselstrenge im Sinne einer Auslegung der Urkunde, wie sie vom am Begebungsvertrag nicht beteiligten Dritten nachvollzogen werden kann (vgl dazu Baumbach/Hefermehl aaO Einleitung Rz 56; Pimmer MGA WechselG/ScheckG9 E 15 ff mwN insb SZ 43/68, SZ 48/142 uva). Davon kann dann abgewichen werden, wenn sich die Parteien des Wechselbegebungsvertrages gegenüberstehen, da insofern dann auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden kann (vgl Pimmer aaO E 20 mwN etwa EvBl 1983/92; Baumbach/Hefermehl aaO Rz 57a; RIS-Justiz RS0082501 mwN zuletzt 8 Ob 44/99z). Genau davon kann aber hier nicht ausgegangen werden, da die klagende Partei nach den Feststellungen ja in keiner Weise am Wechselbegebungsvertrag beteiligt war. Es bedarf nun keiner weiteren Erörterung, inwieweit bei Unterfertigung eines Blankowechsels im Zusammenhang mit einem Begebungsvertrag der vorliegenden Art auch davon auszugehen ist, dass sei der Berechtigte seine Rechte aus dem Begebungsvertrag weitergeben kann und dann im Verhältnis zwischen demjenigen, der seine Rechte aus dem Begebungsvertrag abzuleiten vermag und dem Bezogenen die weitere Auslegung im Sinne der Rechtsprechung zu den Partnern des Begebungsvertrages zur Anwendung gelangt, da dazu kein konkretes Vorbringen erstattet wurde. Allein der im Rahmen des Zuständigkeitsstreites abgegebene Hinweis der klagenden Partei, dass sich aus der vorgelegten Urkunde und dem Begebungsvertrag die persönliche Haftung des Beklagten und der Rechtsgrund der Wechselbegebung ableiten lasse, reicht zur Annahme einer Zession der Rechte aus dem Begebungsvertrag nicht aus.Weiters ist voranzustellen, dass zwischen der Frage der Gültigkeit des Wechsels als solcher und der Frage der Verpflichtung des Beklagten als Akzeptant des Wechsels zu unterscheiden ist. Für die Gültigkeit des Wechsels als solcher reicht es schon aus, wenn es sich bei den Namen des Bezogenen um einen möglichen Namen handelt, sei es auch, dass diese Person gar nicht existiert vergleiche dazu etwa Wagner, Wechsel und Protest, 31; Hauser, Österreichisches Wechsel- und Scheckrecht2, 29; Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und ScheckG22 Artikel eins, Rz 7; Bülov, Wechselgesetz/Scheckgesetz3 Artikel eins, Rz 16; RIS-Justiz RS0082512). Von der Frage, ob der Wechsel im Hinblick auf die Festlegung eines Bezogenen als grundsätzlich gültig anzusehen ist, ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob die Annahmeerklärung des Beklagten wirksam ist. Zufolge Artikel 25, WechselG hat die Annahmeerklärung des Bezogenen durch seine Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels zu erfolgen. Nur diejenige Person, die Bezogener des Wechsels ist, kann diesen auch annehmen. Es muss also Identität zwischen derjenigen Person die nach dem Wechsel als Bezogener anzusehen ist und dem Annehmenden bestehen vergleiche dazu allgemein Baumbach/Hefermehl aaO Artikel 25, Rz 2 ua). Wesentlich dabei ist die sachliche Identität zwischen Bezogenem und Annehmer und dass die Nämlichkeit vom Bezogenem und Annehmern auch aus dem Wechsel ersichtlich ist vergleiche RIS-Justiz RS0082425 mwN). Es bedeutet, dass die Urkunde Anhaltspunkte für die Ermittlung der Identität bieten muss vergleiche RIS-Justiz RS0082412 mwN; RIS-Justiz RS0082452; Baumbach/Hefermehl aaO). Es geht also darum, dass die Identität des Bezogenen grundsätzlich aus der Urkunde ermittelbar sein muss bzw die Urkunde Anhaltspunkte für die Ermittlung der Identität bieten muss. Dies bedeutet aber im vorliegenden Fall, dass sowohl Name als auch Adresse eindeutig eine andere Person identifizieren. Anhaltspunkte dafür, dass diese andere eindeutig festgelegte Person nicht der Bezogene sein sollte, ergeben sich aus der Urkunde nicht. Insoweit liegt also auch keine Identität zwischen dem Bezogenen und dem beklagten Annehmer vor. Dies entspricht auch dem Grundsatz der Wechselstrenge im Sinne einer Auslegung der Urkunde, wie sie vom am Begebungsvertrag nicht beteiligten Dritten nachvollzogen werden kann vergleiche dazu Baumbach/Hefermehl aaO Einleitung Rz 56; Pimmer MGA WechselG/ScheckG9 E 15 ff mwN insb SZ 43/68, SZ 48/142 uva). Davon kann dann abgewichen werden, wenn sich die Parteien des Wechselbegebungsvertrages gegenüberstehen, da insofern dann auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden kann vergleiche Pimmer aaO E 20 mwN etwa EvBl 1983/92; Baumbach/Hefermehl aaO Rz 57a; RIS-Justiz RS0082501 mwN zuletzt 8 Ob 44/99z). Genau davon kann aber hier nicht ausgegangen werden, da die klagende Partei nach den Feststellungen ja in keiner Weise am Wechselbegebungsvertrag beteiligt war. Es bedarf nun keiner weiteren Erörterung, inwieweit bei Unterfertigung eines Blankowechsels im Zusammenhang mit einem Begebungsvertrag der vorliegenden Art auch davon auszugehen ist, dass sei der Berechtigte seine Rechte aus dem Begebungsvertrag weitergeben kann und dann im Verhältnis zwischen demjenigen, der seine Rechte aus dem Begebungsvertrag abzuleiten vermag und dem Bezogenen die weitere Auslegung im Sinne der Rechtsprechung zu den Partnern des Begebungsvertrages zur Anwendung gelangt, da dazu kein konkretes Vorbringen erstattet wurde. Allein der im Rahmen des Zuständigkeitsstreites abgegebene Hinweis der klagenden Partei, dass sich aus der vorgelegten Urkunde und dem Begebungsvertrag die persönliche Haftung des Beklagten und der Rechtsgrund der Wechselbegebung ableiten lasse, reicht zur Annahme einer Zession der Rechte aus dem Begebungsvertrag nicht aus.
Insgesamt war daher der Revision des Beklagten Folge zu geben und die Entscheidung der Vorinstanzen im Sinne einer Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages und Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO. Das Vertagungsgesuch war entsprechend TP 1 Z 1 lit c zu honorieren.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO. Das Vertagungsgesuch war entsprechend TP 1 Ziffer eins, Litera c, zu honorieren.