Rechtssatz RS0082455
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082455
Entscheidungsdatum
28.10.2013
Rechtssatz
Der formellen Wechselstrenge wegen muss sich der notwendige Inhalt des Wechsels unter Berücksichtigung der Verkehrssitte feststellen lassen, sodass im besonderen auch die notwendige Bezeichnung des Remittenten, wenn er etwa auf der Rückseite des Wechsels angeführt sein soll, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise schon in der Urkunde zum Ausdruck gebracht werden muss.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 318/75
Entscheidungstext OGH 22.12.1975 1 Ob 318/75
Veröff: SZ 48/142 = JBl 1977,97 = NZ 1980,188
- 8 Ob 78/03h
Entscheidungstext OGH 18.12.2003 8 Ob 78/03h
Vgl auch; Beisatz: Auslegung der Urkunde, wie sie vom am Begebungsvertrag nicht beteiligten Dritten nachvollzogen werden kann. (T1)
- 8 Ob 18/09v
Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 Ob 18/09v
Vgl; Beisatz: Der Grundsatz der Wechselstrenge bedeutet, dass sich im Allgemeinen die Auslegung der Wechselurkunde daran zu orientieren hat, wie sie von einem am Wechselbegebungsvertrag nicht beteiligten Dritten nachvollzogen werden kann. Davon kann dann abgewichen werden, wenn sich die Parteien des Wechselbegebungsvertrags gegenüber stehen, da insofern dann auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden kann. (T2); Beisatz: Hier: Ungültigkeit eines Wechsels, auf dem zwei Ausstellungstage bei einem Aussteller aufschienen. (T3); Bem: Mit Darstellung der Literaturmeinungen zur Frage der Wirksamkeit eines Wechsels mit zwei Ausstellungsdaten. (T4)
- 8 Ob 101/13f
Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 101/13f
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Gültigkeit eines Wechsels mit einer in (zu dieser Zeit als Währung nicht mehr gültigen) Schilling und in Euro angegebenen Geldsumme. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0082455
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2013
Dokumentnummer
JJR_19751222_OGH0002_0010OB00318_7500000_003