Der gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt. Zutreffend zeigt die Klägerin auf, dass zur allgemeinen Frage, ob das Anführen von zwei Ausstellungsdaten in einem Wechsel dem Art 1 Z 4 WG widerspricht und zur Ungültigkeit des Wechsels führt, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt und der Abgrenzung des Grundsatzes der Wechselstrenge auch generelle Bedeutung zukommt.Der gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt. Zutreffend zeigt die Klägerin auf, dass zur allgemeinen Frage, ob das Anführen von zwei Ausstellungsdaten in einem Wechsel dem Artikel eins, Ziffer 4, WG widerspricht und zur Ungültigkeit des Wechsels führt, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt und der Abgrenzung des Grundsatzes der Wechselstrenge auch generelle Bedeutung zukommt.
Der Grundsatz der Wechselstrenge bedeutet, dass sich im Allgemeinen die Auslegung der Wechselurkunde daran zu orientieren hat, wie sie von einem am Wechselbegebungsvertrag nicht beteiligten Dritten nachvollzogen werden kann (vgl dazu Baumbach/Hefermehl/Casper, Wechselgesetz/Scheckgesetz23, Einl Rn 22 ff, 63, Pimmer, MGA Wechselgesetz und Scheckgesetz9 Art 1 E 7 und 15 ff insb SZ 43/68 ua; 8 Ob 78/03h). Davon kann dann abgewichen werden, wenn sich die Parteien des Wechselbegebungsvertrags gegenüber stehen, da insofern dann auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden kann (vgl Baumbach/Hefermehl/Casper aaO Rn 64; RIS-Justiz RS0082501 mwN zuletzt etwa 8 Ob 78/03h). Auf den Inhalt des Wechselbegebungsvertrags wurde hier nicht Bezug genommen. Es gab für das Erstgericht auch keine Anhaltspunkte für die Gründe für das Vorliegen von zwei Ausstellungsdaten.Der Grundsatz der Wechselstrenge bedeutet, dass sich im Allgemeinen die Auslegung der Wechselurkunde daran zu orientieren hat, wie sie von einem am Wechselbegebungsvertrag nicht beteiligten Dritten nachvollzogen werden kann vergleiche dazu Baumbach/Hefermehl/Casper, Wechselgesetz/Scheckgesetz23, Einl Rn 22 ff, 63, Pimmer, MGA Wechselgesetz und Scheckgesetz9 Artikel eins, E 7 und 15 ff insb SZ 43/68 ua; 8 Ob 78/03h). Davon kann dann abgewichen werden, wenn sich die Parteien des Wechselbegebungsvertrags gegenüber stehen, da insofern dann auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden kann vergleiche Baumbach/Hefermehl/Casper aaO Rn 64; RIS-Justiz RS0082501 mwN zuletzt etwa 8 Ob 78/03h). Auf den Inhalt des Wechselbegebungsvertrags wurde hier nicht Bezug genommen. Es gab für das Erstgericht auch keine Anhaltspunkte für die Gründe für das Vorliegen von zwei Ausstellungsdaten.
Art 1 Z 7 WG legt unter anderem fest, dass der gezogene Wechsel die Angabe „des Tages" der Ausstellung zu enthalten hat. Wagner (Wechsel und Protest, 39 Rz 46) hält allgemein fest, dass zwar ein falsches Datum nicht schade, wenn es „nur möglich" sei, und „offenbare Schreibfehler" berichtigt werden können, geht aber davon aus, dass eine mehrfache Datierung den Wechsel ungültig mache (aaO 40 Rz 48).Artikel eins, Ziffer 7, WG legt unter anderem fest, dass der gezogene Wechsel die Angabe „des Tages" der Ausstellung zu enthalten hat. Wagner (Wechsel und Protest, 39 Rz 46) hält allgemein fest, dass zwar ein falsches Datum nicht schade, wenn es „nur möglich" sei, und „offenbare Schreibfehler" berichtigt werden können, geht aber davon aus, dass eine mehrfache Datierung den Wechsel ungültig mache (aaO 40 Rz 48).
Auch Kapfer (Handkommentar zum Wechselgesetz, 40 f) hält fest, dass nicht nur eine fehlende Datierung, sondern auch eine mehrfache Datierung den Wechsel als ungültig erscheinen lasse. Er weist darauf hin, dass die Datierung insbesondere für die Beurteilung der Wechselfähigkeit des Ausstellers, für den Beginn des Zinsenlaufs, aber auch für die Bestimmung der Verfallzeit beim Datowechsel und nach dem Kollisionsrecht Bedeutung habe.
Hauser (Österreichisches Wechsel- und Scheckrecht2, Art 1 Rz 51) geht auf die Frage einer doppelten Datierung zwar nicht näher ein, hält aber allgemein fest, dass Fehler bei der Angabe des Ausstellungstages den Wechsel nichtig machen.Hauser (Österreichisches Wechsel- und Scheckrecht2, Artikel eins, Rz 51) geht auf die Frage einer doppelten Datierung zwar nicht näher ein, hält aber allgemein fest, dass Fehler bei der Angabe des Ausstellungstages den Wechsel nichtig machen.
Auch in der deutschen Lehre geht Bülow (Heidelberger Kommentar zum Wechselgesetz/Scheckgesetz4, Art 1 Rn 35 ff) davon aus, dass die Angabe des Ausstellungstages ein unentbehrlicher Bestandteil des Wechsels ist und weist dazu insbesondere auf die Frage der Fristberechnung hin.Auch in der deutschen Lehre geht Bülow (Heidelberger Kommentar zum Wechselgesetz/Scheckgesetz4, Artikel eins, Rn 35 ff) davon aus, dass die Angabe des Ausstellungstages ein unentbehrlicher Bestandteil des Wechsels ist und weist dazu insbesondere auf die Frage der Fristberechnung hin.
Baumbach/Hefermehl/Casper (Wechselgesetz/ Scheckgesetz23 Art 1 Rn 18) weisen ebenfalls auf die Bedeutung und Unentbehrlichkeit des Ausstellungstages hin und halten eine mehrfache Zeitangabe nur dann für zulässig, wenn es mehrere Aussteller gibt.Baumbach/Hefermehl/Casper (Wechselgesetz/ Scheckgesetz23 Artikel eins, Rn 18) weisen ebenfalls auf die Bedeutung und Unentbehrlichkeit des Ausstellungstages hin und halten eine mehrfache Zeitangabe nur dann für zulässig, wenn es mehrere Aussteller gibt.
Im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der (formellen) Wechselstrenge, wonach die im Gesetz statuierten inhaltlichen Erfordernisse „zwingende Gültigkeitsvoraussetzungen" sind (Roth, Grundriss des österreichischen Wertpapierrechts2, 27), schließt sich der Oberste Gerichtshof der vom gesamten Fachschrifttum im Wesentlichen übereinstimmend dargestellten Rechtsauffassung hinsichtlich der Bedeutung des Ausstellungstages und der Ungültigkeit eines Wechsels, der (wie hier) mehrere Ausstellungstage bei einem Aussteller aufweist, an, sind doch gerade die von Kapfer aaO in diesem Zusammenhang genannten Argumente, etwa hinsichtlich der Wechselfähigkeit und des Zinsenlaufs, durchaus auch von denkbarer praktischer Relevanz.
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben. Auf die im Rechtsmittel wiederholten Rechtfertigungsargumente kommt es damit - ungeachtet des hiegegen bereits vom Rekursgericht ins Treffen geführten Neuerungsverbots - nicht an.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 40 ZPO.