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Rechtssatz RS0082482

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082482

Geschäftszahl

9ObA92/89; 9ObA280/00t

Entscheidungsdatum

24.01.2001

Rechtssatz

Es muß auch dem öffentlichen Arbeitgeber unbenommen bleiben, eine Vertragsbedienstete, die alle Vorschläge zu einer dem verringerten Arbeitsanfall entsprechenden Änderung ihres Dienstverhältnisses ablehnt, zu kündigen und für die Verrichtung der verbleibenden Arbeit auf andere Weise als durch unveränderte Aufrechterhaltung des bisherigen - dem geänderten Arbeitsumfang nicht angepaßten - Arbeitsverhältnisses zu sorgen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 92/89
    Entscheidungstext OGH 24.05.1989 9 ObA 92/89
  • 9 ObA 280/00t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 ObA 280/00t
    Vgl aber; Beisatz: Die Aussage dieser Entscheidung, dass es dem öffentlichen Arbeitgeber unbenommen bleibe, eine Vertragsbedienstete zu kündigen, die alle Vorschläge zu einer dem verringerten Arbeitsanfall entsprechenden Änderung ihres Dienstverhältnisses ablehne, rechtfertigt nicht den Schluss, dass eine Kündigung wegen einer Organisationsänderung generell nur im Falle der Ablehnung eines entsprechenden Änderungsanbotes zulässig sei. Vielmehr kann der Arbeitgeber ohne vorheriges Anbot auf Änderung des Dienstvertrages kündigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0082482

Dokumentnummer

JJR_19890524_OGH0002_009OBA00092_8900000_001