Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass der Kündigungsgrund des § 37 Abs 2 lit g des NÖ GVBG verwirklicht sei. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass der Kündigungsgrund des Paragraph 37, Absatz 2, Litera g, des NÖ GVBG verwirklicht sei. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Nach § 37 Abs 2 lit g NÖ GVBG ist der Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, "wenn eine Änderung des Arbeitsumfangs, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, dass das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in dem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat". Diese Bestimmung ist in ihrem Wortlaut ident mit der bis 31. 12. 1998 geltenden Bestimmung des § 32 Abs 1 lit g VBG 1948 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/1999 (seither - mit geändertem Wortlaut: § 32 Abs 4 VBG), sodass zu ihrer Beurteilung auf die zu § 32 Abs 1 lit g VBG ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.Nach Paragraph 37, Absatz 2, Litera g, NÖ GVBG ist der Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, "wenn eine Änderung des Arbeitsumfangs, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, dass das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in dem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat". Diese Bestimmung ist in ihrem Wortlaut ident mit der bis 31. 12. 1998 geltenden Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, Litera g, VBG 1948 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999, (seither - mit geändertem Wortlaut: Paragraph 32, Absatz 4, VBG), sodass zu ihrer Beurteilung auf die zu Paragraph 32, Absatz eins, Litera g, VBG ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.
Danach liegt der Kündigungsgrund vor, wenn die Organisationsänderung das Dienstverhältnis so stark berührt, dass die Kündigung die notwendig Folge ist. Dabei liegt die "Organisationshoheit" beim Dienstgeber. Nur dieser entscheidet, ob die der Kündigung zugrunde liegende Umgliederung, Rationalisierung oder sonstige Neuorganisation notwendig oder auch nur zweckmäßig ist (RdW 2000, 622; 8 ObA 204/99d; 9 ObA 218/93). Durch diese Kündigungsmöglichkeit soll verhindert werden, dass überflüssig gewordene Dienstnehmer weiter im Dienst belassen werden müssen (Arb 9715; RIS-Jusitz RS0082463). Die Kündigung ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn die vom betreffenden Dienstnehmer bisher ausgeübte Tätigkeit nach wie vor erforderlich ist und geleistet werden muss (Arb 9715; RIS-Justiz RS0082443). Ist hingegen infolge der Organisationsänderung - etwa infolge der Auflassung von Abteilungen - die vom betreffenden Dienstnehmer bisher ausgeübte Tätigkeit nicht mehr erforderlich, ist der Kündigungsgrund verwirklicht (Arb 10.637).
Vor diesem Hintergrund erweisen sich sämtliche Einwände des Revisionswerbers als unberechtigt:
Da allein der Dienstgeber zu entscheiden hat, ob die der Kündigung zugrunde liegende Umgliederung, Rationalisierung oder sonstige Neuorganisation notwendig oder auch nur zweckmäßig ist, kommt es auf die Frage, ob die Beklagte zur Durchführung der Organisationsänderung gezwungen war, nicht an. Auf die aus den Feststellungen ersichtlichen Gründen dieser Maßnahme braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Unbestreitbar ist auch, dass die Notwendigkeit der Anstellung eines ärztlichen Leiters der geburtshilflichen und gynäkologischen Abteilung im Krankenhaus S***** weggefallen ist und überhaupt die in der in S***** verbliebenen Außenstelle anfallende ärztliche Arbeit beträchtlich zurückgegangen ist. Damit kann sich der Kläger aber nicht darauf berufen, dass gerade er, dessen eigentlicher Arbeitsplatz weggefallen ist, trotzdem - wenn auch in untergeordneter Funktion - hätte weiterbeschäftigt werden müssen. Insbesondere ist aus § 32 lit g NÖ VBGB keine Verpflichtung des Dienstgebers ableitbar, andere Ärzte zu kündigen, um eine Weiterbeschäftigung des Klägers auf einer anderen als der bisher von ihm eingenommenen Position zu ermöglichen. Dass - wie er behauptet - seine Tätigkeit in Wahrheit nicht weggefallen sei, steht mit dem festgestellten Sachverhalt nicht in Einklang. Ebensowenig steht fest, dass die Beklagte mehr als dies schon vor der Organisationsänderung im Zusammenhang mit Problemen der ärztlichen Arbeitszeit erforderlich war - ärztliche Leistungen "zukauft". Derartiges wurde weder behauptet, noch ist dies im Verfahren hervorgekommen. Umso weniger steht fest, dass die durch diesen "Zukauf" anfallenden Leistungen die Kosten der Weiterbeschäftigung des Klägers (in einer untergeordneten Position) übersteigen würden. Auch das hat der Kläger in erster Instanz gar nicht behauptet.Unbestreitbar ist auch, dass die Notwendigkeit der Anstellung eines ärztlichen Leiters der geburtshilflichen und gynäkologischen Abteilung im Krankenhaus S***** weggefallen ist und überhaupt die in der in S***** verbliebenen Außenstelle anfallende ärztliche Arbeit beträchtlich zurückgegangen ist. Damit kann sich der Kläger aber nicht darauf berufen, dass gerade er, dessen eigentlicher Arbeitsplatz weggefallen ist, trotzdem - wenn auch in untergeordneter Funktion - hätte weiterbeschäftigt werden müssen. Insbesondere ist aus Paragraph 32, Litera g, NÖ VBGB keine Verpflichtung des Dienstgebers ableitbar, andere Ärzte zu kündigen, um eine Weiterbeschäftigung des Klägers auf einer anderen als der bisher von ihm eingenommenen Position zu ermöglichen. Dass - wie er behauptet - seine Tätigkeit in Wahrheit nicht weggefallen sei, steht mit dem festgestellten Sachverhalt nicht in Einklang. Ebensowenig steht fest, dass die Beklagte mehr als dies schon vor der Organisationsänderung im Zusammenhang mit Problemen der ärztlichen Arbeitszeit erforderlich war - ärztliche Leistungen "zukauft". Derartiges wurde weder behauptet, noch ist dies im Verfahren hervorgekommen. Umso weniger steht fest, dass die durch diesen "Zukauf" anfallenden Leistungen die Kosten der Weiterbeschäftigung des Klägers (in einer untergeordneten Position) übersteigen würden. Auch das hat der Kläger in erster Instanz gar nicht behauptet.
Dass dem Kläger kein Angebot zur Änderung seines Dienstverhältnisses gemacht wurde, ist ohnedies unstrittig. Im Sinne der dargestellten Rechtslage war ein solches Angebot auch gar nicht erforderlich. Der Entscheidung 9 ObA 92/89 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die - einzelfallbezogene - Aussage dieser Entscheidung, dass es dem öffentlichen Arbeitgeber unbenommen bleibe, eine Vertragsbedienstete zu kündigen, die alle Vorschläge zu einer dem verringerten Arbeitsanfall entsprechenden Änderung ihres Dienstverhältnisses ablehne, rechtfertigt nicht den Schluss, dass eine Kündigung wegen einer Organisationsänderung generell nur im Falle der Ablehnung eines entsprechenden Änderungsanbotes zulässig sei. Da im vorliegenden Fall feststeht, dass die Position des Klägers als solche weggefallen ist und dass die Beklagte mit dem verbleibenden Personal das Auslangen findet - wie bereits ausgeführt, wurde ein vermehrter "Zukauf" ärztlicher Leistungen weder behauptet noch festgestellt - war die Beklagte vielmehr berechtigt, den Kläger ohne vorheriges Anbot auf Änderung des Dienstvertrages zu kündigen. Auf die Prognosen der Vorinstanzen über im Falle einer Weiterbeschäftigung des Klägers zu befürchtende Probleme braucht daher gar nicht eingegangen zu werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.