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Rechtssatz RS0082220×

Rechtssatz RS0082220

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082220

Geschäftszahl

4Ob136/79; 8ObA61/99z; 9ObA280/00t

Entscheidungsdatum

24.01.2001

Rechtssatz

Eine Verpflichtung, die Nachteile des gekündigten Arbeitnehmers gegen die für den Arbeitgeber mit der Kündigung verbundenen Vorteile abzuwägen oder sonst auf soziale Belange Bedacht zu nehmen, kann dem VBG ebensowenig entnommen werden wie eine Beschränkung der "Organisationshoheit" des Arbeitgebers. Ob die der Kündigung zugrunde liegende Umgliederung, Rationalisierung oder sonstige Neuorganisation seines Betriebes notwendig oder auch nur zweckmäßig war, hat allein er zu entscheiden; ist die Kündigung eine notwendige Folge einer solchen Organisationsänderung, dann sind die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, VBG gegeben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 136/79
    Entscheidungstext OGH 01.07.1980 4 Ob 136/79
  • 8 ObA 61/99z
    Entscheidungstext OGH 12.08.1999 8 ObA 61/99z
    Auch; Beisatz: Hier: § 68 Ktn GdVBG - Auslagerung von Reinigungsarbeiten. (T1)
  • 9 ObA 280/00t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 ObA 280/00t
    nur: Ob die der Kündigung zugrunde liegende Umgliederung, Rationalisierung oder sonstige Neuorganisation seines Betriebes notwendig oder auch nur zweckmäßig war, hat allein er zu entscheiden; ist die Kündigung eine notwendige Folge einer solchen Organisationsänderung, dann sind die Voraussetzungen des § 32 Abs 2 lit g VBG gegeben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082220

Dokumentnummer

JJR_19800701_OGH0002_0040OB00136_7900000_003