Rechtssatz RS0082220
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082220
Geschäftszahl
4Ob136/79; 8ObA61/99z; 9ObA280/00t
Entscheidungsdatum
24.01.2001
Rechtssatz
Eine Verpflichtung, die Nachteile des gekündigten Arbeitnehmers gegen die für den Arbeitgeber mit der Kündigung verbundenen Vorteile abzuwägen oder sonst auf soziale Belange Bedacht zu nehmen, kann dem VBG ebensowenig entnommen werden wie eine Beschränkung der "Organisationshoheit" des Arbeitgebers. Ob die der Kündigung zugrunde liegende Umgliederung, Rationalisierung oder sonstige Neuorganisation seines Betriebes notwendig oder auch nur zweckmäßig war, hat allein er zu entscheiden; ist die Kündigung eine notwendige Folge einer solchen Organisationsänderung, dann sind die Voraussetzungen des § 32 Abs 2 lit g VBG gegeben.Eine Verpflichtung, die Nachteile des gekündigten Arbeitnehmers gegen die für den Arbeitgeber mit der Kündigung verbundenen Vorteile abzuwägen oder sonst auf soziale Belange Bedacht zu nehmen, kann dem VBG ebensowenig entnommen werden wie eine Beschränkung der "Organisationshoheit" des Arbeitgebers. Ob die der Kündigung zugrunde liegende Umgliederung, Rationalisierung oder sonstige Neuorganisation seines Betriebes notwendig oder auch nur zweckmäßig war, hat allein er zu entscheiden; ist die Kündigung eine notwendige Folge einer solchen Organisationsänderung, dann sind die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, VBG gegeben.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 136/79
Entscheidungstext OGH 01.07.1980 4 Ob 136/79
- 8 ObA 61/99z
Entscheidungstext OGH 12.08.1999 8 ObA 61/99z
Auch; Beisatz: Hier: § 68 Ktn GdVBG - Auslagerung von Reinigungsarbeiten. (T1)
- 9 ObA 280/00t
Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 ObA 280/00t
nur: Ob die der Kündigung zugrunde liegende Umgliederung, Rationalisierung oder sonstige Neuorganisation seines Betriebes notwendig oder auch nur zweckmäßig war, hat allein er zu entscheiden; ist die Kündigung eine notwendige Folge einer solchen Organisationsänderung, dann sind die Voraussetzungen des § 32 Abs 2 lit g VBG gegeben. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082220
Dokumentnummer
JJR_19800701_OGH0002_0040OB00136_7900000_003