Der dagegen erhobenen Revision der Klägerin kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß dem auf das privatrechtliche Dienstverhältnis zwischen den Parteien anzuwendenden § 68 Abs 2 lit g des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes (K-GVBG), LGBl 95/1992, zuletzt geändert durch LGBl 71/1998, kann der Gemeinderat ein Dienstverhältnis dann schriftlich unter Angabe des Grundes kündigen, wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht. Ebenso wie nach dem gleichlautenden § 32 Abs 2 lit g VBG liegt der Kündigungsgrund vor, wenn die Organisationsänderung das Dienstverhältnis so stark berührt, daß die Kündigung deren notwendige Folge ist. Dabei liegt die "Organisationshoheit" beim Dienstgeber. Nur dieser entscheidet, ob die der Kündigung zugrundeliegende Umgliederung, Rationalisierung oder sonstige Neuorganisation notwendig oder auch nur zweckmäßig ist (ArbSlg. 9.882; 9 ObA 176/89; 9 ObA 218/93). Im Gegensatz zu § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist dem Gesetz keine Verpflichtung zu entnehmen, die Nachteile des gekündigten Arbeitnehmers gegen die für den Arbeitgeber mit der Kündigung verbundenen Vorteile abzuwägen oder sonst auf soziale Belange Bedacht zu nehmen (DRdA 1980, 402). Daß die Auslagerung der Reinigungsarbeiten eine Organisationsänderung im Sinne des Gesetzes zur Herbeiführung eines - vom Erstgericht festgestellten - Rationalisierungseffekts darstellt, kann nicht fraglich sein. Der von der Revisionswerberin hervorgehobene Umstand, daß die bisher von ihr ausgeübte Tätigkeit weiterhin geleistet wird, vermag daran nichts zu ändern, weil nicht etwa ein anderer - billigerer - Arbeitnehmer eingestellt, sondern eine grundlegend andere Art der Aufgabenbewältigung gewählt wurde, durch welche es zum Wegfall sämtlicher sich sonst aus dem Arbeitsvertrag ergebender Rechte und Pflichten kam. Abgesehen von der Kostenersparnis ist in diesem Zusammenhang beispielsweise der Wegfall des bislang den Dienstgeber belastenden Erfordernisses der Vorsorge für Vertretung im Urlaubs- oder Krankheitsfall zu erwähnen.Gemäß dem auf das privatrechtliche Dienstverhältnis zwischen den Parteien anzuwendenden Paragraph 68, Absatz 2, Litera g, des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes (K-GVBG), Landesgesetzblatt 95 aus 1992,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 71 aus 1998,, kann der Gemeinderat ein Dienstverhältnis dann schriftlich unter Angabe des Grundes kündigen, wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht. Ebenso wie nach dem gleichlautenden Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, VBG liegt der Kündigungsgrund vor, wenn die Organisationsänderung das Dienstverhältnis so stark berührt, daß die Kündigung deren notwendige Folge ist. Dabei liegt die "Organisationshoheit" beim Dienstgeber. Nur dieser entscheidet, ob die der Kündigung zugrundeliegende Umgliederung, Rationalisierung oder sonstige Neuorganisation notwendig oder auch nur zweckmäßig ist (ArbSlg. 9.882; 9 ObA 176/89; 9 ObA 218/93). Im Gegensatz zu Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG ist dem Gesetz keine Verpflichtung zu entnehmen, die Nachteile des gekündigten Arbeitnehmers gegen die für den Arbeitgeber mit der Kündigung verbundenen Vorteile abzuwägen oder sonst auf soziale Belange Bedacht zu nehmen (DRdA 1980, 402). Daß die Auslagerung der Reinigungsarbeiten eine Organisationsänderung im Sinne des Gesetzes zur Herbeiführung eines - vom Erstgericht festgestellten - Rationalisierungseffekts darstellt, kann nicht fraglich sein. Der von der Revisionswerberin hervorgehobene Umstand, daß die bisher von ihr ausgeübte Tätigkeit weiterhin geleistet wird, vermag daran nichts zu ändern, weil nicht etwa ein anderer - billigerer - Arbeitnehmer eingestellt, sondern eine grundlegend andere Art der Aufgabenbewältigung gewählt wurde, durch welche es zum Wegfall sämtlicher sich sonst aus dem Arbeitsvertrag ergebender Rechte und Pflichten kam. Abgesehen von der Kostenersparnis ist in diesem Zusammenhang beispielsweise der Wegfall des bislang den Dienstgeber belastenden Erfordernisses der Vorsorge für Vertretung im Urlaubs- oder Krankheitsfall zu erwähnen.
Der Verpflichtung zur Angabe des Kündigungsgrundes wird schon dann entsprochen, wenn dem Kündigungsschreiben vom Gekündigten deutlich entnommen werden kann, welcher Grund geltend gemacht wird. Dies ist dann der Fall, wenn entweder einer der in § 32 Abs 2 VBG (hier: § 68 Abs 2 K-GVBG) angeführten Kündigungstatbestände angeführt oder wenn ein Hinweis auf einen entsprechenden Sachverhalt in das Schreiben aufgenommen wird. Solange dieses Erfordernis gewahrt ist, schadet weder die Zitierung einer unrichtigen Gesetzesstelle noch ein Schreibfehler (ArbSlg. 8.760; ArbSlg. 10.637; ArbSlg. 10.949). Das der Klägerin zugemittelte Kündigungsschreiben ist ausreichend begründet, führt es doch - wenngleich unter zumindest mißverständlicher Nennung eines "Vertragsbedienstetengesetzes 1992" - aus, daß die Reinigungsarbeiten einer Reinigungsfirma übertragen werden und daß durch diese Änderung der Organisation des Dienstes die Kündigung der Klägerin notwendig geworden sei. Darüberhinaus war die Beklagte nicht verhalten, Motive für ihren Schritt - etwa die erwartete Kostenersparnis - bekannt zu geben, obwohl sie dies im vorhergehenden Schreiben vom 3. 7. 1997 ohnedies getan hat.Der Verpflichtung zur Angabe des Kündigungsgrundes wird schon dann entsprochen, wenn dem Kündigungsschreiben vom Gekündigten deutlich entnommen werden kann, welcher Grund geltend gemacht wird. Dies ist dann der Fall, wenn entweder einer der in Paragraph 32, Absatz 2, VBG (hier: Paragraph 68, Absatz 2, K-GVBG) angeführten Kündigungstatbestände angeführt oder wenn ein Hinweis auf einen entsprechenden Sachverhalt in das Schreiben aufgenommen wird. Solange dieses Erfordernis gewahrt ist, schadet weder die Zitierung einer unrichtigen Gesetzesstelle noch ein Schreibfehler (ArbSlg. 8.760; ArbSlg. 10.637; ArbSlg. 10.949). Das der Klägerin zugemittelte Kündigungsschreiben ist ausreichend begründet, führt es doch - wenngleich unter zumindest mißverständlicher Nennung eines "Vertragsbedienstetengesetzes 1992" - aus, daß die Reinigungsarbeiten einer Reinigungsfirma übertragen werden und daß durch diese Änderung der Organisation des Dienstes die Kündigung der Klägerin notwendig geworden sei. Darüberhinaus war die Beklagte nicht verhalten, Motive für ihren Schritt - etwa die erwartete Kostenersparnis - bekannt zu geben, obwohl sie dies im vorhergehenden Schreiben vom 3. 7. 1997 ohnedies getan hat.
Auf den Einwand der Sittenwidrigkeit, für dessen Berechtigung sich im Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden haben, kommt die Klägerin in der Revision nicht mehr zurück.
Im Verfahren wurde weder behauptet noch ist sonst hervorgekommen, daß für die Beklagte die Verfahrensvorschriften des Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes (K-GPVG) anwendbar oder daß - bejahendenfalls - diese Vorschriften verletzt worden wären. Es muß daher nicht näher darauf eingegangen werden, daß der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 9 ObA 90/87 dargelegt hat, daß die Verletzung der in § 12 K-GPVG normierten Mitwirkungsrechte der Personalvertretung mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht die Unwirksamkeit der Auflösungserklärung zur Folge hat.Im Verfahren wurde weder behauptet noch ist sonst hervorgekommen, daß für die Beklagte die Verfahrensvorschriften des Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes (K-GPVG) anwendbar oder daß - bejahendenfalls - diese Vorschriften verletzt worden wären. Es muß daher nicht näher darauf eingegangen werden, daß der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 9 ObA 90/87 dargelegt hat, daß die Verletzung der in Paragraph 12, K-GPVG normierten Mitwirkungsrechte der Personalvertretung mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht die Unwirksamkeit der Auflösungserklärung zur Folge hat.
Schließlich sieht sich der erkennende Senat auch nicht veranlaßt, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Ohne die sich dabei ergebende Frage der Passivlegitimation erörtern zu müssen (vgl. dazu Tinhofer zu 8 ObA 2020/96, RdW 1996, 426), reicht der Hinweis, daß der EuGH von seiner in der einen ähnlichen Fall betreffenden Entscheidung C-392/92 (Christel Schmidt, abgedruckt in DRdA 1994, 348 mit Glosse Kirschbaum) vertretenen Rechtsansicht, es reiche für die Annahme eines (Teil-)Betriebsübergangs bereits die Identität der Tätigkeit ("Funktionsübergang") aus, in der Folge wieder abgerückt ist. Nunmehr fordert der Gerichtshof für die Annahme des Vorliegens eines Betriebsübergangs (wieder) die Übertragung einer organisierten Einheit von Faktoren, die eine dauerhafte Fortsetzung der Tätigkeit oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenen Unternehmens erlauben, und führt aus, daß die Identität der erbrachten Dienstleistungen allein nicht den Schluß auf den Übergang einer wirtschaftlichen Einheit erlaube, weil diese nicht nur durch Tätigkeit definiert werde. (EuGH C-13/95 [Süzen]; EuGH C-48/94 [Ole Rygaard]; vgl.: Tinhofer, Kurskorrektur in der EuGH-Rechtsprechung zur Betriebsübergangs-Richtlinie?, RdW 1995, 430; ders., Outsourcing und Auftragsnachfolge aus der Sicht des Arbeitsrechts, RdW 1997, 341). Vom Übergang einer organisierten Einheit kann aber hier - anders als in dem der Entscheidung 8 ObA 2020/96 = SZ 69/126 zu Grunde liegenden Fall - keine Rede sein.Schließlich sieht sich der erkennende Senat auch nicht veranlaßt, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Ohne die sich dabei ergebende Frage der Passivlegitimation erörtern zu müssen vergleiche dazu Tinhofer zu 8 ObA 2020/96, RdW 1996, 426), reicht der Hinweis, daß der EuGH von seiner in der einen ähnlichen Fall betreffenden Entscheidung C-392/92 (Christel Schmidt, abgedruckt in DRdA 1994, 348 mit Glosse Kirschbaum) vertretenen Rechtsansicht, es reiche für die Annahme eines (Teil-)Betriebsübergangs bereits die Identität der Tätigkeit ("Funktionsübergang") aus, in der Folge wieder abgerückt ist. Nunmehr fordert der Gerichtshof für die Annahme des Vorliegens eines Betriebsübergangs (wieder) die Übertragung einer organisierten Einheit von Faktoren, die eine dauerhafte Fortsetzung der Tätigkeit oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenen Unternehmens erlauben, und führt aus, daß die Identität der erbrachten Dienstleistungen allein nicht den Schluß auf den Übergang einer wirtschaftlichen Einheit erlaube, weil diese nicht nur durch Tätigkeit definiert werde. (EuGH C-13/95 [Süzen]; EuGH C-48/94 [Ole Rygaard]; vergleiche, Tinhofer, Kurskorrektur in der EuGH-Rechtsprechung zur Betriebsübergangs-Richtlinie?, RdW 1995, 430; ders., Outsourcing und Auftragsnachfolge aus der Sicht des Arbeitsrechts, RdW 1997, 341). Vom Übergang einer organisierten Einheit kann aber hier - anders als in dem der Entscheidung 8 ObA 2020/96 = SZ 69/126 zu Grunde liegenden Fall - keine Rede sein.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.