Rechtssatz RS0082470
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082470
Entscheidungsdatum
18.12.2017
Rechtssatz
Der in § 32 Abs 2 lit g VBG enthaltene Ausdruck "wenn eine Änderung ....... der Organisation des Dienstes........ die Kündigung notwendig macht" ist nach seiner objektiven Bedeutung vor allem dahin zu verstehen, dass etwa infolge Auflassung von Abteilungen, deren Zusammenlegung, Übergang von einer dezentralisierten zu einer zentralisierten Geschäftsbehandlung und dergleichen die vom betreffenden Dienstnehmer bisher ausgeübte Tätigkeit nicht mehr erforderlich ist.Der in Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, VBG enthaltene Ausdruck "wenn eine Änderung ....... der Organisation des Dienstes........ die Kündigung notwendig macht" ist nach seiner objektiven Bedeutung vor allem dahin zu verstehen, dass etwa infolge Auflassung von Abteilungen, deren Zusammenlegung, Übergang von einer dezentralisierten zu einer zentralisierten Geschäftsbehandlung und dergleichen die vom betreffenden Dienstnehmer bisher ausgeübte Tätigkeit nicht mehr erforderlich ist.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 6/87
Entscheidungstext OGH 17.06.1987 9 ObA 6/87
Veröff: JBl 1988,257 = Arb 10637
- 9 ObA 280/00t
Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 ObA 280/00t
Beisatz: Kündigung eines Primararztes wegen Schließung seiner Abteilung im Krankenhaus. (T1)
- 9 ObA 110/17t
Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 ObA 110/17t
Auch; Beisatz: Zur gleichlautenden Bestimmung des § 88 Abs 2 Z 9 Nö LBG. (T2)
- 9 ObA 59/17t
Entscheidungstext OGH 18.12.2017 9 ObA 59/17t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082470
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018
Dokumentnummer
JJR_19870617_OGH0002_009OBA00006_8700000_003