Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, sind die Kündigungsgründe gemäß § 32 Abs. 1 erster Satz VBG in der Kündigung zu nennen; Kündigungsgründe, die in der schriftlichen Kündigung nicht geltend gemacht worden sind, können daher nachträglich nicht zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden (Arb. 6.328, 6.721; EvBl. 1963/149 ua). Hiebei schadet weder eine irrtümliche Unterstellung des angeführten Kündigungsgrundes unter eine andere Gesetzesstelle noch ein Schreibfehler, wenn dem Kündigungsschreiben deutlich entnommen werden kann, was in Wahrheit als Kündigungsgrund geltend gemacht wird (EvBl. 1963/408; Arb. 8.760).Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, sind die Kündigungsgründe gemäß Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz VBG in der Kündigung zu nennen; Kündigungsgründe, die in der schriftlichen Kündigung nicht geltend gemacht worden sind, können daher nachträglich nicht zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden (Arb. 6.328, 6.721; EvBl. 1963/149 ua). Hiebei schadet weder eine irrtümliche Unterstellung des angeführten Kündigungsgrundes unter eine andere Gesetzesstelle noch ein Schreibfehler, wenn dem Kündigungsschreiben deutlich entnommen werden kann, was in Wahrheit als Kündigungsgrund geltend gemacht wird (EvBl. 1963/408; Arb. 8.760).
In ihrem Schreiben vom 24. März 1983 hat die Beklagte die Kündigung lediglich auf § 32 Abs. 2 lit g VBG gestützt, ohne einen bestimmten Sachverhalt zu nennen. Nach dieser Gesetzesstelle ist der Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, daß das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung ab einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits 10 Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat. Da nun der Aufgabenbereich des Nachfolgers des Klägers völlig identisch mit dem des Klägers ist, liegt der in § 32 Abs. 2 lit g VBG genannte Kündigungsgrund zweifellos nicht vor.In ihrem Schreiben vom 24. März 1983 hat die Beklagte die Kündigung lediglich auf Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, VBG gestützt, ohne einen bestimmten Sachverhalt zu nennen. Nach dieser Gesetzesstelle ist der Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, daß das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung ab einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits 10 Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat. Da nun der Aufgabenbereich des Nachfolgers des Klägers völlig identisch mit dem des Klägers ist, liegt der in Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, VBG genannte Kündigungsgrund zweifellos nicht vor.
Zieht man in Betracht, daß die Kündigungsgründe in § 32 Abs. 2 VBG nicht taxativ aufgezählt sind, dann ist allerdings im Hinblick auf die Kündigungsmöglichkeit nach § 32 Abs. 2 lit h und i VBG jedenfalls der Umstand, daß für den im Zeitpunkt der Kündigung bereits 69 Jahre alten Kläger ein geeigneter Nachfolger gefunden worden war, als ein wichtiger, die Kündigung des Klägers rechtfertigender Umstand zu werten.Zieht man in Betracht, daß die Kündigungsgründe in Paragraph 32, Absatz 2, VBG nicht taxativ aufgezählt sind, dann ist allerdings im Hinblick auf die Kündigungsmöglichkeit nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera h und i VBG jedenfalls der Umstand, daß für den im Zeitpunkt der Kündigung bereits 69 Jahre alten Kläger ein geeigneter Nachfolger gefunden worden war, als ein wichtiger, die Kündigung des Klägers rechtfertigender Umstand zu werten.
Auch auf einseitige Erklärungen, wie die Kündigung des Dienstverhältnisses, ist die Auslegungsregel des § 914 ABGB anzuwenden (Rummel in Rummel ABGB Rz 2 zu § 914; Gschnitzer in Klang IV/1, 400). Danach ist nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Partei zu erforschen, das heißt, es ist dem Ausdruck jene Bedeutung beizulegen, die der Empfänger der Erklärung ihr auf Grund der bisherigen Erklärungen der anderen Seite zumessen mußte. Nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" geht ein vom objektiven Erklärungswert abweichender Wille, den der andere Teil erkennen mußte, der Auslegung nach Verkehrssitte und Sprachüblichkeit vor (siehe Rummel in Rummel ABGB Rz 5 zu § 914 sowie Rz 6 zu § 871). Schließlich ist zu prüfen, ob die sich aus § 32 Abs. 1 VBG ("nur schriftlich und mit Angabe des Grundes") ergebende Formbedürftigkeit der Erklärung nicht einer Heranziehung von außerhalb der schriftlichen Kündigung selbst erklärten Willensäußerungen zur Ergänzung des in der schriftlichen Kündigung Beurkundeten entgegensteht. Hiebei kommt es vor allem auf den Zweck der Formvorschrift an; ist der Zweck Drittschutz, dann ist allein der objektive Erklärungswert und nicht die nur aus Sicht des Empfängers erkennbare individuelle Sonderbedeutung maßgeblich (Rummel in Rummel ABGB Rz 13 zu § 886). Durch die Formvorschrift des § 32 Abs. 1 VBG werden nicht Dritte geschützt, sondern lediglich der Gekündigte, der Klarheit darüber erhalten soll, was als Kündigungsgrund in Wahrheit geltend gemacht wird. Die Formvorschrift des § 32 Abs. 1 VBG steht daher einer nur am Empfängerhorizont orientierten Auslegung der Kündigung nicht entgegen. Wenn daher auch der in der im Kündigungsschreiben zitierten Bestimmung des § 32 Abs. 2 lit g VBG enthaltene Ausdruck "wenn eine Änderung .... der Organisation des Dienstes .... die Kündigung notwendig macht" nachAuch auf einseitige Erklärungen, wie die Kündigung des Dienstverhältnisses, ist die Auslegungsregel des Paragraph 914, ABGB anzuwenden (Rummel in Rummel ABGB Rz 2 zu Paragraph 914,; Gschnitzer in Klang IV/1, 400). Danach ist nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Partei zu erforschen, das heißt, es ist dem Ausdruck jene Bedeutung beizulegen, die der Empfänger der Erklärung ihr auf Grund der bisherigen Erklärungen der anderen Seite zumessen mußte. Nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" geht ein vom objektiven Erklärungswert abweichender Wille, den der andere Teil erkennen mußte, der Auslegung nach Verkehrssitte und Sprachüblichkeit vor (siehe Rummel in Rummel ABGB Rz 5 zu Paragraph 914, sowie Rz 6 zu Paragraph 871,). Schließlich ist zu prüfen, ob die sich aus Paragraph 32, Absatz eins, VBG ("nur schriftlich und mit Angabe des Grundes") ergebende Formbedürftigkeit der Erklärung nicht einer Heranziehung von außerhalb der schriftlichen Kündigung selbst erklärten Willensäußerungen zur Ergänzung des in der schriftlichen Kündigung Beurkundeten entgegensteht. Hiebei kommt es vor allem auf den Zweck der Formvorschrift an; ist der Zweck Drittschutz, dann ist allein der objektive Erklärungswert und nicht die nur aus Sicht des Empfängers erkennbare individuelle Sonderbedeutung maßgeblich (Rummel in Rummel ABGB Rz 13 zu Paragraph 886,). Durch die Formvorschrift des Paragraph 32, Absatz eins, VBG werden nicht Dritte geschützt, sondern lediglich der Gekündigte, der Klarheit darüber erhalten soll, was als Kündigungsgrund in Wahrheit geltend gemacht wird. Die Formvorschrift des Paragraph 32, Absatz eins, VBG steht daher einer nur am Empfängerhorizont orientierten Auslegung der Kündigung nicht entgegen. Wenn daher auch der in der im Kündigungsschreiben zitierten Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, VBG enthaltene Ausdruck "wenn eine Änderung .... der Organisation des Dienstes .... die Kündigung notwendig macht" nach
seiner objektiven Bedeutung vor allem dahin zu verstehen ist, daß etwa infolge Auflassung von Abteilungen, deren Zusammenlegung, Übergang von einer dezentralisierten zu einer zentralisierten Geschäftsbehandlung udgl. die vom betreffenden Dienstnehmer bisher ausgeübte Tätigkeit nicht mehr erforderlich ist (vgl. Arb. 9.715) konnte die Änderung der Organisation des Dienstes vom Kläger auf Grund der vorangegangenen Erklärung des Dienstgebers vom 9. März 1983 sowie des vom Dienstgeber jeweils ausdrücklich erklärten Zweckes der mit dem Kläger abgeschlossenen befristeten Sonderverträge nur dahin verstanden werden, daß nunmehr der Dienstposten eines Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Leoben nicht mehr auf Grund von Sonderverträgen mit einem pensionierten Beamten, sondern auf Grund eines normalen Dienstvertrages mit einem geeigneten Nachfolger besetzt werden sollte. Da dies im Hinblick aufseiner objektiven Bedeutung vor allem dahin zu verstehen ist, daß etwa infolge Auflassung von Abteilungen, deren Zusammenlegung, Übergang von einer dezentralisierten zu einer zentralisierten Geschäftsbehandlung udgl. die vom betreffenden Dienstnehmer bisher ausgeübte Tätigkeit nicht mehr erforderlich ist vergleiche Arb. 9.715) konnte die Änderung der Organisation des Dienstes vom Kläger auf Grund der vorangegangenen Erklärung des Dienstgebers vom 9. März 1983 sowie des vom Dienstgeber jeweils ausdrücklich erklärten Zweckes der mit dem Kläger abgeschlossenen befristeten Sonderverträge nur dahin verstanden werden, daß nunmehr der Dienstposten eines Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Leoben nicht mehr auf Grund von Sonderverträgen mit einem pensionierten Beamten, sondern auf Grund eines normalen Dienstvertrages mit einem geeigneten Nachfolger besetzt werden sollte. Da dies im Hinblick auf
§ 32 Abs. 2 lit h und i VBG ein wichtiger GrundParagraph 32, Absatz 2, Litera h und i VBG ein wichtiger Grund
ist - Stierschneider-Zach vertreten sogar in Anmerkung 19 zu
§ 32 VBG die Ansicht, daß die in § 32 Abs. 2 lit i angeführten Personen frei kündbar sind -, ist die Kündigung, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, wirksam. Das Dienstverhältnis hat daher am 31. August 1983 geendet.Paragraph 32, VBG die Ansicht, daß die in Paragraph 32, Absatz 2, Litera i, angeführten Personen frei kündbar sind -, ist die Kündigung, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, wirksam. Das Dienstverhältnis hat daher am 31. August 1983 geendet.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den § 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraph 41, 50, ZPO.