Rechtssatz RS0082676
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082676
Entscheidungsdatum
03.09.1986
Rechtssatz
Bei einem verdeckten Diskontierungsindossament soll der Indossatar nicht die ihm aufgrund des Wechsels zustehenden Rechte auf eigene Rechnung geltend machen; er hat vielmehr auf Rechnung des Indossanten und aufgrund dessen Weisungen vorzugehen. Ein verdecktes Diskontierungsindossament ist daher nicht anders zu behandeln als ein verdecktes Inkassoindossament; dem Akzeptanten stehen alle Einwendungen offen, die er gegen den Indossanten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082676
Dokumentnummer
JJR_19860903_OGH0002_0010OB00643_8600000_002